Ohne Anrechnung: 300 Euro Energiepreispauschale und Hartz IV Bonus

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV Beziehende, die zugleich erwerbstätig sind, können gleich zwei Pauschale als Unterstützungsleistungen beziehen. Einmal den Sofortzuschlag für Hartz IV Beziehende in Höhe von 200 Euro und zum anderen die Energiepreispauschale (EPP) aus dem Steuerentlastungsgesetz, die allen Arbeitnehmern über ihren Arbeitgeer im September ausgezahlt wird.

Ende Juli/ Anfang August  begann die Auszahlung des Hartz IV-Corona-Bonus in Höhe von 200 Euro. Das Entlastungspaket der Bundesregierung sieht zudem eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro vor, die im September ausgezahlt wird. Wer aufstockende Hartz IV Leistungen bezieht, kann beide Entlastungszahlungen erhalten.

Arbeiten und dennoch Hartz IV beziehen

Rund 860.000 Menschen beziehen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland aufstockende bzw. ergänzende Hartz IV Leistungen, weil der Lohn nicht ausreicht, um die eigene Existenz zu sichern. Vor allem geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte beziehen aufstockende Leistungen. In der Mehrheit sind alleinerziehende Mütter betroffen.

Aufstocker erhalten beide Entlastungszahlungen

Während erwerbslose Hartz IV Bezieher lediglich den Corona-Zuschlag in Höhe von 200 Euro erhalten, können erwerbstätige Hartz IV Bezieher von beiden Einmalzahlungen profitieren. Denn bislang hat die Bundesregierung nicht verlautbaren lassen, dass bei Erwerbstätigen, die mit Hartz IV aufstocken müssen, der eine Zuschuss den anderen ausschließt.

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sollen Arbeitnehmer/innen in den Steuerklassen 1 bis 5 und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erhalten. Im September soll dieser Zuschuss durch den Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wer Selbstständig ist, kann 300 Euro von der Steuer-Vorauszahlung abziehen.

Allerdings muss die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuer versteuert werden. Je nach Steuerklasse verbleiben bei den Berechtigten zwischen 170 und 280 Euro.

Wird die Energiepreispauschale bei Hartz IV als Einkommen angerechnet?

Ob die Energiepreispauschale bei den Aufstockern als Einkommen bei Hartz IV angerechnet wird, war zunächst unklar.

„Ob und inwieweit die Energiepreispauschale bei ALG-II-Aufstockenden als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird im Rahmen der Umsetzung des Entlastungspakets noch zu klären sein“, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums gegenüber der “Tageszeitung” verlautbaren. Jetzt allerdings besteht Klarheit.

Zweckbestimmte Leistung nach § 11a Abs. 3 SGB II

Da es sich um eine zweckbestimmte Leistung handelt, schließt sich eine Anrechnung nach § 11a Abs. 3 SGB II aus.

Denn darin steht nämlich geschrieben: “Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.”

Übrigens: Eigentlich sind Rentner von der Einmalzahlung ausgeschlossen. Wie Rentner und Rentnerinnen dennoch die Energiepreispauschale in Anspruch nehmen können, haben wir hier erklärt.