Die Wirtschaftsweisen empfehlen in ihrem Frühjahrsgutachten den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI für Pflegeheimbewohner abzuschaffen. Für Menschen ab dem vierten Heimjahr stünden damit im Bundesdurchschnitt rund 1.264 Euro im Monat auf dem Spiel.
Die Initiative Pro-Pflegereform warnt: Eine ersatzlose Streichung würde den Anteil der Heimbewohner in der Sozialhilfe von 37 auf weit über 50 Prozent treiben. Noch ist nichts beschlossen, doch wer jetzt versteht, was der Weg zum Sozialamt konkret bedeutet, kann Vermögen, Fristen und Angehörigen-Fragen rechtzeitig klären.
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Leistungszuschlag streichen: Das fordert der Sachverständigenrat
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat sein Frühjahrsgutachten 2026 den Sozialversicherungen gewidmet. Ohne Reformen, so die Projektion, steigt der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Als Gegenmittel empfiehlt die Ratsmehrheit unter anderem, den Leistungszuschlag und den Entlastungsbetrag zu streichen, weil beide Leistungen aus ihrer Sicht nicht zielgenau wirken.
Das Ersatzkonzept der Wirtschaftsweisen hat es in sich: Pflegebedürftige sollen Einkommen und Vermögen stärker selbst einsetzen, Härtefälle würden über ein bedarfsgeprüftes Pflegewohngeld oder über die Hilfe zur Pflege aufgefangen, also über das Sozialamt.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung nennt die vorgeschlagene Abschaffung eine „mutige, aber nachvollziehbare Forderung”; Verbandsdirektor Florian Reuther beziffert die Kosten des Zuschlags auf acht Milliarden Euro allein im kommenden Jahr.
Was die Streichung des Leistungszuschlags kosten würde
Der Leistungszuschlag senkt seit 2022 den pflegebedingten Eigenanteil im Heim, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr; die heutigen Sätze gelten seit Januar 2024.
Er wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Teil der Heimrechnung, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Januar 2026 liegt dieser pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt bei 1.685 Euro monatlich. Daraus folgt die Rechnung: Wer im ersten Heimjahr lebt, verlöre durch eine Streichung rund 253 Euro im Monat, im zweiten Jahr rund 506 Euro, im dritten rund 843 Euro.
Wer länger als drei Jahre im Heim lebt, verlöre rund 1.264 Euro monatlich, aufs Jahr gerechnet mehr als 15.000 Euro. Schon mit Zuschlag zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich 3.245 Euro aus eigener Tasche, 261 Euro mehr als ein Jahr zuvor; ohne Zuschlag wären es knapp 3.500 Euro.
Hilfe zur Pflege für jeden Zweiten: Die Warnung der Pflegebranche
Die Initiative Pro-Pflegereform, ein Bündnis aus Pflegeunternehmen und Verbänden, hält den Leistungszuschlag selbst für strukturell falsch konstruiert. Vor einer ersatzlosen Streichung warnt sie trotzdem: Die Quote der Heimbewohner mit Hilfe zur Pflege stiege nach Einschätzung der Initiative von heute 37 auf weit über 50 Prozent, mehr als jeder zweite Bewohner wäre dann ein Fall für das Sozialamt.
Die Initiative verlangt deshalb, den Zuschlag zu ersetzen statt zu streichen, etwa durch einen Sockel-Spitze-Tausch mit festem Eigenbetrag.
Diese Quote ist eine Verbandsprognose, keine amtliche Statistik. Doch wer den Streichungsvorschlag als einhelliges Expertenurteil liest, liest ihn falsch: Die Empfehlungen ergingen im Rat nur mehrheitlich, und Ratsmitglied Achim Truger warnte selbst vor einem drastischen Anstieg der Sozialhilfequote als Folge der Pflege-Vorschläge.
Sozialamtsfall werden heißt: Vermögen offenlegen, Rente abgeben, Partner zahlt mit
Ein verbreiteter Trugschluss lautet: Fällt der Zuschlag, zahlt eben das Sozialamt, und für Betroffene ändert sich wenig. Das Gegenteil trifft zu. Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII, und sie setzt voraus, dass eigene Mittel weitgehend aufgebraucht sind. Wer sie erhält, gibt sein Einkommen bis auf einen Barbetrag von rund 152 Euro im Monat (Stand 2026) für die Heimkosten ab.
