Das Thüringer Landessozialgericht hat einem jungen Mann mit atypischem Autismus seinen bisherigen Status gesichert und eine Herabsetzung des Grades der Behinderung sowie den Entzug von Merkzeichen gestoppt (L 5 SB 220/21).
Die zuständige Behörde wollte den GdB von 70 auf 50 absenken und die Merkzeichen G und B streichen, obwohl sich die maßgeblichen Einschränkungen nicht nachweisbar gebessert hatten. Das Gericht stellte klar, dass Sie bei Eingriffen in einen Dauerverwaltungsakt nicht auf Vermutungen, sondern auf belastbare Änderungen angewiesen sind.
Inhaltsverzeichnis
Streit um GdB 70, Merkzeichen G und B
Der Kläger lebt seit Jahren mit anerkannten Einschränkungen, die ihm einen GdB von 70 und die Merkzeichen G und B sichern. Die zuständige Behörde leitete 2018 eine erneute Überprüfung ein und stützte ihre Besserungsannahme im Kern auf einen Befundbericht, der den Kläger als bewusstseinsklar und ausreichend orientiert beschrieb. Genau diese Verkürzung sprengte später die Begründung des Entziehungsbescheids.
Bescheide bei Schwerbehinderung: Was wirklich gilt
Der Kläger erhielt zunächst einen GdB von 50, später 60 und schließlich 70, während Merkzeichen schrittweise hinzukamen. In späteren Bescheiden schrieb die Behörde, „die bisherigen Feststellungen“ blieben „weiterhin gültig“, und nahm nur punktuell Änderungen vor, etwa beim Merkzeichen H. Das Landessozialgericht betonte, dass diese Formulierung in der Regel keine neue förmliche Feststellung darstellt, sondern lediglich bestätigt, dass der frühere Dauerverwaltungsakt fortgilt.
Herabsetzung per Verwaltungsakt: Das Problem mit der falschen Bezugnahme
Die zuständige Behörde formulierte 2019 eine Herabsetzung und entzog G und B, verwies dabei jedoch auf einen Bescheid, der zuvor nur das Merkzeichen H betroffen hatte.
Das Gericht hielt den Verfügungssatz zwar für auslegungsfähig und letztlich hinreichend bestimmt, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergab, was die Behörde wollte. Gleichzeitig zeigte der Fall, wie schnell eine unpräzise Bescheidtechnik in eine rechtliche Sackgasse führt, wenn Eingriffe nicht sauber an die richtigen Ausgangsbescheide anknüpfen.
Wenn ein neuer Bescheid erklärt, frühere Feststellungen blieben „weiterhin gültig“, schafft das meist keine neue Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Das Gericht wertete diese Passage als Aussage nach erneuter Prüfung, dass der frühere Feststellungsbescheid als Dauerverwaltungsakt unverändert weiterwirkt. Für Sie bedeutet das: Entscheidend bleibt, welcher Bescheid die eigentliche Feststellung getroffen hat und ob die zuständige Behörde diesen rechtlich korrekt aufhebt oder ändert.
Wesentliche Änderung nach § 48 SGB X: Ohne Besserungsnachweis keine Kürzung
Eine Herabsetzung eines GdB oder die Entziehung von Merkzeichen verlangt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Das Gericht stellte klar, dass § 48 SGB X eine Veränderung voraussetzt, die die zuständige Behörde belegen muss, wenn sie eine bestehende Rechtsposition für die Zukunft beschneidet.
Bleibt der Gesundheitszustand im Kern konstant, kann die Behörde nicht über § 48 SGB X „nachkorrigieren“, was sie früher vielleicht anders hätte bewerten wollen.
Die zuständige Behörde und die Gerichte orientieren sich bei GdB und Merkzeichen an den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung, weil diese bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe vorgeben. So vermeiden die Stellen Zufallsentscheidungen und schaffen Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Fällen.
Diese klaren Richtlinien sind besonders wichtig für Einschränkungen, die für Laien nicht offensichtlich sein müssen. Gerade bei Autismus oder psychischen Erkrankungen schützt diese Systematik vor Fehleinschätzungen, weil sie nicht Diagnosen, sondern Funktionsbeeinträchtigungen bewertet.
Warum Orientierungsfähigkeit nach festen Maßstäben zählt
Die Orientierungsfähigkeit beurteilt das Recht nicht nach einem Bauchgefühl, sondern nach der funktionalen Wirkung im Alltag. Entscheidend ist, ob Sie sich im Straßenverkehr sicher zurechtfinden, Wege zuverlässig bewältigen und Gefahrenlagen erkennen und angemessen darauf reagieren können. Damit rückt nicht die Momentaufnahme in einer Untersuchung, sondern die verlässliche Alltagsleistung in den Mittelpunkt.
Gutachten gegen Behördenlogik: Orientierung ist nicht nur „ausreichend orientiert“
Das Sozialgericht hatte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das die Konstanten der autistischen Problembereiche herausarbeitete. Die Sachverständige stellte heraus, dass die ärztliche Formulierung „bewusstseinsklar und orientiert“ nicht die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr abbildet. Gerade dort und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel blieb der Kläger erheblich eingeschränkt und benötigte eine Begleitperson.
Merkzeichen G und B: Bewegungsfähigkeit und Begleitung bleiben entscheidend
Das Thüringer Landessozialgericht sah auch bei den Merkzeichen keine tragfähige Änderung, die eine Entziehung rechtfertigen könnte. Der Kläger konnte Wege nicht selbstständig bewältigen und blieb in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Orientierungsstörungen erheblich eingeschränkt.
