Das Jobcenter lehnte den Antrag mit einem Satz ab, der vielen Betroffenen bekannt vorkommt: Die Wohnung sei noch bewohnbar, ein Umzug daher nicht erforderlich. Klaus R., 64, aus Hannover, lebt seit Jahren im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug.
Sein Grad der Behinderung beträgt 60, im Schwerbehindertenausweis steht das Merkzeichen G. Als sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechterte, schaffte er die drei Treppenläufe nur noch unter starken Schmerzen und mit wachsendem Sturzrisiko. Arzttermine wurden zur Ausnahme, Einkäufe kaum noch möglich.
Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten — rund 1.200 Euro für eine Spedition — scheiterte am Argument der Behörde: formal bewohnbar heißt bewohnbar, fertig.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dieser Logik eine klare Absage erteilt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2026 (Az. L 11 AS 210/25) stellten die Richter fest: Die formale Bewohnbarkeit einer Wohnung ist nicht der entscheidende Maßstab. Ausschlaggebend ist, ob die Wohnung unter den konkreten gesundheitlichen Bedingungen noch so genutzt werden kann, dass eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist.
Bei Menschen mit Merkzeichen G dürfen die Anforderungen an die Notwendigkeit eines Umzugs nicht zu hoch angesetzt werden — mehrere Etagen ohne Aufzug schränken Selbstständigkeit und Mobilität erheblich ein. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Umzugskosten.
Die Entscheidung hat eine Reichweite, die über den Einzelfall weit hinausgeht. Die Konstellation — Schwerbehinderung im mittleren Bereich, verschlechterter Gesundheitszustand, Treppenwohnung ohne Aufzug, ablehnender Jobcenter-Bescheid — betrifft in Deutschland Hunderttausende.
Inhaltsverzeichnis
Formale Bewohnbarkeit reicht nicht — das hat das Gericht entschieden
Jobcenter-Sachbearbeiter folgen häufig einer engen Logik: Wer die Wohnung physisch erreichen und verlassen kann, dem steht kein Umzug auf Kosten des Trägers zu. Was dabei außer Acht bleibt: ob die betroffene Person die Wohnung tatsächlich so nutzen kann, dass ein selbstständiger Alltag möglich ist — Arztbesuche, Einkäufe, soziale Kontakte, schlicht die Fähigkeit, die eigene Wohnung ohne Qual oder Sturzrisiko zu verlassen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Verengung zurückgewiesen.
Die Richter knüpften an das Teilhabegebot an, das im Sozialrecht als eigenständiger Maßstab anerkannt ist. Wer mit Merkzeichen G drei Stockwerke ohne Aufzug bewältigen muss, ist faktisch eingeschlossen, sobald sich sein Gesundheitszustand so weit verschlechtert hat, dass das Treppensteigen zur Qual oder zum ernsthaften Sturzrisiko wird.
Dass jemand theoretisch noch die Treppe hinunterkäme, wenn er sich am Geländer festhält, rechtfertigt die Verweigerung der Umzugskosten nicht.
Dieser Ansatz findet seine Vorgänger in der Rechtsprechung desselben Gerichts. Beim Beschluss vom 13. Oktober 2023 (L 13 AS 185/23 B ER) ging es um einen Rollstuhlfahrer mit GdB 100 und Pflegegrad 4, der die Wohnung buchstäblich nicht ohne Hilfe verlassen konnte — er musste durch das Treppenhaus getragen werden.
Das Jobcenter musste dort sogar Kosten über der Angemessenheitsgrenze übernehmen. Das neue Urteil geht einen erheblichen Schritt weiter: Es erkennt die Notwendigkeit eines Umzugs auch bei GdB 60 mit Merkzeichen G an — einer Konstellation, die viel häufiger vorkommt als der Rollstuhlfall und Hunderttausende Bürgergeld-Beziehende betrifft.
GdB 60 und Merkzeichen G: Wen das Urteil trifft
Der Grad der Behinderung von 60 liegt deutlich über der Schwerbehindertenschwelle. Wer diesen Wert erreicht, leidet typischerweise unter mehreren körperlichen Einschränkungen — schwere Arthrose beider Kniegelenke kombiniert mit Herzerkrankung, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen mit chronischen Schmerzen, eine Hüftprothese mit Nervenschäden, neurologische Erkrankungen.
Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist — konkret: wenn jemand ohne erhebliche Schwierigkeiten keine zwei Kilometer mehr zurücklegen kann, was bei weit verbreiteten Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Herzkreislaufsystems der Fall ist.
In Deutschland leben knapp 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt, Ende 2023). Ein erheblicher Teil trägt das Merkzeichen G, und viele von ihnen wohnen in Mietshäusern aus Baujahren, in denen Aufzüge schlicht nicht eingebaut wurden — also in Beständen aus den 1950er bis 1980er Jahren, die in vielen Städten den Kern des günstigeren Mietwohnungsmarkts bilden.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, hat keine finanziellen Reserven, einen Umzug aus eigener Kraft zu stemmen. Wenn dann der Gesundheitszustand schleichend schlechter wird, wie es bei chronischen Erkrankungen mit zunehmendem Alter nahezu zwangsläufig geschieht, sitzen diese Menschen in einer doppelten Falle: Die Wohnung ist nicht mehr tauglich, aber das Geld für einen Umzug fehlt und das Jobcenter verweigert die Hilfe mit dem Hinweis, dass man ja irgendwie noch rein- und rauskommt.
