Zum 1. Januar 2025 sind Änderungen in den Bereichen Mindestlohn, Minijobs und Midijobs in Kraft getreten. Die Anpassungen betreffen unter anderem die Höhe des Mindestlohns, die Verdienstgrenzen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie Regelungen in der Sozialversicherung.
Der folgende Beitrag bietet einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren praktische Umsetzung.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns – Fakten und Hintergründe
Zum 1. Januar 2025 ist der gesetzlich festgelegte Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde gestiegen, was einer Erhöhung von 3,3 % entspricht. Diese Anpassung basiert auf der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung, die bereits im Juni 2023 von der zuständigen Mindestlohnkommission beschlossen und vom Bundesarbeitsministerium veranlasst wurde.
Geltungsbereich des Mindestlohns und maßgebliche Ausnahmen
Der Mindestlohn greift nahezu für alle Arbeitnehmer, wobei Ausnahmen ausschließlich für folgende Personengruppen vorgesehen sind:
- Auszubildende
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Erwachsene Schüler und Studenten haben hingegen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenso gilt die Regelung für Minijobs im Privathaushalt sowie für Senioren, auch wenn diese bereits Renten beziehen. Verbindliche abweichende Vereinbarungen sind rechtlich nicht zulässig.
Automatische Anpassung und Möglichkeiten bei Nichteinhaltung
Die Erhöhung des Mindestlohns erfolgt automatisch – ein Antrag seitens der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Arbeitnehmer sollten jedoch die Lohnabrechnung für Januar genau prüfen. Im Falle eines Verstoßes seitens des Arbeitgebers bieten sich zunächst interne Lösungen an, etwa die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden.
Weigert sich der Arbeitgeber, die neuen Bestimmungen umzusetzen, kann dies an die zuständige Zollbehörde gemeldet werden. Zwar kontrolliert der Zoll die Einhaltung und verhängt gegebenenfalls Bußgelder, er tritt jedoch nicht als Zahlstelle ein. Alternativ steht der Weg über eine arbeitsgerichtliche Klage offen, wobei die Geltendmachung rückwirkend innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgen kann.
Minijobs 2025: Neue Verdienstgrenze und Berechnungsgrundlage
Mit der Erhöhung des Mindestlohns passt sich auch die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) an. Offiziell liegt diese Grenze seit Jahresbeginn bei 556 Euro pro Monat. Die Berechnung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1a des vierten Sozialgesetzbuchs:
Berechnungsformel: (Mindestlohn × 130) ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet
Für 2025 ergibt sich somit: 12,82 Euro × 130 ÷ 3 ≈ 555,53 Euro, was auf 556 Euro aufgerundet wird.
Diese Formel bestimmt zudem, wie viele Stunden monatlich maximal gearbeitet werden dürfen – bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro entspricht dies etwa 43⅓ Stunden. Bei höherem Stundenlohn reduziert sich die erlaubte Arbeitszeit anteilig.
Anpassungen in der beitragsfreien Familienversicherung
Die Anhebung der Minijob-Grenze hat unmittelbare Auswirkungen auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach steigt die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte von bisher 538 Euro auf nun 556 Euro pro Monat. Für Personen ohne Minijob beträgt die Grenze 535 Euro, was 1/7 der aktuellen Bezugsgröße entspricht.
Midijobs: Verdiensttransition und sozialversicherungsrechtliche Leistungen
Im Übergangsbereich zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – den sogenannten Midijobs – bleibt die obere Verdienstgrenze unverändert bei 2.000 Euro. Die untere Grenze wird mit 556,01 Euro definiert. Bei einem Gehalt von 556,01 Euro fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an, während bei höherem Einkommen die Beitragspflicht schrittweise einsetzt.
Trotz reduzierter Beiträge genießen Midijobber den vollen Umfang sozialversicherungsrechtlicher Leistungen:
- Arbeitslosenversicherung: Nach einem zwölfmonatigen Midijob besteht Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld; bei einem Einkommen von etwa 556 Euro liegt die Leistung bei ca. 294 Euro (unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/IV und Kindergeldansprüchen).
- Krankenversicherung: Bei längeren Erkrankungen greift nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers der Anspruch auf nahezu eineinhalb Jahre Krankengeld.
Besonderheiten bei Nebenjobs und Rentnerregelungen im Midijob-Bereich
Die Regelungen für Midijobs finden nicht Anwendung, wenn im Hauptjob bereits ein Bruttoeinkommen von über 2.000 Euro erzielt wird – in diesem Fall unterliegt auch der Nebenjob der regulären Beitragspflicht. Werden mehrere Midijobs parallel ausgeübt, so werden deren Einnahmen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengeführt.
Für Rentner eröffnen die Midijob-Regelungen zusätzliche Perspektiven hinsichtlich des Erwerbs von Rentenansprüchen. Rentner, die auf die automatische Rentenversicherungsfreiheit verzichten, können bei einem monatlichen Einkommen im Übergangsbereich zusätzliche Rentenansprüche erwerben.
Ein Beispiel:
Bei einem Einkommen von 557 Euro, unter Steuerklasse I und Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit, betragen die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge lediglich 26 Cent.
Eine ganztägige Beschäftigung führt so zu einer Steigerung der monatlichen Altersrente, die im Folgejahr um mehr als 6 Euro und nach drei Jahren um ca. 20 Euro zunehmen kann – zuzüglich der turnusmäßigen Rentenerhöhung.
Midijobs sind steuerpflichtig. Wird ein Midijob mit Renteneinkünften kombiniert, besteht in der Regel die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Folgejahr, wobei besonders bei höheren Renteneinkünften Nachzahlungen möglich sind. Bei geringeren Renten stellt sich die Kombination von Rente und Midijob häufig als vorteilhaft dar.
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen und Hinweise
Die Neuerungen ab 2025 fassen sich wie folgt zusammen:
- Mindestlohn: Anstieg auf 12,82 Euro pro Stunde, automatische Anpassung
- Minijobs: Neue Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro, klare Berechnungsgrundlage
- Familienversicherung: Anhebung der Einkommensgrenze auf 556 Euro für Minijobber
- Midijobs: Unveränderte obere Verdienstgrenze, Anpassung der Untergrenze auf 556,01 Euro, volle Sozialversicherungsleistungen trotz reduzierter Beiträge
- Spezialregelungen: Anwendung der Midijob-Regeln bei Nebenjobs und für Rentner mit zusätzlicher Rentenanwartschaft