Rente: Anspruch auf Krankengeld mit dieser Neuregelung ab 2026

Lesedauer 5 Minuten

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, sollte vor Rentenbeginn eine unscheinbare Weichenstellung prüfen: Vollrente oder Teilrente. Der Unterschied wirkt sich nicht auf den Alltag in gesunden Zeiten aus, kann aber im Krankheitsfall darüber entscheiden, ob nach der Entgeltfortzahlung überhaupt noch eine Lohnersatzleistung in Betracht kommt.

Dabei geht es weder um einen Trick noch um ein neues Schlupfloch. Die 99,99-Prozent-Teilrente war schon bisher möglich. Was sich ab 2026 verändert, ist der Anreiz, länger zu arbeiten – und damit die Bedeutung des Arbeitseinkommens im Monatsbudget.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht und freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das macht aus „ein bisschen dazu“ für viele eine echte Einkommenssäule.

Und sobald Einkommen eine Säule ist, wird die Frage nach dem Risiko zwingend: Was passiert, wenn dieses Einkommen wegen Krankheit ausfällt?

Warum 2026 plötzlich mehr Menschen hinschauen

In den Jahren davor war Weiterarbeiten im Rentenalter häufig ein Zusatz, der sich zwar gut anfühlte, aber nach Steuern und Abgaben oft weniger „trägt“, als es auf dem Papier wirkt. Die Konsequenz: Viele haben das Thema Absicherung nicht neu gedacht, weil sie es nicht mussten. 2026 verschiebt sich diese Logik.

Wenn ein relevanter Teil des Monatseinkommens aus Arbeit kommt, reicht der Blick auf die Rente allein nicht mehr aus. Dann zählt, ob im Ernstfall ein Netz existiert, das einen längeren Ausfall abfedern kann.

Genau an dieser Stelle tritt ein rechtlicher Unterschied in den Vordergrund, den viele erst kennenlernen, wenn eine Krankenkasse oder ein Arbeitgeber ihn praktisch auslöst: Altersvollrente und Krankengeld passen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zusammen.

Krankengeld: Der harte Schnitt bei der Altersvollrente

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Mit Beginn einer Altersvollrente besteht kein Anspruch auf Krankengeld, und ein neuer Anspruch entsteht nicht, solange die Vollrente läuft. Das ist keine Ermessensfrage, sondern gesetzlich vorgegeben. In der Praxis wird diese Regel oft erst dann spürbar, wenn eine Krankheit länger dauert.

Denn zu Beginn ist alles wie gewohnt. Wer angestellt ist, erhält zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erst nach Ablauf dieser Phase würde normalerweise Krankengeld als Lohnersatzleistung einspringen. Bei Altersvollrente kommt es dazu nicht.

Die Folge kann ein abruptes Loch sein, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist.

Dieser Mechanismus ist der eigentliche Grund, warum die Diskussion um 99,99 Prozent Teilrente ab 2026 nicht mehr nach „Beraterwissen“ klingt, sondern für viele zur konkreten Planungsfrage wird.

Teilrente: Rechtlich nicht Vollrente – und genau darum geht es

Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Bei der Altersrente ist eine Teilrente in einem Rahmen wählbar, der nach oben bei 99,99 Prozent endet. Dieser minimale Abstand ist entscheidend, weil 99,99 Prozent rechtlich eben keine Vollrente sind.

Wichtig ist dabei eine klare Einordnung, damit keine falschen Erwartungen entstehen: Eine Teilrente bedeutet nicht automatisch „volles Krankengeld“. Das System kennt Anrechnungs- und Kürzungsregeln, wenn Rentenleistungen und Krankengeld zusammentreffen. Der zentrale Punkt ist ein anderer:

Die Teilrente kann verhindern, dass der Krankengeldanspruch bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist, wie es bei der Altersvollrente der Fall ist. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Krankengeld fließt, hängt dann von den konkreten Voraussetzungen ab, etwa vom Versicherungsstatus, vom Arbeitsverhältnis und vom zeitlichen Ablauf.

Der 15-Cent-Schritt: Warum 99,99 Prozent so attraktiv wirken können

Das klassische Beispiel zeigt, wie klein der Verzicht ist und wie groß die rechtliche Wirkung sein kann. Wer eine Altersrente von 1.500 Euro als Vollrente bekäme und statt 100 Prozent 99,99 Prozent wählt, verzichtet auf 0,01 Prozent. Das sind rund 15 Cent im Monat. Niemand entscheidet sich wegen 15 Cent gegen eine Vollrente.

Der Grund liegt ausschließlich in der Absicherungsidee: Man nimmt einen minimalen Rentenabschlag in Kauf, um nicht unter die Kategorie „Altersvollrentner“ zu fallen – und damit eine Option im Krankheitsfall offenzuhalten.

Ab 2026 wird dieser Gedanke für mehr Menschen relevant, weil das Weiterarbeiten durch steuerliche Anreize häufiger ein spürbares Einkommen erzeugt. Sobald dieses Einkommen fest eingeplant ist, erscheint die Frage nach der Absicherung nicht mehr theoretisch, sondern praktisch.

Ein Szenario aus der Praxis: Wo das Risiko tatsächlich entsteht

Stellen wir uns eine Person vor, die die Regelaltersgrenze erreicht hat, die Altersrente beantragt und gleichzeitig weiter in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung arbeitet. Das monatliche Arbeitseinkommen ist durch die steuerliche Begünstigung so attraktiv, dass es im Haushalt fest eingeplant wird.

