Hartz IV Hungertod Speyer: Sanktion rechtswidrig

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Tod durch Hartz IV:

Die Bundesregierung bestätigt: Die Sanktionen gegen den verstorbenen jungen Mann aus Speyer war rechtswidrig

Im April wurde ein 20jähriger junger Mann in Speyer, der von Hartz IV betroffen war, tot in der Wohnung seiner Mutter aufgefunden. Die Todesursache war "Akute Unterernährung". Die Mutter des Verstorbenen Hartz IV Empfängers war ebenfalls auf Sozialleistungen angewiesen und war selbst stark abgemagert. Beiden wurde aufgrund von Sanktionen (die erst durch die Hartz IV Arbeitsmarktreform möglich wurden) der Bezug des Arbeitslosengeld II auf "Null" gekürzt. Die Mutter des Verstorbenen gab zu Protokoll, dass beide aus akutem Geldmangel keine Nahrungsmittel kaufen konnten. Vor einiger Zeit hätten beide noch Hartz IV erhalten. Die Frau hatte aus Scham schon eine längere Zeit keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt.

Auch der verstorbene junge Mann aus Speyer hatte kein ALG II mehr erhalten, da dieser Arbeitsangebote und Untersuchungen verweigerte. Daraufhin wurde Hartz IV zur Sanktion durch das Amt eingestellt. Die Mutter des toten Mannes beschrieb ihren Sohn als "depressiv und phlegmatisch".

Die Bundesfraktion der Partei "Die Linke.PDS" stellte eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, um in Erfahrung zu bringen, welche Erkenntnisse aus diesem Fall gezogen worden sind. Die Anfrage kam zu dem Ergebnis, dass die Sanktionen, zumindestens bei dem jungen Mann der nachgewiesen psychisch krank war, rechtswidrig war. Es stellt sich nun die Frage, ob die Behörde, die die Sanktionen veranlasst hatte, durch die Staatsanwaltschaft zur Verantwortung gezogen wird. Hiermit dokumentieren wir die Anfrage durch die Bundesfraktion "Die Linke" und die Antworten durch die Bundesregierung.

Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Maurer u. a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend „Hungertod eines Hartz IV-Empfängers und Verantwortung des Gesetzgebers", BT-Drs. 16/5393

Frage Nr. 1: Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Fall des verstorbenen Arbeitslosen?

Antwort: Der 20jährige Verstorbene lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Diese hat bis zum Juli 2006 eine Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung in einem kirchlichen Kindergarten absolviert. Der Verlauf dieser Maßnahme wurde als positiv bewertet.

Bis zum 8. März 2005, der Vollendung seines 18. Lebensjahres, hat der Verstorbene als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter Leistungen nach dem SGB I! bezogen. Danach bildete er nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eine eigene Be­darfsgemeinschaft und erhielt bis zum 31. März 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Leistungsbezug endete mit Ablauf des Bewilligungsabschnittes; ein Fortzahlungsantrag wurde nicht gestellt. Aufgrund der mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze erfolgten Neustrukturierung der Bedarfsgemeinschaft wurde der Verstorbene ab dem 15. August 2006 in die Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter einbezogen und erhielt daher vom 15. August 2006 bis 30. November 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während dieses Zeit­raums wurde der Verstorbene mehrfach von der GfA zur persönlichen Vorsprache und zur psychologischen Begutachtung für die Eignungsabklärung im Hinblick auf eine Maßnahme zur beruflichen Ersteingliederung eingeladen. Das Nichterscheinen des Verstorbenen ohne wichtigen Grund führte zunächst zu einer Absenkung des Arbeitslosengeldes I! um 10 % der Regeileistung und im Weiteren zu einer Beschränkung der Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Sanktionsbescheid wurde auf die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen hingewiesen. Die Folgen der Sanktionen waren dadurch abgemildert, dass der Leistungsträger – entgegen der bestehenden gesetzlichen Regelung – das gewährte Kindergeld nicht auf die noch verbliebenen Leistungen für Unterkunft und Heizung angerechnet hat, was im Ergebnis dazu führte, dass die Bedarfsgemeinschaft zusätzlich über 154 Euro monatlich verfügte. Auch den Aufforderungen der GfA zur Meldung am 30. Oktober 2006,10. November 2006 und 1. Dezember 2006 kam der Verstorbene trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 die Leistung wegen Nicht- Erreichbarkeit (Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 a SGB II) ab 1. Dezember 2006 in vol­lem Umfang aufgehoben. Die bereits für Dezember 2006 erbrachten Leistungen wurden zurückgefordert. Gleiches gut für die Leistungers an die Mutter des Erwerblosen. Sie war Meldeaufforderungen zum 14. und 24. November 2006 und 1. Dezember 2006 nicht ge­folgt.

