Sozialhilfe: Sterbegeldversicherung kaum geschützt

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Eine vor dem Zugriff der Sozialhilfe schützenswerte Sterbegeldversicherung liegt nur vor, wenn sie eine entsprechende Zweckbindung hat. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 9. August 2022, veröffentlichten Urteil betont (Az.: L 2 SO 126/20).

Sterbegeldversicherung als nicht schützend angesehen

Die heute 77 Jahre alte Klägerin lebt vollstationär in einem Pflegeheim. Für die Kosten hatte sie Hilfe zur stationären Pflege beantragt.

Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte dies ab. Der Frau stehe ein sozialhilferechtliches Schonvermögen von 10.000 Euro zu, ihr tatsächliches Vermögen liege aber darüber.

Entscheidend kam es dabei auf eine „Trauerfall-Direkt-Schutz Versicherung mit Zuwachsgarantie“ an, die die Frau noch zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann als Vorsorge für ihre Beerdigung und die Grabpflege abgeschlossen hatte. Die Sozialhilfe erkannte diese Versicherung jedoch nicht als schützenswert an.

Sterbegeldversicherung nur mit Zweckbindung geschützt

Zu Recht, wie nun das LSG Stuttgart entschied. Es handele sich hier um eine normale Risikolebensversicherung, die auch dem Vermögensaufbau diene. Nach dem Tod der Frau stehe das Geld den Angehörigen ohne jede Zweckbindung zur Verfügung. Vor ihrem Tod könne die Frau zudem den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen und das Geld frei verwenden.

LSG Stuttgart: Andernfalls gilt Rückkaufwert als Vermögen

Daher sei hier der Rückkaufswert der Versicherungen als Vermögen zu berücksichtigen, entschied das LSG Stuttgart in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2022. mwo

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