Höherer Mindestlohn und Minijob ab 2024 – Was ändert sich für Bürgergeld-Bezieher?

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Viele Menschen, die Bürgergeld beziehen, üben einen Minijob aus. Dabei gelten sogenannte Verdienstgrenzen und Freibeträge. Zum 1. Januar steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 538 Euro. Gleichzeitig erhöht sich auch der Regelsatz des Bürgergeldes. Wir erklären, was Leistungsbeziehende beachten müssen.

Verdienstgrenze für Minijobs wird an den Mindestlohn gekoppelt

Die Verdienstgrenze für Minijobs in Deutschland erfährt ab dem 1. Januar 2024 eine Anhebung. Bisher konnten in einem Minijob monatlich 520 Euro verdient werden. Mit der bevorstehenden Änderung wird diese Grenze auf 538 Euro erhöht, was den bisherigen “520-Euro-Job” zu einem “538-Euro-Job” macht.

Diese Anpassung hängt eng mit der Kopplung der Verdienstgrenze im Minijob an den gesetzlichen Mindestlohn zusammen, der ebenfalls zu Beginn des Jahres 2024 angehoben wird.

Mindestlohn 2024: Höhere Entlohnung für Arbeitnehmer

Ab dem 1. Januar 2024 wird auch der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 12,41 Euro pro Stunde ansteigen. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde (2023). Der Mindestlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung, die versicherungspflichtig sind, sondern auch für geringfügig Beschäftigte, die einen Minijob oder Midijob ausüben.

Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat arbeiten?

Wenn der Mindestlohn bis zum 31. Dezember 2023 bei 12 Euro pro Stunde liegt, können Minijobber etwa 43 Stunden im Monat (520 Euro : 12) arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Mit der Verknüpfung des Mindestlohns und der Minijob-Verdienstgrenze ab Oktober 2022 ändert sich ab dem 1. Januar 2024 nichts an der maximalen Arbeitszeit im Minijob. Bei einem voraussichtlichen Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobber also weiterhin etwa 43 Stunden monatlich arbeiten.

Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze in Minijobs

Solange der Gesamtverdienst im Jahr 2024 nicht über 6.456 Euro liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten auch mehr als 538 Euro verdienen, wenn ihr Lohn schwankt.

Im Durchschnitt darf jedoch der monatliche Verdienst nicht höher als 538 Euro sein, um weiterhin als Minijob zu gelten. Eine Ausnahme besteht, wenn Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten die Grenze für Minijobs überschreiten.

Dabei handelt es sich jedoch um unvorhersehbares Überschreiten, beispielsweise aufgrund von Vertretungen bei Krankheit. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte des geplanten monatlichen Limits – also 1.076 Euro – nicht überschreiten.

Pläne für weitere Anhebungen des Mindestlohns ab 2025

Die nächste Erhöhung des Mindestlohns wurde bereits von der Kommission zur Festlegung des Mindestlohns vorgeschlagen. Ab dem 1. Januar 2025 soll der Mindestlohn auf 12,82 Euro ansteigen, was eine Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von monatlich 556 Euro bedeuten würde.

Wie wirkt sich die Anhebung auf das Bürgergeld aus?

Für Bürgergeldbezieher, die neben den SGB II Leistungen einen Minijob ausüben, ändert sich durch die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze nur wenig. Am Grundfreibetrag ändert sich trotz Anhebung der Regelleistungen, Mindestlohn und der Minijob-Grenze nichts:

Der maximale Freibetrag beträgt:
100€ Grundfreibetrag
84€ 20% von 420€ (100-520€)
144€ 30% von 480€ (520-1000€)
20€ 10% von 200€ (1000-1200€)
30€ 10% von 300€ (1200-1500€) – nur mit Kind
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348€/ 378€ mit Kind

Ohne Kinder ist bei Brutto 1200€ der maximale Freibetrag von 348€ erreicht. Mit Kindern ist bei Brutto 1500€ der maximale Freibetrag von 378€ erreicht. Darüber gibt es auch weiterhin keine Freibeträge.

Minijobber im Bürgergeldbezug müssen demnach weiterhin die derzeitigen Freibetragsgrenzen beachten, auch wenn der Mindeslohn, die Regelleistungen sowie die Minijob-Verdienstgrenze steigen.

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