Frage Nr. 2: Wie beurteilt die Bundesregierung das Vorgehen der GfA?

Antwort:
Die Absenkung der Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprach nach Auffassung der Bundesregierung nicht der geltenden Rechtslage, wei! Meldever­stöße nach § 31 Abs. 2 und 5 SGB il mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um jeweils 10 % – bzw. im Wiederholungsfall um jeweils weitere 10 % – der maßgebenden Regelleistung sanktioniert werden. Trotz dieser fehlerhaften Entscheidung der GfA wäre das physische Existenzminimum des Verstorbenen jedenfalls gesichert gewesen, denn der entsprechende Sanktionsbescheid enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen.
Auch die Entscheidungen über die vollständige Aufhebung der Leistungen des Verstorbe­nen und seiner Mutter ab dem 1. Dezember 2006 waren insoweit rechtsfehlerhaft, als die GfA, wie bereits dargestellt, durch eine Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 2 und 3 bzw. 5 SGB El auf die Meldeversäumnisse hätte reagieren müssen.


Frage Nr. 3: Aufgrund welcher Bestimmungen wurde der Mann von der GfA als arbeitsfähig eingestuft?

Antwort: Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar­beitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Be­stehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit einer Person, ist nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 44a SGB II ein ärztliches Gutachten zu veranlassen, wenn keine anderweitigen Unterlagen eine Feststellung über die Erwerbsfähigkeit ermög­lichen. Im vorliegenden Fall bestanden keine Anhaltspunkte, die bei den Mitarbeitern der GfA Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Verstorbenen hätten begründen können, so dass der Verstorbene als erwerbsfähig eingestuft wurde. Auch die mit dem Verstorbenen in Bedarfsgemeinschaft lebende Mutter, die ihren Sohn zu einem Gespräch in der GfA be­gleitet hat, gab keine Hinweise auf psychische Probleme ihres Sohnes, die Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hätten aufkommen lassen können. Die vorgesehene Untersuchung Seite4von 7 durch den Psychologischen Dienst sollte nicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit die­nen, sondern vielmehr der Eignungsabklärung des Verstorbenen im Hinblick auf eine Maßnahme zur beruflichen Ersteingliederung.

Frage Nr. 4: Wie steht die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass bei Fortbestand der früheren BSHG-Regelungen der Betroffene noch am Leben wäre?

Antwort: Eine Einschätzung dieser Art ist nicht möglich, da es sich um eine rein hypothetische Frage handelt. Auch ein Träger der Sozialhilfe hatte nach dem früheren BSHG wie nach dem heute geltenden Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf die Einhaltung der Mitwirkungspflichten einer hilfebedürftigen Person hinzuwirken. Ob und in welchem Um­fang im Einzelfall bei fehlender Mitwirkung Sanktionen verhängt werden, liegt im Ermes­sen des zuständigen Sozialamtes. Dabei ist auch ein Sozialamt in besonderen Ausnah­mefällen, wie es der vorliegende Fall darstellt, zur Beurteilung der Situation auf Hinweise oder sonstige Informationen aus dem persönlichen Umfeld und insbesondere von Famili­enangehörigen angewiesen. Auch daran hat es im vorliegenden Fall offensichtlich gefehlt.

