Rechtswidrige Hartz IV Sanktionen

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Rechtswidrige Versagung von Hartz IV Leistungen

11.11.2011

Jobcenter verhängen regelmäßig gegenüber Hartz IV Beziehern Sanktionen, weil angebliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. Vielmals denken sich die Behörden Mitwirkungsregeln aus, die es im Gesetzestext (§ 60 ff SGB I) nicht gibt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Betroffene keine Leistungen erhalten, weil sie einen Hausbesuch des Amtes nicht gestatten oder Einkommensunterlagen innerhalb einer Wohngemeinschaft (WG) nicht einreichten. Wegen fehlender Pflichterfüllung werden nicht selten die Hartz IV Leistungen bis zur „Nachholung der Mitwirkung“ zur Gänze versagt. Nun hat das Bayrische Landessozialgericht (LSG) klargestellt, dass im Regelfall im Leistungsbezug nicht zur Gänze versagt werden darf, sondern nur Teilweise, und dies nur dann, wenn zuvor schriftlich belehrt wurde und eine Frist gesetzt wurde, die für die Leistung erheblich ist und soweit die Leistungsvoraussetzungen nur teilweise nachgewiesen wurden ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich.

So heißt es in dem Urteil:
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. (Aktenzeichen: L 7 AS 872/10)