Hartz IV: Widerspruch bei Anrechnung Krankenhauses

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HARTZ IV – BSG sagt: keine Anrechnung von Krankenhausessen

Bisher war es gängige Praxis, dass ARGEn und Optionskommunen Verpflegung, die ALG II Bezieher während eines stationären Aufenthaltes erhielten, als Einkommen angerechnet bzw. als bedarfsmindernd berücksichtigt wurde.
In seiner gestrigen Entscheidung (Az. B 14 AS 22/07 R) hat das Bundessozialgericht die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, für rechtswidrig erklärt.

Alle seit dem 1 Jan. 2005 bis 31.Dez. 2007 Betroffenen sollten unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und die Nachzahlung des ihnen rechtswidrig gekürzten ALG II fordern.
Einen Beispielantrag finden sie weiter unten.

Auch wenn das Urteil nur die Rechtslage vor in Kraft treten der aktuellen ALG II-V bis 31 Dez. 2007 betrifft, so haben die Verfassungsrichter bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der, in der seit 1. Januar 2008 geltenden ALG II-V enthaltenen, Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt geäußert, da der Arbeitsminister und dessen Ministerium keierlei Rechtsgrundlage dafür haben, festzulegen, was Einkommen ist. Das darf nur der Bundestag in Form einer Gesetzgebung.
Dies haben bereits mehrere Gerichte bemängelt und Betroffenen Recht gegeben, die sich seit 1. Januar 2008 gegen diese Anrechnung gewehrt haben.

So u.a.:
– SG Berlin vom 24 Janaur 2008, Az: S 116 AS 17528/07
– LSG NSB vom 25 Feb. 2008, Az: L 9 AS 839/07 ER
– VG Bremen, Beschluss vom 22. Jan. 2008, Az: S3 V 1393/08

Auch hier sollten Betroffene unter Berufung auf diese Urteile und das des BSG Widerspruch oder, bei abgelaufener Widerspruchsfrist, Überprüfungsantrag stellen.

Beipiel für Antrag und Widerspruch:

Datum

Absender
BG-Nr. xxx

Empfänger

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Überschrift bei Widerspruch ersetzen durch: Widerspruch )

Werte Damen und Herren,

mit ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx haben sie mir für die Zeit meines stationären Aufenthaltes vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx meine Regelleistung gekürzt, indem sie mir die dort zur Verfügung gestellte Verpflegung bedarfsmindernd angerechnet haben.

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14 AS 22/07 R, entschieden hat, ist diese Anrechnung rechtswidrig.

(Für Zeiträume ab 01.01.2008 folgenden Absatz einfügen:
Auch wenn das Urteil nur die Rechtslage vor in Kraft treten der aktuellen ALG II-V bis 31.12.2007 betrifft, so haben die Verfassungsrichter bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der seit 01.01.2008 geltenden ALG II-V enthaltenen Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt geäußert, da der Arbeitsminister und dessen Ministerium keierlei Rechtsgrundlage dafür haben, festzulegen, was Einkommen ist. Das darf nur der Bundestag in Form einer Gesetzgebung.
Dies haben bereits mehrere Gerichte bemängelt und Betroffenen Recht gegeben, die sich seit 01.01.2008 gegen diese Anrechnung gewehrt haben. So u.a.:
– SG Berlin vom 24.01.08, Az: S 116 AS 17528/07
– LSG NSB vom 25.02.2008, Az: L 9 AS 839/07 ER
– VG Bremen, Beschluss vom 22.05.2008, Az: S3 V 1393/08.)

Ich fordere sie auf, unter Anwendung dieses Urteils den o.g. Bescheid und meine Leistungen für den o.g. Zeitraum zu überprüfen und mir das zu Unrecht gekürzte ALG II unverzüglich nachzuzahlen.
( Letzten Satz bei Widerspruch ersetzen durch:
Ich fordere sie auf, unter Anwendung der o.g. Urteile den hiermit angefochtenen Bescheid zurück zu nehmen und mir meine Leistungen ungekürzt zu zahlen.) (gegen-hartz.de, 18.06.2008)