Harald Thomé berichtet von einem geplantem Rechtsbruch im Sozialamt des Main-Kinzig-Kreises
Nach Thomé verschickt momentan das Sozialamt Infoschreiben an SGB-XII-Leistungsbeziehende, in denen amtlicherseits massiv Unsinn verbreitet wird.
Das Sozialamt behauptet, es habe ab dem 01.01.2025 eine Änderung gegeben, nach der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Hauslastkosten bei Eigenheimen, Kosten für Versicherungen (von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeiträgen) nur noch nach Zahlungsfälligkeit berücksichtigt werden könnten. Falls diese später eingereicht würden, entfiele der Anspruch.
Woher nimmt dieses Sozialamt diese Weisheit, denn es gab keine gesetzliche Änderung?
Das MKK-Sozialamt bezieht sich dabei sowohl auf die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3, 5 SGB XII (Kosten für Versicherungen, von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeiträgen) als auch auf die Regelungen zu Unterkunfts- und Heizkosten.
Es wird behauptet, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen oder Hauslastkosten bei Eigenheimen nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII könnten nunmehr nicht mehr außerhalb des Fälligkeitsmonats vom Amt übernommen werden, so ausführlich Harald Thomé .
Dazu nimmt Harald Thomé Stellung: Die vom MKK-Sozialamt eingenommene Position ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.
Es bleibt festzustellen, dass zum 01.01.2025 keine entsprechende Rechtsänderung stattgefunden hat.
Auch gibt es kein höchstrichterliches Urteil, aus dem sich eine solche vermeintliche Änderungen ableiten ließen.
Richtig ist, dass Bedarfe, die den Unterkunfts- und Heizungskosten zuzuordnen sind, im Monat der Fälligkeit berücksichtigt werden. Falsch ist jedoch, dass der Übernahmeanspruch im laufenden Leistungsbezug nach dem Monat der Fälligkeit entfällt.
Denn – Eine in einem bestimmten Monat fällige Zahlung stellt sozialrechtlich eine „Änderung zugunsten des Leistungsberechtigten“ im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X dar und kann bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres rückwirkend im laufenden Leistungsbezug geltend gemacht werden (§ 48 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII).
Weiterhin führt Thomé aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das MKK-Sozialamt zu solch einem abenteuerlichen Unsinn kommt.
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Nach Meinung vom Vereinsvorsitzenden von Tacheles e. V. ( dieser Meinung schließe ich mich voll an ) handelt es sich jedoch eindeutig um den Versuch eines geplanten behördlichen Rechtsbruchs.
SGB-XII-Leistungsbeziehende sollen mit diesem Schreiben und dem daraus resultierenden behördlichen Handeln um ihre Leistungsansprüche gebracht werden.
Das Infoschreiben des MKK-Sozialamtes stellt einen geplanten, von oben angeordneten Rechtsbruch dar.
Hinweis Experte für Sozialrecht und Redakteur von Tacheles e. V. Detlef Brock
Der Meinung meines Kollegen kann ich mich nur anschließen, dieses Infoschreiben entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist als rechtswidrig einzustufen.
Das Gesagte vom Kollegen Thome würde übrigens auch beim Bürgergeld- SGB II – Leistungen gelten.
Denn Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit der Forderung oder der Rechnungsstellung (BSG 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R – ; BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – ).
Diese Kosten sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen, unerheblich ist dabei, ob die Forderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).
Selbst Betriebskostennachzahlungen sind auch zu übernehmen, wenn beim Bürgergeld die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG 23.8.2012 – B 4 AS 32/12 R).
Und noch mal: Das betrifft SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende. §§ 22 Abs. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 SGB XII