Das Urteil des LSG macht deutlich: Das Jobcenter kann nicht verlangen, dass jemand weiter in einer Wohnung bleibt, die ihn de facto von der Außenwelt abschneidet — nur weil er dort noch schläft und isst. Teilhabe ist keine Gnade, sondern ein gesetzlich geschütztes Gut, das auch bei der Bewertung von Unterkunftssituationen berücksichtigt werden muss.
Umzugskosten nach § 22 SGB II — was der Anspruch umfasst
Die Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 6 SGB II: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist und das Jobcenter zuvor zugestimmt hat.
Daneben regelt § 22 Abs. 4 SGB II, dass vor einem Umzug eine Zusicherung des Trägers eingeholt werden soll — wer ohne diese Zusicherung umzieht, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Der Begriff “erforderlich” ist der juristische Dreh- und Angelpunkt.
Das Gesetz definiert ihn nicht abschließend. Die Rechtsprechung hat ihn schrittweise konturiert: Kündigung der Wohnung, unzumutbare Wohnverhältnisse, erhebliche Kostensenkungsnotwendigkeit, gesundheitliche Gründe — all das kann einen Umzug erforderlich machen.
Das LSG hat jetzt klargestellt, dass gesundheitliche Gründe nicht im Sinne einer akuten Lebensgefahr vorliegen müssen. Eine dauerhaft eingeschränkte Teilhabe, die auf die konkrete Wohnform zurückzuführen ist, reicht aus. Dabei gilt: Die neue Wohnung muss den Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters entsprechen.
Wer eine barriereärmere Wohnung findet, die teurer ist als der kommunale Richtwert, hat keinen automatischen Anspruch auf vollständige Übernahme der Mehrkosten — es sei denn, er kann nachweisen, dass auf dem lokalen Wohnungsmarkt keine günstigeren geeigneten Alternativen verfügbar sind. In diesem Fall kommt die sogenannte konkrete Angemessenheit zum Tragen, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 21. Juli 2021 (B 14 AS 31/20 R) für Konstellationen mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf entwickelt hat.
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Die neue Messlatte: Wann ein Umzug als notwendig gilt
Das Urteil verschiebt die Messlatte an einem entscheidenden Punkt. Nicht die formale Frage — kann die Person die Wohnung physisch erreichen — ist ausschlaggebend, sondern die funktionale: Kann sie dort leben, wie es einem selbstständigen, würdevollen Alltag entspricht? Das ist keine rechtliche Revolution, aber eine wichtige Klarstellung. In der Praxis begegnen Betroffene dem formalen Bewohnbarkeits-Argument regelmäßig als erstem Ablehnungsgrund im Bescheid.
Für Menschen mit Merkzeichen G bedeutet das: Wer nachweisen kann, dass seine aktuelle gesundheitliche Situation das Treppensteigen zur regelmäßigen Qual, zum Sturzrisiko oder zur faktischen Unmöglichkeit macht, hat eine tragfähige Grundlage für den Antrag.
Dabei kommt es auf das Zusammenwirken mehrerer Faktoren an: die dokumentierte körperliche Einschränkung, die Etage der Wohnung, das fehlende Aufzug-Angebot im Haus und eine messbare Verschlechterung im Zeitverlauf. Kein einzelnes Element reicht allein — die Kombination macht den Fall.
Auch der zeitliche Aspekt ist entscheidend. Wer seit Jahren in derselben Wohnung lebt und sich sein Zustand verschlechtert, kann nicht mit dem Einwand abgespeist werden, er habe beim Einzug doch gewusst, dass die Wohnung im dritten Stock liegt.
Veränderte Lebensumstände — eine Erkrankung, die sich progressiv verschlimmert — sind ein eigenständiger Anlass für eine neue Bewertung der Wohnsituation. Das Sozialrecht folgt dem Menschen, nicht dem Mietvertrag.
Schritt für Schritt: Was Betroffene jetzt tun müssen
Erster und wichtigster Schritt ist die medizinische Dokumentation. Ein ärztliches Attest muss konkret beschreiben, welche Einschränkungen das Treppensteigen verursacht — Schmerzen, Sturzrisiko, Erschöpfung, benötigte Ruhezeiten.
Es muss die Wohnungssituation direkt adressieren und erklären, warum das Verlassen und Betreten der Wohnung unter den aktuellen Bedingungen nicht mehr zumutbar ist. Ein allgemeines Attest über eine Gehbehinderung reicht nicht. Je konkreter die Verbindung zwischen medizinischem Befund und der spezifischen Wohnungssituation hergestellt wird, desto belastbarer ist die Grundlage für den Antrag.
