Jedes Jahr im Juli werden die gesetzlichen Renten angepasst, und das bedeutet in aller Regel eine Rentenerhöhung. Millionen Arbeitnehmer beziehen indessen ihre Altersvorsorge sowohl aus der gesetzlichen Rente wie auch aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Betriebsrente. Ist die Erhöhung der Betriebsrente an die Anpassung der gesetzlichen Rente gebunden?
Unterschiedliche Systeme
Betriebsrenten und gesetzliche Renten sind zwei unterschiedliche Systeme, die nicht voneinander abhängen. Die gesetzliche Rente zahlt die Deutsche Rentenversicherung.
Die Betriebsrente als zusätzliche Altersvorsorge, leisten dagegen der Arbeitgeber oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Wenn die gesetzliche Rente erhöht wird, ist das also unabhängig von einer möglichen Steigerung einer Betriebsrente.
Die Sicherheit der betrieblichen Rentenleistungen ist – im Unterschied zur gesetzlichen Rente- direkt an die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens geknüpft. Ökonomische Risiken können die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers gefährden. Zudem sind Betriebsrenten grundsätzlich freiwillig.
Auch bei der Betriebsrente gelten Regeln
Die Erhöhung der Betriebsrente ist also nicht unmittelbar an eine Anpassung der gesetzlichen Renten geknüpft.
Doch Arbeitgeber sind allerdings aufgrund des Paragrafen 16 des Betriebsrentengesetzes verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Erhöhung der Betriebsrente notwendig ist. Kriterium dabei ist die Entwicklung der Kaufkraft beziehungsweise der Kaufkraftverlust.
Wann gilt die Drei-Jahres-Regelung nicht?
Von dieser Drei-Jahres-Regelung gibt es drei Ausnahmen. Erstens fällt diese Prüfung aus, wenn der Arbeitgeber die laufenden Leistungen pro Jahr um mindestens ein Prozent erhöht.
Zweitens gilt die Drei-Jahres-Regelung nicht, wenn die betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung läuft, und drittes wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.
Welchen Vorteil bietet die Ein-Prozent-Regelung?
Bei der Ein-Prozent-Regelung wird die Betriebsrente automatisch jedes Jahr zum 1. Juli erhöht, also am gleichen Datum, an dem auch die Anpassung der gesetzlichen Rente läuft.
Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass nicht immer wieder neu geprüft werden muss, und für die Arbeitnehmer bringt diese Regelung ein höheres Ausmaß an Planungssicherheit.
Die Drei-Jahres-Regelung
Die Drei-Jahres-Regelung ist ein wenig komplizierter. Hier muss der Arbeitgeber alle drei Jahre die Höhe der Betriebsrente mit der Entwicklung der Kaufkraft abgleichen. Das Betriebsrentengesetz regelt dabei nicht eindeutig, welche Erhöhung bei welchem Verlust der Kaufkraft zu erfolgen hat.
Die Formulierung dass „insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“ in die Prüfung einfließen, bleibt schwammig und soll vermutlich dem Arbeitgeber ein gewisses Ausmaß an Entscheidungsfreiheit ermöglichen. Umgekehrt gilt allerdings, dass der Arbeitgeber gute Gründe vorbringen muss, um eine Erhöhung zu verweigern.
Wie sind die Standards?
Die Anpassung der Betriebsrente sollte mindestens den eingetreten Verlust an Kaufkraft ausgleichen – bis zu einem gewissen Grad. Wenn vergleichbare Löhne und Gehälter trotz Lohnsteigerung mit der Inflation nicht Schritt halten können, muss der Arbeitgeber die Rente nicht bis zur Inflationsrate anheben.




