Weggeworfene Lebensmittel – Containern bleibt verboten

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„Containern” bleibt verboten: Bundesverfassungsgericht: Strafbarkeit ist nicht verfassungswidrig

Das „Containern” – die Entnahme von Lebensmitteln aus dem Müllcontainer eines Supermarkts – bleibt strafbar. „Der Gesetzgeber darf das zivilrechtliche Eigentum grundsätzlich auch an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen”, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 18. August 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1985/19 und 2 BvR 1986/19). Es wies damit die Verfassungsbeschwerden von zwei Frauen ab, die wegen „Diebstahls” zu jeweils acht Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden waren.

Frauen holten weggeworfene Lebensmittel aus dem Container

Nach den Feststellungen der Strafgerichte „entwendeten” die Frauen an einem Abend im Juni 2018 gegen 23 Uhr Lebensmittel aus einem Abfallcontainer eines Supermarkts im Landkreis Fürstenfeldbruck bei München. Der Container war verschlossen, ließ sich aber durch einen mitgebrachten Vierkantschlüssel öffnen. Dort wurden Lebensmittel entsorgt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war oder die nach Einschätzung des Supermarktbetreibers wegen ihres Aussehens nicht mehr zum Verkauf geeignet waren.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck betonte, dass auch die weggeworfenen Lebensmittel weiterhin Eigentum des Supermarktbetreibers seien. Das Containern sei daher Diebstahl. Als Strafe ordnete es jeweils acht Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Tafel an und drohte mit einer Geldstrafe.

Lebensmittel blieben Eigentum

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies bestätigt. Dem Argument, der Supermarkt habe die Lebensmittel weggeworfen und damit sein Eigentum daran aufgegeben, folgte es nicht. Eine Eigentumsaufgabe setze den Willen voraus, sich einer Sache „ungezielt zu entäußern”. Hier habe der Supermarkt die weggeworfenen Lebensmittel aber zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machten die Frauen geltend, das Wegwerfen noch essbarer Lebensmittel sei „sozialschädlich”; Strafen gegen das Containern seien zumindest unnötig. Ein „schutzwürdiges Interesse” des Supermarkts an den weggeworfenen Lebensmitteln habe nicht mehr bestanden. Die Strafen verstießen daher gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Zudem diene das Containern einem nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln und so dem auch im Grundgesetz verankerten Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.

Bundesverfassungsgericht: Strafgerichte haben Recht

Dem ist das Bundesverfassungsgericht nicht gefolgt. Die Strafgerichte hätten schlüssig begründet, dass die weggeworfenen Lebensmittel weiterhin im Eigentum des Supermarkts waren. Der Betreiber habe auch Eigentümer bleiben wollen, ein „Übereignungsangebot an beliebige Dritte” habe nicht vorgelegen. Denn der Container sei verschlossen und auf dem Gelände des Supermarkts gewesen. Dort habe der Abfall „zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden”.

Es stehe dem Gesetzgeber frei, das Containern dann als Diebstahl zu behandeln. „Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat”, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Ob es sinnvoll sein könnte, den Umgang mit Lebensmitteln gesetzlich neu zu regeln, sei daher für die Bewertung der Verfassungsbeschwerde „ohne Bedeutung”.

Das Übermaßverbot sei jedenfalls nicht verletzt. Denn es gebe auch gute Gründe, das Containern zu verbieten. Durch die gezielte Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen vermeide der Supermarkt erhöhte Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken. Die Entscheidung des Betreibers sei daher „im Rahmen der Eigentumsfreiheit grundsätzlich zu akzeptieren”.

Geringe Schuld sei zu berücksichtigen

Abschließend verwiesen die Karlsruher Richter auf den Spielraum der Gerichte, die „geringe Schuld des Täters” bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch dies trage zur Verhältnismäßigkeit der Strafregelung bei, so das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 5. August 2020. mwo

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