Krankengeld: Wenn der Arbeitgeber kündigt – bleibt das Krankengeld?

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Eine Erkrankung kann Menschen überall treffen – gerade dann, wenn sie ohnehin bereits Spuren hinterlässt. Umso schockierender ist es, wenn zeitgleich vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt.

Und dann stellt sich die Frage: Zahlt die gesetzliche Kranken­kasse noch Krankengeld? Oder darf man plötzlich ohne Einkommen dastehen?

Anspruch auf Krankengeld – die Grundlagen

Wer länger krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und in einer gesetzlichen Kranken­versicherung versichert ist, kann Anspruch auf Krankengeld haben. Gesetzlich verankert ist das in § 44 des SGB V: Versicherte haben Anspruch, wenn sie arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden.

Damit verbunden sind einige wichtige Voraussetzungen: Zu dem Zeitpunkt muss Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld bestanden haben; die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und bei der Kasse gemeldet worden sein.

Zudem ist im Arbeitsverhältnis zunächst die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zentral: In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (§ 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). Danach kommt das Krankengeld ins Spiel.

Für dieselbe Krankheit gilt bei Bezug von Krankengeld eine Höchstbezugsdauer von insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Was passiert bei Kündigung durch den Arbeitgeber während der Krankschreibung?

Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird – während Sie krankgeschrieben sind – stellt sich die Frage nach der Wirkung dieser Kündigung auf den Anspruch auf Krankengeld.

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch außer Kraft, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass bereits bei Beendigung die Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Mitgliedschaft in der Krankenkasse gesichert ist.

Wichtig ist dabei die Kündigungsfrist: Bei einer ordentlichen Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf dieser Frist weiter. Während dieser Zeit liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor und der Arbeitgeber muss Lohnfortzahlung leisten. Endet die Arbeitsunfähigkeit und das Arbeitsverhältnis endet danach, übernimmt die Krankenkasse Krankengeld.

Auch bei einer fristlosen Kündigung bleibt der Anspruch bestehen – sofern die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen nachgewiesen wird und keine Sperrzeit greift.

Allerdings gilt: Wer Lücken in der Krankschreibung oder Nachweise versäumt, riskiert, dass die Krankenkasse den Anspruch überprüft oder ruht. Daher gilt: Dokumentation sicherstellen, Krankmeldung rechtzeitig bei der Kasse einreichen.

Was gilt bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?

Das Risiko ist hier deutlich größer: Kündigen Sie selbst Ihr Arbeits­verhältnis oder einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungs­vertrags, können spezielle Sperrzeiten eintreten, die auch den Krankengeld­anspruch beeinflussen.

Bei einer Eigenkündigung gilt grundsätzlich: Während der Kündigungsfrist bleibt der Anspruch auf Krankengeld gewahrt. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie bereits krankgeschrieben sind und vor Aufnahme der Eigenkündigung die Arbeitsunfähigkeit bestand.

Dann kann Ihre Krankenkasse eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen aussprechen, in der kein Krankengeld gezahlt wird. Diese Regelung entspricht derjenigen für Arbeitslosengeld.

Entscheidend ist der Begriff des „vernünftigen Grundes“ – wenn Sie z. B. wegen Mobbing, sexueller Belästigung oder aus gesundheitlichen Gründen kündigen, gilt dies als legitimer Beweggrund und eine Sperrzeit kann verhindert werden.

Bei einem Aufhebungsvertrag gilt ähnliches: Er wird rechtlich wie eine Eigenkündigung bewertet – kommt kein wichtiger Grund vor, kann auch hier eine Sperrzeit folgen, die den Anspruch auf Krankengeld ruht.

Hinzu kommt: Auch wenn eine Abfindung gezahlt wird, ist nicht jede Abfindung automatisch problematisch – wichtig ist, ob sie eine Entschädigung für die Kündigung darstellt oder als verdeckte Lohnersatzleistung deklariert wird.

Worauf sollten Sie besonders achten – Handlungsempfehlung

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der eine Kündigung während einer Krankheit bevorsteht oder bereits eingetroffen ist, gilt: Handeln Sie frühzeitig und umsichtig.

Überprüfen Sie Ihre Krankschreibung: Sie muss lückenlos sein und der Krankenkasse rechtzeitig vorgelegt werden.
Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob ein nachgehender Anspruch besteht – auch nach Ende des Arbeits­verhältnisses, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits bestand.

Wenn eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag im Raum steht: Dokumentieren Sie den Beweggrund – insbesondere wenn gesundheitliche Gründe bestehen.

Ein ärztliches Attest kann hier entscheidend sein.
Lassen Sie sich im Zweifel beraten – durch einen Fachanwalt für Arbeits‑ und Sozialrecht oder durch eine entsprechende Beratungsstelle. Eine Sperrzeit kann den Anspruch auf Krankengeld empfindlich beeinträchtigen.