Die Wirtschaftsweisen empfehlen in ihrem Frรผhjahrsgutachten den Leistungszuschlag nach ยง 43c SGB XI fรผr Pflegeheimbewohner abzuschaffen. Fรผr Menschen ab dem vierten Heimjahr stรผnden damit im Bundesdurchschnitt rund 1.264 Euro im Monat auf dem Spiel.
Die Initiative Pro-Pflegereform warnt: Eine ersatzlose Streichung wรผrde den Anteil der Heimbewohner in der Sozialhilfe von 37 auf weit รผber 50 Prozent treiben. Noch ist nichts beschlossen, doch wer jetzt versteht, was der Weg zum Sozialamt konkret bedeutet, kann Vermรถgen, Fristen und Angehรถrigen-Fragen rechtzeitig klรคren.
Inhaltsverzeichnis
Leistungszuschlag streichen: Das fordert der Sachverstรคndigenrat
Der Sachverstรคndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat sein Frรผhjahrsgutachten 2026 den Sozialversicherungen gewidmet. Ohne Reformen, so die Projektion, steigt der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Als Gegenmittel empfiehlt die Ratsmehrheit unter anderem, den Leistungszuschlag und den Entlastungsbetrag zu streichen, weil beide Leistungen aus ihrer Sicht nicht zielgenau wirken.
Das Ersatzkonzept der Wirtschaftsweisen hat es in sich: Pflegebedรผrftige sollen Einkommen und Vermรถgen stรคrker selbst einsetzen, Hรคrtefรคlle wรผrden รผber ein bedarfsgeprรผftes Pflegewohngeld oder รผber die Hilfe zur Pflege aufgefangen, also รผber das Sozialamt.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung nennt die vorgeschlagene Abschaffung eine โmutige, aber nachvollziehbare Forderung”; Verbandsdirektor Florian Reuther beziffert die Kosten des Zuschlags auf acht Milliarden Euro allein im kommenden Jahr.
Was die Streichung des Leistungszuschlags kosten wรผrde
Der Leistungszuschlag senkt seit 2022 den pflegebedingten Eigenanteil im Heim, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr; die heutigen Sรคtze gelten seit Januar 2024.
Er wirkt ausschlieรlich auf den pflegebedingten Teil der Heimrechnung, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Januar 2026 liegt dieser pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt bei 1.685 Euro monatlich. Daraus folgt die Rechnung: Wer im ersten Heimjahr lebt, verlรถre durch eine Streichung rund 253 Euro im Monat, im zweiten Jahr rund 506 Euro, im dritten rund 843 Euro.
Wer lรคnger als drei Jahre im Heim lebt, verlรถre rund 1.264 Euro monatlich, aufs Jahr gerechnet mehr als 15.000 Euro. Schon mit Zuschlag zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.245 Euro aus eigener Tasche, 261 Euro mehr als ein Jahr zuvor; ohne Zuschlag wรคren es knapp 3.500 Euro.
Hilfe zur Pflege fรผr jeden Zweiten: Die Warnung der Pflegebranche
Die Initiative Pro-Pflegereform, ein Bรผndnis aus Pflegeunternehmen und Verbรคnden, hรคlt den Leistungszuschlag selbst fรผr strukturell falsch konstruiert. Vor einer ersatzlosen Streichung warnt sie trotzdem: Die Quote der Heimbewohner mit Hilfe zur Pflege stiege nach Einschรคtzung der Initiative von heute 37 auf weit รผber 50 Prozent, mehr als jeder zweite Bewohner wรคre dann ein Fall fรผr das Sozialamt.
Die Initiative verlangt deshalb, den Zuschlag zu ersetzen statt zu streichen, etwa durch einen Sockel-Spitze-Tausch mit festem Eigenbetrag.
Diese Quote ist eine Verbandsprognose, keine amtliche Statistik. Doch wer den Streichungsvorschlag als einhelliges Expertenurteil liest, liest ihn falsch: Die Empfehlungen ergingen im Rat nur mehrheitlich, und Ratsmitglied Achim Truger warnte selbst vor einem drastischen Anstieg der Sozialhilfequote als Folge der Pflege-Vorschlรคge.
Sozialamtsfall werden heiรt: Vermรถgen offenlegen, Rente abgeben, Partner zahlt mit
Ein verbreiteter Trugschluss lautet: Fรคllt der Zuschlag, zahlt eben das Sozialamt, und fรผr Betroffene รคndert sich wenig. Das Gegenteil trifft zu. Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe nach den ยงยง 61 ff. SGB XII, und sie setzt voraus, dass eigene Mittel weitgehend aufgebraucht sind. Wer sie erhรคlt, gibt sein Einkommen bis auf einen Barbetrag von rund 152 Euro im Monat (Stand 2026) fรผr die Heimkosten ab.
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Vom Ersparten bleiben 10.000 Euro geschรผtzt, beim Ehe- oder Lebenspartner weitere 10.000 Euro; alles darรผber muss in die Heimkosten flieรen, bevor das Amt den ersten Euro zahlt. Einkommen und Vermรถgen des nicht getrennt lebenden Partners zรคhlen dabei mit.
