Schufa darf wieder bis zu 3 Jahre nach Begleichung der Schulden speichern

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Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die SCHUFA Informationen über Zahlungsstörungen grundsätzlich bis zu drei Jahre nach Erledigung speichern und in Auskünften berücksichtigen darf. Gemeint sind Einträge, bei denen die Forderung zwar vollständig bezahlt ist, der Datensatz aber mit einem Erledigungsvermerk noch eine Zeit lang sichtbar bleibt.

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der die Speicherpraxis privater Auskunfteien ohnehin unter besonderer Beobachtung steht. Noch vor wenigen Jahren hätten viele erwartet, dass Gerichte nach dem europäischen Kurs zur Restschuldbefreiung auch bei bezahlten Forderungen deutlich strengere Löschpflichten annehmen. Genau diese Erwartung hat der Bundesgerichtshof nun gebremst, ohne der SCHUFA einen Freibrief zu geben.

Der Konflikt, der das Verfahren ausgelöst hat

Ausgangspunkt war ein Streit darüber, ob erledigte Negativmerkmale unmittelbar nach Ausgleich verschwinden müssen oder ob eine weitere Speicherung zulässig bleibt. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Köln die SCHUFA stärker an die Löschlogik staatlicher Register gebunden gesehen und einen Schadensersatz zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit ist nicht abschließend entschieden, ob der Kläger Geld erhält; entschieden ist aber, nach welchen Maßstäben die Speicherdauer zu beurteilen ist.

Der Bundesgerichtshof ordnet die Frage klar im Datenschutzrecht ein: Ob eine Speicherung nach Erledigung fortgeführt werden darf, hängt an einer Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung. Pauschale Gleichsetzungen mit den Fristen aus staatlichen Registern lehnt der Senat ab.

Warum das EuGH-Urteil zur Restschuldbefreiung nicht automatisch übertragbar ist

Auf den ersten Blick wirkt die Lage widersprüchlich: Bei der Restschuldbefreiung nach Insolvenzverfahren gilt seit der europäischen Rechtsprechung, dass private Auskunfteien Daten aus amtlichen Insolvenzveröffentlichungen nicht länger speichern dürfen als die amtliche Veröffentlichung selbst. Dort endet die Abrufbarkeit nach kurzer Zeit. Wer daraus ableitete, erledigte Forderungen müssten ebenfalls sehr schnell verschwinden, übersah jedoch einen Punkt, den der Bundesgerichtshof nun stark macht: Es geht nicht nur um die Art des Ereignisses, sondern darum, woher der Datensatz stammt und wofür er verwendet wird.

Bei der Restschuldbefreiung standen Daten im Streit, die aus einem öffentlichen Veröffentlichungsumfeld stammen und dessen zeitliche Begrenzung gesetzlich bewusst gesetzt ist, um den wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Der EuGH hat daraus abgeleitet, dass eine private Parallelhaltung über diesen Zeitraum hinaus regelmäßig nicht mehr mit berechtigten Interessen begründet werden kann.

Bei Zahlungsstörungen, die der SCHUFA von Vertragspartnern gemeldet werden, sieht der Bundesgerichtshof die Lage anders. Diese Daten entstehen nicht dadurch, dass der Staat sie für eine befristete Transparenz des Rechtsverkehrs veröffentlicht. Sie kommen aus Vertragsbeziehungen der Privatwirtschaft und werden im System der Auskunfteien verarbeitet, um Ausfallrisiken zu bewerten. Für diese Konstellation gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die den privaten Datenfluss auf eine sofortige Löschung nach Zahlung festlegt. Deshalb, so der Bundesgerichtshof, greift die europäische Argumentation zur Registerbindung hier nicht ohne Weiteres.