Frage Nr. 5: In welcher Form ist die Bundesregierung aufgrund ihrer grundgesetzlich gegebenen Zuständigkeit (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz) in dem Fall tätig geworden?

Antwort: Für die Gewährung von Sozialleistungen sind nach den Regelungen des Sozäalgesetzbu-ches die Leistungsträger zuständig (§ 12 SGB I). Sie klären auf, beraten und geben Aus­kunft. Zuständig für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu­chende und damit für die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Ange­hörigen sind in aller Regel die Arbeitsgemeinschaften, die die Aufgaben der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach dem SGB II wahrnehmen {§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs, 1 und Abs. 3 SGB II). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
Anders als die Sozialleistungsträger sind weder die Bundesregierung noch das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales unmittelbar am Verwaltungsverfahren beteiligt (§ 12 SGB X). Eine solche unmittelbare Zuständigkeit für ein Tätigwerden im Einzelfall er­gibt sich – entgegen der Fragestellung – auch nicht aus den Bestimmungen des Grundge­setzes. Zwar gehört die Fürsorge für Hilfebedürftige zu den Pflichten des Sozialstaats nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes danach verpflichtet, Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe nachgekom­men. Ein Handeln im Einzelfall richtet sich nach den dargelegten einfachgesetzlichen Re­gelungen des Sozialgesetzbuches.

Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht in der Aufsicht, soweit Aufgaben der Bundes­agentur für Arbeit betroffen sind (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB il). Gegenstand der Aufsicht sind die Recht- und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Im Rahmen der Aufsicht können Einzelfälle bei vorliegenden Hinweisen, etwa durch Eingaben und Petitionen oder durch Medienberichte, verfolgt werden. Ein sol­cher Hinweis lag in vorliegendem Fall nicht bzw. zu spät vor. In diesem Fall konnte – so bedauerlich dies ist – nur im Nachhinein das Verwaltungshandeln auf seine Recht -und Zweckmäßigkeit geprüft werden.

Frage Nr. 6: Wie kann die Bundesregierung in Anbetracht der konkreten Verantwortung der Bundes­agentur für Arbeit und der Kommune als die beiden gesetzlichen Leistungsträger der örtli­chen ARGEn ihren Verfassungsauftrag und konkret ihrer im SGB II fixierten Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit nachkommen und ist dies im konkreten Fall auch geschehen?

Antwort: Siehe Antwort zu 5.

Frage Nr. 7: Welche Änderungen in der Hartz IV-Gesetzgebung hält die Bundesregierung für notwendig, um ähnliche Fälle in Zukunft auszuschließen?

Antwort: Bereits nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen können bei Kenntnis der Träger von besonderen Problemlagen geeignete Maßnahmen zur Unterstützung Hilfebedürftiger gewährt werden. Im vorliegenden Fall lagen jedoch keine Hinweise auf die im Nachhinein bekannt gewordene schwierige psychische und physische Situation des Verstorbenen vor. Siehe auch Antworten zu 3 und 8.

Frage Nr. 8: Welche konkreten Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, damit die offensichtlich vorhandenen Defizite im Bereich Betreuung, Prävention, Fallmanagement, Einzelfallbehandlung und helfender Fürsorge beseitigt werden?

