Was tun gegen Hartz IV Zwangsverrentung

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Was kann getan werden, um gegen die Hartz IV Zwangsrente vorzugehen?

Verwaltungsakt und Ermessen
Nach eingehender Prüfung und nach Rücksprache mit Juristen vertreten wir folgende Rechtsauffassung: Die Zwangsverrentung beginnt damit, dass das Amt schriftlich dazu auffordert, eine Rente zu beantragen. Diese Aufforderung ist ein Verwaltungsakt. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden und dieser hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Prozess der Zwangsverrentung wird
zunächst gestoppt.

Das Amt muss Ermessen ausüben und jeden Einzelfall prüfen, bevor es ALG II Bezieher auffordert, eine Rente zu beantragen. Dabei ist zu prüfen, ob die Verrentung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes bzw. verhältnismäßiges Mittel ist, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu reduzieren. Das heißt: Im Einzelfall kann eine Zwangsverrentung unzulässig sein,
auch unabhängig davon, ob dieser Fall in der geplanten Rechtsverordnung von der Zwangsverrentung ausgenommen
ist (Härtefallregelung).

Neue Empfehlung zur Gegenwehr gegen die Hartz IV Zwangsverrentung
Bitte beachtet, dass sich mit der neuen Situation auch unsere Tipps zur rechtlichen Gegenwehr geändert haben:
Die Begründungen für Widersprüche, Anträge und Klagen sollten auf die Ermessensausübung abstellen bzw. auf die Anerkennung als Härtefall. Im Kern geht es darum, die erheblichen und nicht zumutbaren Nachteile einer Zwangsverrentung darzulegen. Unser alter Tipp an rentennahe Jahrgänge, denen akut die Zwangsverrentung droht, dem Amt zuvorzukommen und eine abschlagsfreie Rente zu beantragen, ist damit hinfällig.

Wir erwarten für die Praxis, dass zusätzlich zum Widerspruch im Regelfall auch eine einstweilige Anordnung nötig sein wird. Denn wir befürchten, dass viele Ämter die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht als Verwaltungsakt ansehen werden. Ausführliche Informationen, Tipps und Mustertexte für einen Widerspruch und eine einstweilige Anordnung stehen unter erwerbslos.de zur Verfügung. (aus A-Info, 03.03.2008)