Staatliche Register und Auskunfteien verfolgen unterschiedliche Aufgaben

Die deutschen Registerlösungen haben eine deutlich engere und rechtlich vorgegebene Funktion. Im Schuldnerverzeichnis werden nur bestimmte Konstellationen erfasst, etwa nach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder im Umfeld insolvenzrechtlicher Vorgänge. Die Löschung ist gesetzlich geregelt: Nach drei Jahren erfolgt sie automatisch, bei vollständiger Befriedigung kann sie unter Voraussetzungen vorzeitig erfolgen. Diese Regeln knüpfen daran an, dass es um eine hoheitlich organisierte Veröffentlichung handelt und der Gesetzgeber selbst festlegt, wie lange der Markt diese Information sehen soll.

Private Auskunfteien arbeiten dagegen mit einem breiteren Datenspektrum. Zahlungsstörungen können bereits gemeldet werden, bevor überhaupt ein Titel existiert oder Vollstreckungsschritte erfolgt sind. Auskunfteien argumentieren seit Jahren, dass das Zahlungsverhalten auch nach Erledigung noch eine begrenzte Zeit Aussagekraft für das künftige Risiko behalten kann. Ob man diese Annahme teilt oder nicht: Im Datenschutzrecht wird sie nicht abstrakt verboten, sondern anhand von Zweck, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft.

Die Rolle des Code of Conduct und die Abwägung nach der DSGVO

Besonders wichtig an der Entscheidung ist der Blick des Bundesgerichtshofs auf die Genehmigungspraxis der Datenschutzaufsicht. In Deutschland existieren genehmigte Verhaltensregeln der Branche nach Art. 40 DSGVO, die Prüf- und Speicherfristen beschreiben. Diese Regeln sehen für erledigte Zahlungsstörungen typischerweise eine dreijährige Frist vor, verbunden mit einer verkürzten Speicherdauer in bestimmten Konstellationen. Der Bundesgerichtshof bewertet diese Verhaltensregeln als tauglichen Orientierungsrahmen, weil sie einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und denen der Unternehmen an Risikoinformationen abbilden sollen.

Gleichzeitig betont der Senat, dass damit nicht jede Speicherung automatisch zulässig ist. Entscheidend bleibt die konkrete Abwägung im Einzelfall. Das ist mehr als ein juristischer Zusatz: Es bedeutet, dass Betroffene nicht mit einem knappen Hinweis auf die „Drei-Jahres-Regel“ abgefertigt werden dürfen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an einer früheren Löschung deutlich verstärken. Der Bundesgerichtshof stellt damit die Leitplanke auf: Drei Jahre sind nicht zwingend immer angemessen, aber als allgemeiner Maßstab können sie Bestand haben.

Was das Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher praktisch bedeutet

Für viele Betroffene wird sich die Lage zunächst ernüchternd anfühlen. Wer eine Forderung bezahlt, ist damit wirtschaftlich nicht automatisch sofort „rehabilitiert“, wenn die Zahlungsstörung zuvor gemeldet wurde. Der Erledigungsvermerk ist zwar ein wichtiges Signal, weil er zeigt, dass keine offene Forderung mehr besteht. In der Praxis können erledigte Einträge aber weiterhin Einfluss auf Scorewerte und auf die Risikoeinschätzung von Vertragspartnern haben, zumindest solange sie gespeichert und beauskunftet werden.

Das Urteil verschiebt zugleich den Blick weg von pauschalen Löschansprüchen hin zu der Frage, ob die weitere Speicherung im konkreten Fall noch erforderlich ist. Wer etwa nachweisen kann, dass der Eintrag außergewöhnlich gravierende und zugleich nicht mehr gerechtfertigte Folgen hat, hat nach der Logik des Bundesgerichtshofs eher Ansatzpunkte, eine frühere Löschung zu verlangen. Ob Gerichte solchen Argumentationen folgen, wird künftig häufiger darüber entscheiden, als es starre Fristen tun.

Folgen für die Schuldnerberatung und außergerichtliche Einigungen

Für die Beratungspraxis bleibt es dabei, dass außergerichtliche Vergleiche oft erst dann als erledigt gelten, wenn die vereinbarte Summe vollständig gezahlt wurde. Bis dahin kann der Datensatz als Zahlungsstörung fortwirken. Nach vollständigem Ausgleich folgt der Erledigungsvermerk, und anschließend läuft in der Regel die weitere Speicherdauer, die der Bundesgerichtshof im Grundsatz nicht beanstandet.