Dann folgt der Antrag auf Zusicherung beim Jobcenter — vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags. Wer sich zuerst eine Wohnung sucht und dann mit vollendeten Tatsachen beim Jobcenter erscheint, hat schlechte Karten. Im Zusicherungsantrag werden Gesundheitszustand, Merkzeichen, die konkrete Situation in der bisherigen Wohnung und — wenn bereits vorhanden — das Mietangebot für die neue Wohnung dargestellt.
Wenn das Jobcenter ablehnt, kommt der Widerspruch — innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids. Im Widerspruchsschreiben ist das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 210/25) ausdrücklich zu nennen, zusammen mit der BSG-Linie zur konkreten Angemessenheit (B 14 AS 31/20 R).
Wenn der Umzug zeitlich dringlich ist — weil eine geeignete Wohnung nur kurze Zeit verfügbar ist oder der Gesundheitszustand weiteres Zuwarten verbietet — kann parallel zum Widerspruchsverfahren ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Die Hürden für einstweiligen Rechtsschutz sind hoch, aber bei dokumentierter Dringlichkeit durchaus überwindbar, wie der Vorgängerfall (L 13 AS 185/23 B ER) gezeigt hat.
Womit das Jobcenter ablehnt — und was darauf zu antworten ist
Das häufigste Ablehnungsargument: Die Wohnung sei noch bewohnbar. Das LSG hat dieses Argument als alleiniges Kriterium zurückgewiesen — es greift zu kurz, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit unter konkreten gesundheitlichen Bedingungen fehlt.
Das zweite verbreitete Argument: Der Kläger habe seine Wohnung in Kenntnis der Einschränkungen gewählt oder behalten. Auch das überzeugt nicht, wenn sich der Gesundheitszustand seither erheblich verschlechtert hat — der Mann von vor zehn Jahren und der Mann von heute tragen zwar dieselbe Wohnung, aber nicht dieselbe Diagnose.
Ein drittes Argument betrifft mangelnde Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche. Dieser Einwand ist berechtigt, wenn Betroffene keinerlei Nachweise erbringen. Er verliert aber an Gewicht, wenn der lokale Wohnungsmarkt nachweislich kaum barriereärmere Angebote in der angemessenen Preisklasse bereithält — ein Nachweis, den Wohnungsämter, Sozialberatungsstellen oder kommunale Fachstellen für Wohnen ausstellen können.
Wer am Ende aller Widerspruchsverfahren scheitert und klagen muss, sollte wissen: Die Verfahrensdauer beim Sozialgericht beträgt im Schnitt 12 bis 18 Monate. Wer diese Zeit nicht hat, weil die gesundheitliche Situation sich weiter verschlechtert, muss den Eilrechtsweg konsequent beschreiten.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht ist bei dieser Konstellation — GdB, Merkzeichen G, Umzugskosten, drohende gesundheitliche Verschlechterung — keine Frage des Komforts, sondern der Effizienz.
Häufige Fragen
Gilt das Urteil auch für Menschen mit GdB 50?
Das Urteil bezieht sich auf GdB 60 mit Merkzeichen G. Die Argumentationslinie — Teilhabe statt formaler Bewohnbarkeit — ist prinzipiell übertragbar, wenn die medizinische Dokumentation die konkreten Einschränkungen beim Treppensteigen belastbar belegt. Bei niedrigerem GdB sind die Anforderungen an die Qualität des ärztlichen Attests entsprechend höher.
Was übernimmt das Jobcenter genau an Umzugskosten?
Übernommen werden notwendige und angemessene Kosten: Speditionskosten, wenn eine Eigenhilfe gesundheitlich ausscheidet, sowie Kosten für Nachsendeantrag und Ummeldung von Telefon- und Internetanschluss. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat letztere ausdrücklich als erstattungsfähige Umzugskosten anerkannt. Kostenvoranschläge von mindestens zwei Speditionsfirmen sind ratsam, da das Jobcenter Ermessen beim Umfang der Erstattung hat.
Was tun, wenn das Jobcenter die Zusicherung verweigert und die Wohnung nur kurz verfügbar ist?
Sofort Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Gleichzeitig gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Im Eilantrag ist die Dringlichkeit — konkrete Wohnungsverfügbarkeit und Gesundheitssituation — detailliert zu begründen. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2023 (L 13 AS 185/23 B ER) zeigt, dass Sozialgerichte und Landessozialgerichte in dringenden Fällen auch gegen Jobcenter entscheiden.
Muss die neue Wohnung barrierefrei sein?
Nein — das Urteil spricht von barriereärmer, nicht barrierefrei. Maßgeblich ist, dass die neue Wohnung die konkrete Einschränkung — hier das Treppensteigen — beseitigt oder erheblich reduziert. Eine Erdgeschoss- oder Aufzugswohnung erfüllt das. Der Anspruch ist auf das Notwendige begrenzt, nicht auf den idealen Wohnstandard.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Az. L 11 AS 210/25 (2026) Gegenprüfung empfohlen — noch nicht auf dejure.org indexiert
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Pressemitteilung L 13 AS 185/23 B ER, 13.10.2023
Sozialgerichtsbarkeit.de: Volltext L 13 AS 185/23 B ER