Kinder bleiben dagegen weitgehend verschont: Auf sie darf das Sozialamt erst zurรผckgreifen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen รผber 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt seit 2020 durch das Angehรถrigen-Entlastungsgesetz.
Empfehlung ist kein Gesetz: Was heute gilt und was im PNOG steht
Der Sachverstรคndigenrat berรคt die Bundesregierung, er beschlieรt nichts. Der Leistungszuschlag gilt deshalb unverรคndert weiter, fรผr alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5. Wer die Debatte verfolgt, sollte zwei Vorgรคnge auseinanderhalten. Das Gutachten empfiehlt die Streichung.
Der seit Anfang Juni 2026 vorliegende Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) plant etwas anderes: Die Stufen der Staffel sollen um jeweils sechs Monate nach hinten rรผcken, der Hรถchstzuschlag von 75 Prozent wรผrde erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht, wer eine Stufe bereits erreicht hat, soll sie behalten.
Geplantes Inkrafttreten des PNOG wรคre der 1. Januar 2027; bis dahin mรผssen Kabinett und Parlament zustimmen, und am Entwurf kann sich noch vieles รคndern. Wer also Schlagzeilen liest wie โDer Pflegezuschlag wird gestrichen”, liest eine Empfehlung, kein kommendes Recht.
Was Heimbewohner und Angehรถrige jetzt tun sollten
Melden Sie den Bedarf sofort beim Sozialamt an, sobald absehbar ist, dass Rente und Erspartes die Heimkosten nicht mehr lange tragen; ein formloses Schreiben genรผgt. Denn die Sozialhilfe setzt erst ein, sobald das Amt vom Bedarf weiร; fรผr die Zeit davor zahlt es nichts, jeder Monat Zรถgern kostet bares Geld.
Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor das verwertbare Vermรถgen unter die 10.000-Euro-Grenze rutscht, und legen Sie Kontoauszรผge, Heimvertrag, Rentenbescheid und den Bescheid der Pflegekasse bereit.
Prรผfen Sie auรerdem die Heimabrechnung: Der Leistungszuschlag muss dort als eigener Posten erscheinen, und die Stufe muss zum Jahrestag des Einzugs springen. Fehlt der Posten oder bleibt der Sprung aus, klรคren Sie das mit der Pflegekasse, nicht mit dem Heim.
Lehnt das Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Vertrรคge zu kรผndigen oder einen Heimwechsel zu รผberstรผrzen, weil ein Gutachten die Streichung empfiehlt, lohnt dagegen nicht.
Hรคufige Fragen zur Streichungsdebatte und zur Hilfe zur Pflege
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch fรผr Ehepartner?
Nein. Die Grenze aus dem Angehรถrigen-Entlastungsgesetz schรผtzt Kinder und Eltern der pflegebedรผrftigen Person. Das Gesetz vermutet zudem, dass deren Einkommen unter der Grenze liegt; das Sozialamt darf deshalb nicht anlasslos von jedem Kind Einkommensnachweise fordern.
Ehe- und Lebenspartner mรผssen ihr Einkommen und Vermรถgen dagegen unabhรคngig von jeder Einkommensgrenze einsetzen, solange das Paar nicht getrennt lebt.
Muss das selbst bewohnte Haus sofort verkauft werden?
Nein. Ein angemessenes Hausgrundstรผck bleibt geschรผtzt, solange der Ehe- oder Lebenspartner oder ein minderjรคhriges Kind darin wohnt. Steht die Immobilie dagegen leer, kann das Sozialamt ihre Verwertung verlangen. Weil ein Verkauf Zeit braucht, gewรคhren รmter die Hilfe zur Pflege dann vielfach zunรคchst als Darlehen und sichern sich รผber eine Grundschuld.
Wer entscheidet, ob der Leistungszuschlag wirklich fรคllt?
รber ein Gutachten stimmt niemand ab; nur ein Gesetz kann den Zuschlag รคndern oder aufheben. Dafรผr braucht es ein vollstรคndiges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, mit Anhรถrungen, in denen Sozial- und Pflegeverbรคnde Stellung nehmen. Im aktuell laufenden PNOG-Verfahren ist eine Streichung nicht enthalten.
Quellen
Sozialgesetzbuch: ยง 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Sozialgesetzbuch: ยงยง 61, 90, 94 SGB XII, Hilfe zur Pflege, einzusetzendes Vermรถgen, Unterhaltsrรผckgriff
Sachverstรคndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Frรผhjahrsgutachten 2026, Kurzfassung, 27. Mai 2026
Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung der Eigenanteile in Pflegeheimen zum 1. Januar 2026, Pressemitteilung vom 22. Januar 2026
Altenheim (Vincentz Network): Frรผhjahrsgutachten 2026, Verbรคnde und Kassen uneins รผber Pflegereform, Bericht รผber die Mitteilung der Initiative Pro-Pflegereform
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026




