Die Umgangsverweigerung eines Kindes mit einem getrennt lebenden Vater kann nicht pauschal auf die Manipulation der Mutter zurückgeführt werden. Gibt es keine weiteren Anhaltspunkte für eine negative Beeinflussung der Mutter, darf der authentische, ablehnende Wille des Kindes für den Umgang mit seinem Vater nicht ignoriert und der Aufenthaltswechsel zu diesem nicht angeordnet werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 13. Januar 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 7 UF 88/25).
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung seiner Eltern vom Vater abgewandt und Umgänge mit ihm zunehmend verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte dagegen noch ihren Vater regelmäßig.
Im anschließenden Sorgerechtsverfahren sprach sich eine Sachverständige für den Umzug beider Kinder zum Vater aus, obwohl der Junge stets geäußert hatte, bei der Mutter bleiben zu wollen.
Die Sachverständige bezog sich auf das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) oder auch „Eltern-Kind-Entfremdung“, nach dem der Obhutselternteil das Kind unbewusst manipuliert.
Die Mutter habe letztlich die Verweigerung des Kindes erzeugt. Die Mutter sei auch nur „bedingt erziehungsfähig“, so dass die Umsiedelung zum Vater kindeswohldienlich ist, so die Sachverständige.
Bei Sorgerechtsstreit ist Kindeswille für Elternumgang entscheidend
Das OLG legte in seinem Beschluss vom 5. Januar 2026 den Aufenthalt der Kinder entsprechend ihres Wunsches bei der Mutter fest. Der Mutter wurde die alleinige elterliche Sorge übertragen. Die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehene PAS-These, nach der pauschal ein Elternteil das Kind unbewusst negativ manipuliert, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung „untauglich“, stellte das OLG fest.
Es müssten schon weitere Faktoren für die Umgangsverweigerung des Kindes berücksichtigt werden. Hier habe die Sachverständige einseitig empfohlen, die elterliche Sorge allein dem Vater zu übertragen, ohne das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters in ihre Erwägungen mit aufzunehmen.
Dies stelle eine „kindeswohlschädliche Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes“ dar. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation, betonte das OLG. So habe er der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige Behandlungen erschwert.