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Vom Ersparten bleiben 10.000 Euro geschützt, beim Ehe- oder Lebenspartner weitere 10.000 Euro; alles darüber muss in die Heimkosten fließen, bevor das Amt den ersten Euro zahlt. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners zählen dabei mit.
Kinder bleiben dagegen weitgehend verschont: Auf sie darf das Sozialamt erst zurückgreifen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt seit 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Empfehlung ist kein Gesetz: Was heute gilt und was im PNOG steht
Der Sachverständigenrat berät die Bundesregierung, er beschließt nichts. Der Leistungszuschlag gilt deshalb unverändert weiter, für alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5. Wer die Debatte verfolgt, sollte zwei Vorgänge auseinanderhalten. Das Gutachten empfiehlt die Streichung.
Der seit Anfang Juni 2026 vorliegende Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) plant etwas anderes: Die Stufen der Staffel sollen um jeweils sechs Monate nach hinten rücken, der Höchstzuschlag von 75 Prozent würde erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht, wer eine Stufe bereits erreicht hat, soll sie behalten.
Geplantes Inkrafttreten des PNOG wäre der 1. Januar 2027; bis dahin müssen Kabinett und Parlament zustimmen, und am Entwurf kann sich noch vieles ändern. Wer also Schlagzeilen liest wie „Der Pflegezuschlag wird gestrichen”, liest eine Empfehlung, kein kommendes Recht.
Was Heimbewohner und Angehörige jetzt tun sollten
Melden Sie den Bedarf sofort beim Sozialamt an, sobald absehbar ist, dass Rente und Erspartes die Heimkosten nicht mehr lange tragen; ein formloses Schreiben genügt. Denn die Sozialhilfe setzt erst ein, sobald das Amt vom Bedarf weiß; für die Zeit davor zahlt es nichts, jeder Monat Zögern kostet bares Geld.
Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor das verwertbare Vermögen unter die 10.000-Euro-Grenze rutscht, und legen Sie Kontoauszüge, Heimvertrag, Rentenbescheid und den Bescheid der Pflegekasse bereit.
Prüfen Sie außerdem die Heimabrechnung: Der Leistungszuschlag muss dort als eigener Posten erscheinen, und die Stufe muss zum Jahrestag des Einzugs springen. Fehlt der Posten oder bleibt der Sprung aus, klären Sie das mit der Pflegekasse, nicht mit dem Heim.
Lehnt das Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Verträge zu kündigen oder einen Heimwechsel zu überstürzen, weil ein Gutachten die Streichung empfiehlt, lohnt dagegen nicht.
Häufige Fragen zur Streichungsdebatte und zur Hilfe zur Pflege
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für Ehepartner?
Nein. Die Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder und Eltern der pflegebedürftigen Person. Das Gesetz vermutet zudem, dass deren Einkommen unter der Grenze liegt; das Sozialamt darf deshalb nicht anlasslos von jedem Kind Einkommensnachweise fordern.
Ehe- und Lebenspartner müssen ihr Einkommen und Vermögen dagegen unabhängig von jeder Einkommensgrenze einsetzen, solange das Paar nicht getrennt lebt.
Muss das selbst bewohnte Haus sofort verkauft werden?
Nein. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt geschützt, solange der Ehe- oder Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind darin wohnt. Steht die Immobilie dagegen leer, kann das Sozialamt ihre Verwertung verlangen. Weil ein Verkauf Zeit braucht, gewähren Ämter die Hilfe zur Pflege dann vielfach zunächst als Darlehen und sichern sich über eine Grundschuld.
Wer entscheidet, ob der Leistungszuschlag wirklich fällt?
Über ein Gutachten stimmt niemand ab; nur ein Gesetz kann den Zuschlag ändern oder aufheben. Dafür braucht es ein vollständiges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, mit Anhörungen, in denen Sozial- und Pflegeverbände Stellung nehmen. Im aktuell laufenden PNOG-Verfahren ist eine Streichung nicht enthalten.
Quellen
Sozialgesetzbuch: § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Sozialgesetzbuch: §§ 61, 90, 94 SGB XII, Hilfe zur Pflege, einzusetzendes Vermögen, Unterhaltsrückgriff
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Frühjahrsgutachten 2026, Kurzfassung, 27. Mai 2026
Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung der Eigenanteile in Pflegeheimen zum 1. Januar 2026, Pressemitteilung vom 22. Januar 2026
Altenheim (Vincentz Network): Frühjahrsgutachten 2026, Verbände und Kassen uneins über Pflegereform, Bericht über die Mitteilung der Initiative Pro-Pflegereform
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026