Antwort: Es sind nach derzeitiger Kenntnislage keine Defizite in der Betreuung und dem Fallmana­gement erkennbar: Der Verstorbene wurde vielfach eingeladen, hat aber Aufforderungen zu Gesprächen häufig nicht wahrgenommen. Hätte es für die Mitarbeiter Hinweise auf die offenbar schwierige psychische und physische Verfassung des Verstorbenen gegeben, hätten geeignete Dienste und Hilfsmöglichkeiten zur Einschaltung zur Verfügung gestan­den. Beim Vorliegen von Hinweisen auf ergänzenden Hilfebedarf wird das regionale An­gebot der sozialen Dienste der Stadt Speyer (z. B. Psychosoziaier Dienst) in Anspruch genommen. Darüber hinaus steht im Bereich der Stadt Speyer ein den Fallmanagern be­kanntes und ständig aktualisiertes Netzwerk mit kommunalen Stellen, Wohlfahrtsverbän­den und an Maßnahmen beteiligten Bildungsträgem zur Verfügung. Da es jedoch solche Hinweise weder vom Verstorbenen noch durch sein Umfeld gab, gab es keine Veranlas­sung, diese Dienste zu aktivieren (siehe auch Antwort zu 3). Soweit es bei der leistungs­rechtlichen Bearbeitung des Falles zu Fehlern gekommen ist (siehe Antwort zu 2), ist die Bundesagentur für Arbeit zwischenzeitlich tätig geworden, um zukünftig eine rechtmäßige Verfahrensweise in der GfA sicherzustellen.

Frage Nr. 9: Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung auf dem Gebiet der Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu ergreifen?

Antwort: Die Qualifikation der Mitarbeiter im Bereich SGB il wird durch vielfältige Maßnahmen in den ARGEn und durch die Angebote der Bundesagentur für Arbeit unterstützt. Da die Mit­arbeiter der ARGEn sehr unterschiedliche berufliche Vorerfahrungen mitbringen, werden Qualifizierungsmaßnahmen stark auf den jeweiligen Einzelbedarf abgestellt. Vorliegend wurde der Verstorbene bis Ende 2006 von der GfA im beschäftigungsorientierten Fallma­nagement für Jugendliche unter 25 Jahren betreut. Die Fallmanager im Bereich U 25 sind für ihre Aufgabe speziell geschult. Zudem handelte es sich im konkreten Fall bei den be­teiligten Fachkräften um Mitarbeiter, die früher in der Jugend- und Sozialhilfe eingesetzt waren und daher über ein gutes persönliches und institutionelles Netzwerk sowie berufli­che Vorerfahrungen verfügen.

Es gibt Bildungsangebote sowohl von Seiten kommunaler Fortbildungseinrichtungen und der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) als auch vom Bäldungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit. Aus diesen Angeboten können die ARGEn in eigener Verantwortung den Bildungsbedarf ihrer Mitarbeiter decken. Beispielhaft sind hier Schulungsmodule des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit für das Fallmanagement zu nennen, die in zwei Schulungswochen die Grundqualifikation und vertiefende Inhalte vermittelt haben und die ab dem letzten Quartal 2004 zur Verfügung stan­den, um den großen Bedarf an Qualifizierungen im Fallmanagement abzudecken. Zusätz­lich zu den Angeboten der Bildungseinrichtungen werden durch die ARGEn in der Regel eigene Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt.

Mittlerweile existieren mehrere durch die Deutsche Gesellschaft für Care und Case Ma­nagement zertifizierte Bildungsinstitute, die Fortbildungen zum zertifizierten Fallmanager anbieten. Die Bundesagentur für Arbeit verfügt im Rahmen dieser Zertifizierung über zer­tifizierte Trainer, die Schulungen durchführen können.

Im Rahmen der Personalentwicklung werden geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer beruflichen Fortentwicklung gefördert. Sie werden in Personalentwicklungsmaß­nahmen in ihrem jeweiligen neuen Aufgabenbereich geschult und am Arbeitsplatz trai­niert. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeit der Fachkräfte vor Ort fachaufsichtlich eng von den Führungskräften begleitet wird, sei es durch Hospitationen oder andere geeignete Maßnahmen, so dass Fehlentwicklungen zeitnah erkannt und behoben werden können.

Frage Nr. 10: Welche Entschädigungsleistungen gegenüber der Mutter hält die Bundesregierung für angebracht, und welche Initiativen gedenkt sie zu ergreifen, damit die Entschädigung stattfindet?

Antwort: Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten der GfA vor, das etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche auslösen könnte.Entschädigungsansprüche auslösen könnte. (12.06.07)