Neu ist vor allem, dass sich Beratungsstellen und Betroffene nicht darauf verlassen sollten, erledigte Einträge ließen sich mit Verweis auf registerrechtliche Löschmechanismen kurzfristig beseitigen. Argumente müssen stärker aus der Datenschutzabwägung entwickelt werden: Ist die weitere Speicherung noch geeignet und erforderlich, um das Risiko realistisch abzubilden, oder führt sie zu einer unverhältnismäßigen Dauerbelastung, obwohl die Zahlungsstörung in ihrem Gewicht gering war und sich das Zahlungsverhalten stabilisiert hat?

Ein zusätzlicher Baustein sind die verkürzten Speicheroptionen, die die Branche selbst vorsieht. Hier lohnt in der Beratung besonders der Blick auf Zeitabläufe nach der Erledigung, weil in bestimmten Fällen eine schnellere Löschung möglich ist. Wer frühzeitig ausgleicht, kann unter Voraussetzungen schneller aus dem negativen Bereich herauskommen. Das ist keine juristische Wunderwaffe, aber ein praktischer Hebel, der in Vergleichen und Zahlungsplänen eine größere Rolle bekommen kann.

Insolvenz, Restschuldbefreiung und die offene Frage der Abwicklungskonten

Die spannendste Unklarheit liegt dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher in den vergangenen Monaten echte Erleichterung gespürt haben. Nach der europäischen Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung mussten Informationen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen nach kurzer Zeit verschwinden. In der Praxis berichteten viele, dass damit zugleich weitere, damit verknüpfte Negativmerkmale schneller aus den Auskünften verschwanden, als es früher üblich war.

Ob diese Begleitwirkung dauerhaft bleibt, ist derzeit nicht durch das Urteil selbst entschieden. Denn der Bundesgerichtshof behandelt gerade die von Vertragspartnern gemeldeten Zahlungsstörungen als eigene Datenkategorie mit eigenem Zweck. Wenn Auskunfteien künftig stärker trennen zwischen der Löschung der amtlich veröffentlichten Restschuldbefreiung und der Speicherung der zugrunde liegenden, privat gemeldeten Abwicklungseinträge, könnten sich Zeiträume verlängern, in denen Betroffene trotz Restschuldbefreiung noch mit erledigten Negativmerkmalen leben müssen. Für die Beratung bedeutet das, dass Klientinnen und Klienten auf diese Möglichkeit vorbereitet werden sollten, selbst wenn die konkrete Umsetzung bei der Auskunftei noch im Fluss ist.

Ein Auftrag an den Gesetzgeber liegt zwischen den Zeilen

Das Urteil zeigt auch eine strukturelle Leerstelle: Für die Speicherdauer erledigter Zahlungsstörungen in privatwirtschaftlichen Auskunfteien existiert keine klare gesetzliche Regelung. Die Praxis hängt an genehmigten Verhaltensregeln, an Aufsichtslinien und an Gerichtsentscheidungen, die immer wieder Einzelfälle klären müssen. Das sorgt für Unsicherheit, weil Betroffene, Unternehmen und Beratungsstellen nicht mit einer einfachen Norm arbeiten, sondern mit Abwägungsmaßstäben.

Gerade weil Auskünfte der SCHUFA und anderer Auskunfteien in Deutschland faktisch den Zugang zu vielen Verträgen mitsteuern, hat jede Unklarheit über Speicherfristen einen erheblichen sozialen Effekt. Der Bundesgerichtshof hält die Abwägungslösung für tragfähig, aber die Diskussion über gesetzliche Leitlinien dürfte dadurch eher lauter werden als leiser.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 (Berichterstattung und Einordnung, inklusive Verfahrensstand und Zurückverweisung).