Bürgergeld: Verjährte Erstattungsforderungen müssen nicht zurückgezahlt werden

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Erstattungsanspruch des Jobcenters in Höhe von 1280 € ist verjährt – Wegweisende Entscheidung

Erstattungsforderungen des Jobcenters verjähren nach 4 Jahren bei fruchtlosem Pfändungsversuch. Die fruchtlose Pfändung ist kein Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X.

Weder die Durchsuchung der Wohnung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.

Die Vollstreckung der Erstattungsforderungen durch Zwangsvollstreckung sind rechtswidrig, weil die vom Jobcenter geltend gemachten Erstattungsforderungen nicht durchsetzbar sind, da sie verjährt sind und der Antragsteller die Einrede der Verjährung erhoben habe, so aktuell das Landessozialgericht Sachsen, welches damit die Vorinstanz des Sozialgerichts Dresden Az. S 32 AS 68/23 ER bestätigte.

Die Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X betrage vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts der Bestandskraft des Erstattungsbescheides. Insbesondere sei die Verjährungsfrist nicht gemäß § 52 Abs. 2 SGB X bis zum Ablauf der Jahre 2041 beziehungsweise 2042 verlängert.

Die Voraussetzungen hierfür sei nicht gegeben

Denn es ist vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist kein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen worden.

Dass der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht ausreichend. Die nicht ausreichende Dokumentation des genauen Inhalts etwaiger mündlicher Verwaltungsakte gehe zu Lasten des Jobcenters. Aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich hinsichtlich der Vollstreckungsbemühungen aus den Jahren 2012 und 2014 nicht der Erlass eines solchen Bescheides.

Die Erstattungsforderungen des Jobcenters, die auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X bestehen, sind gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt

Abweichend von § 50 Abs. 4 SGB X gilt vorliegend auch keine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X ( vgl. dazu BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R – ).

Der fruchtlose Pfändungsversuch stellt mangels durchgeführter Pfändung keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar (so auch LSG NRW, Urteil vom 20. März 2024 – L 12 AS 400/23 – nachfolgend BSG, Urt. v. 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R – ).

Weder die Durchsuchung der Wohnung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar

Der im Rahmen der fruchtlosen Pfändung erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers als auch etwaigen mündlichen Aufforderungen des Vollziehungsbeamten gegenüber dem Antragsteller fehlt mangels tatsächlich erfolgter Pfändung der Regelungsgehalt eines Durchsetzungsverwaltungsakts nach § 52 Abs. 1 SGB X.

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Auch die Aufforderung, die Durchsuchung zu ermöglichen, setzt ebenso wie die tatsächliche Durchsuchung selbst nach Einwilligung des Antragstellers keine eigenständige Rechtsfolge im Sinne eines Durchsetzungsverwaltungsaktes.

Denn der Vollziehungsbeamte kann die Wohnung nur entweder mit Zustimmung des Schuldners oder bei dessen Weigerung nur mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss betreten und hat insoweit – ohne Einschaltung des Gerichts – keine eigene Rechtsmacht, den Schuldner einseitig und ohne (insoweit freiwillige) Mitwirkung des Schuldners durch Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge zur Ermöglichung der Durchsuchung zu veranlassen.

Auch die von der Bundesagentur für Arbeit an den Antragsteller versandten Mahnungen und Zahlungserinnerungen stellen keine Verwaltungsakte dar

Sonstige Schreiben, die einen Durchsetzungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X enthalten könnten, wie ein Aufrechnungsbescheid, ein Stundungsbescheid (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2022 – L 8 AS 18/22 B ER –) oder ein Pfändungsbeschluss mit eindeutiger Bekanntgabe der beizutreibenden Forderung, in dem auch ein so genannter Leistungsbescheid enthalten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 11 AL 43/03 R – ) liegen nicht vor.

Anmerkung vom Redakteur und Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Dieser Gerichtsentscheidung ist nichts hinzu zufügen, denn sie ist vollkommen richtig.

Bürgergeld – Erstattungsforderungen des Jobcenters verjähren nach 4 Jahren bei fruchtlosem Pfändungsversuch. Die fruchtlose Pfändung ist – kein Durchsetzungsverwaltungsakt – im Sinne des § 52 SGB X.

Weder die Durchsuchung der Wohnung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.

Mehr Widersprüche gegen Bürgergeld-Bescheide

Mehr Widersprüche gegen Bürgergeld-Bescheide: Mehr als eine halbe Million Widersprüche haben Menschen gegen Entscheidungen der Jobcenter eingereicht. Auch die Zahl der Klagen nahm zu.

Bei den Jobcentern sind im vergangenen Jahr mehr Widersprüche gegen Bescheide rund um das Bürgergeld eingegangen als noch 2024. Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg mitteilte, erreichten die Jobcenter 501.667 Widersprüche, das sind 78.310 mehr als im Jahr zuvor.

Auch die Zahl der Klagen gegen Entscheidungen der Jobcenter stieg an – von 48.785 auf 53.164.

Nach meiner Meinung haben wir dazu auch einen gewissen Beitrag erbracht durch unsere tägliche Veröffentlichung von Urteilen zum Bürgergeld/ Sozialhilfe.

Es ist so gekommen, wie in 2024 von mir voraus gesagt. Ich sage für 2026/ 2027 noch mehr Widersprüche/Klagen voraus, Grund Neue Grundsicherung.