Dann kommt eine längere Erkrankung. In den ersten Wochen läuft vieles unauffällig, weil der Arbeitgeber weiterzahlt. Doch wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, wird aus einem medizinischen Problem ein finanzielles.

Bei Altersvollrente kann nach Ende der Entgeltfortzahlung schlicht kein Krankengeld folgen. Dann bleibt nur die Rente, während das Arbeitseinkommen wegbricht. Wer dagegen bereits vor Eintritt des Leistungsfalls eine Teilrente gewählt hat, kann zumindest vermeiden, dass die Absicherung allein wegen „Vollrente ja/nein“ automatisch abgeschnitten wird.

Ob und wie viel Krankengeld am Ende zusteht, ist eine zweite Frage – aber sie kann überhaupt erst gestellt werden, wenn der Anspruch nicht schon pauschal ausgeschlossen ist.

Warum der Zeitpunkt zählt: Diese Entscheidung wirkt nicht rückwirkend

Der entscheidende Punkt ist das Timing. Sozialrechtliche Ansprüche hängen an klaren Stichtagen und Zuständen. Wer erst dann umsteuern will, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits festgestellt ist und der Krankheitsverlauf absehbar länger dauert, kann sich in eine ungünstige Lage bringen.

Deshalb gilt als Grundsatz: Wer die Teilrente als Absicherungsoption nutzen will, muss sie rechtzeitig wählen, also bevor der Leistungsfall eintritt.

Das heißt nicht, dass jemand „etwas falsch gemacht“ hat, wenn er eine Vollrente beantragt. In vielen Lebenslagen ist das völlig unproblematisch. Es bedeutet nur:

Wer 2026 weiterarbeiten will und das Arbeitseinkommen ernsthaft einplant, sollte die Entscheidung bewusst treffen, statt sie nebenbei im Antrag zu erledigen.

Für wen das Thema 2026 besonders relevant ist – und für wen eher nicht

Relevant wird die 99,99-Prozent-Teilrente vor allem dort, wo mehrere Faktoren zusammenkommen: Menschen arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, sie sind gesetzlich krankenversichert, sie beziehen eine Altersrente und das Arbeitseinkommen ist so bedeutend, dass ein längerer Ausfall spürbar wäre.

In diesen Konstellationen ist die Frage nach Krankengeld nicht akademisch, sondern Teil der Haushaltsplanung.

Weniger Bedeutung hat das Thema dort, wo kein Weiterarbeiten geplant ist oder das Erwerbseinkommen so gering bleibt, dass ein Ausfall das Budget nicht trägt.

Auch wer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist oder nicht als Arbeitnehmer weiterarbeitet, muss die Frage anders prüfen. Entscheidend ist immer, welche Absicherung im konkreten Versicherungs- und Beschäftigungsstatus greift.

Wie man das praktisch angeht – ohne Amtsdeutsch, aber mit Klarheit

Wer die Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeiten möchte, sollte die Rentenentscheidung nicht nur unter dem Blickwinkel „Wie hoch ist die Rente?“ treffen, sondern auch unter dem Blickwinkel „Welche Absicherung verliere ich damit?“.

In der Praxis heißt das: Schon bei der Planung des Rentenbeginns sollte klar sein, ob eine Vollrente beantragt wird oder ob eine Teilrente gewählt werden soll. Wer eine Teilrente in Betracht zieht, muss sie als solche beantragen beziehungsweise die gewünschte Quote festlegen, damit die Einordnung von Anfang an eindeutig ist.

Genauso wichtig ist der Blick auf den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung, weil die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zwar unabhängig von der Rentenquote läuft, die Zeit danach aber nicht. Wer hier rechtzeitig prüft und dokumentiert, vermeidet die typische Situation, in der man erst im Leistungsfall merkt, dass man sich die eigene Option abgeschnitten hat.

FAQ

Gilt: Mit Altersvollrente gibt es in der GKV kein Krankengeld mehr?
Ja. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Krankengeldanspruch bei Bezug einer Altersvollrente ausgeschlossen. Spürbar wird das meist erst nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Garantiert eine 99,99-Prozent-Teilrente Krankengeld?
Nein. Eine Teilrente ist keine Garantie für „volles Krankengeld“. Sie kann aber verhindern, dass der Anspruch allein wegen der Einstufung als Altersvollrentner bereits automatisch ausgeschlossen ist. Ob und in welcher Höhe Krankengeld fließt, hängt vom Einzelfall und vom zeitlichen Ablauf ab.

Warum wählen Menschen 99,99 Prozent und nicht zum Beispiel 90 Prozent?
Weil es häufig nicht um die Höhe der Rente geht, sondern um die rechtliche Einordnung „Vollrente oder Teilrente“. 99,99 Prozent ist der maximale Teilrentenanteil und reduziert die Rente nur minimal.

Wann muss die Entscheidung getroffen werden?
Rechtzeitig vor Eintritt des Leistungsfalls. Wer erst reagiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits festgestellt ist, kann in Kürzungs- oder Ausschlusskonstellationen geraten. Die Gestaltung soll daher vorab feststehen.

Betrifft das auch Menschen, die 2026 wegen der Aktivrente weiterarbeiten?
Gerade dann wird es für viele relevant, weil das Weiterarbeiten bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei attraktiver ist und das Arbeitseinkommen häufiger als feste Säule eingeplant wird. Dadurch steigt die Bedeutung der Absicherung bei längerer Krankheit.