Damit fehlte der Behörde die Grundlage, ihm die Merkzeichen G und B zu entziehen, zumal die Einschränkungen nach den Feststellungen über Jahre fortbestanden.
Kriterien für das Merkzeichen G: Erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr
Das Merkzeichen G erhalten Sie, wenn Ihre Behinderung Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und Sie deshalb übliche Wegstrecken nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen können. Maßstab ist dabei eine ortsübliche Wegstrecke, die nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen regelmäßig mit etwa zwei Kilometern in rund 30 Minuten beschrieben wird.
Eine solche Einschränkung kann nicht nur durch klassische Gehbehinderungen entstehen. Auch Störungen der Orientierung rechtfertigen dieses Merkzeichen, wenn diese Ihre sichere Fortbewegung im Straßenverkehr wesentlich beeinträchtigen.
Kriterien für das Merkzeichen B: Notwendige Begleitung im öffentlichen Verkehr
Das Merkzeichen B setzt voraus, dass Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind und deshalb eine Begleitperson benötigen. Entscheidend ist der wiederkehrende Hilfebedarf, etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zum Ausgleich gravierender Orientierungsprobleme, nicht bloß der Wunsch nach Unterstützung.
Das Merkzeichen dokumentiert die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, es zwingt Sie jedoch nicht dazu, stets begleitet zu reisen. Entscheidend bleibt, dass die Einschränkung wiederkehrend und praktisch relevant auftritt, nicht nur gelegentlich.
Behörde verwechselt Maßstab: Ist-Zustand reicht nicht ohne Änderung
Die zuständige Behörde argumentierte, sie müsse nur den aktuellen Zustand feststellen und dürfe daraus die Herabsetzung ableiten. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Neuermittlung zwar nicht bloße Fortschreibung ist, aber § 48 SGB X dennoch eine Änderung verlangt. Wenn die Behörde früher zu hoch festgesetzt hätte, müsste sie grundsätzlich § 45 SGB X prüfen, nicht § 48 SGB X nutzen.
Was sagt § 45 SGB X?
§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, also etwa eines zu hoch festgesetzten GdB oder zu Unrecht zuerkannter Merkzeichen, wenn die Behörde dies später erkennt. Anders als § 48 SGB X setzt § 45 SGB X keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse voraus, sondern knüpft daran an, dass die Entscheidung bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.
Weil eine Rücknahme in bestehende Rechte eingreift, bindet § 45 SGB X sie an strenge Voraussetzungen, insbesondere an Vertrauensschutz, Kenntnis- und Fristfragen, sodass die Behörde nicht beliebig „korrigieren“ kann.
Berufung scheitert: LSG bestätigt die erste Instanz vollständig
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück und ließ den erstinstanzlichen Erfolg des Klägers bestehen. Der Senat sah keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachterbewertung zu erschüttern oder eine Verbesserung zu belegen. Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren zu und ließ die Revision nicht zu.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts
Sie finden hier die zentralen Fragen, die sich Betroffene nach dieser Entscheidung typischerweise stellen. Jede Antwort knüpft an die Kernaussagen des Urteils an und bleibt auf das Wesentliche konzentriert. So können Sie schneller einordnen, was das Urteil für Ihr Verfahren bedeutet.
Darf die Behörde den GdB einfach herabsetzen?
Eine Herabsetzung gelingt nur, wenn die zuständige Behörde eine wesentliche Änderung seit der letzten bindenden Feststellung nachweist. Das Gericht verlangt bei § 48 SGB X einen belastbaren Besserungsnachweis, nicht bloße Neubewertung ohne neue Tatsachen. Fehlt diese Änderung, bleibt der bisherige GdB bestehen.
Was bedeutet „bisherige Feststellungen bleiben weiterhin gültig“ rechtlich?
Diese Formulierung stellt in der Regel keine neue förmliche Feststellung dar, sondern bestätigt nur den Fortbestand eines früheren Dauerverwaltungsakts. Das Gericht sieht darin üblicherweise keine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Entscheidend bleibt, welcher frühere Bescheid die Feststellung tatsächlich getroffen hat.
Reicht „bewusstseinsklar und orientiert“ als Begründung für den Entzug von Merkzeichen?
Nein, weil diese Aussage nicht automatisch die Orientierung im Straßenverkehr oder die Fähigkeit zur Nutzung des ÖPNV abbildet. Das Gericht betonte, dass gerade diese alltagspraktischen Orientierungsleistungen für Merkzeichen wie G und B zentral sind. Wenn dort die Einschränkungen fortbestehen, trägt die pauschale Formulierung keinen Entzug.
Muss die Behörde bei einer Entziehung von Merkzeichen eine Änderung beweisen?
Ja, bei Dauerverwaltungsakten trägt die zuständige Behörde die Begründungslast für die wesentliche Änderung, wenn sie Rechte für die Zukunft beschneidet. Sie müssen nicht „das Gegenteil beweisen“, sondern die Behörde muss die Besserung nachvollziehbar belegen. Gelingt das nicht, kippt der Entziehungsbescheid.
Warum spielt § 45 SGB X in solchen Fällen eine Rolle?
Weil § 48 SGB X eine Änderung voraussetzt, während § 45 SGB X eine Rücknahme wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit regelt. Wenn die zuständige Behörde lediglich meint, die frühere Feststellung sei zu großzügig gewesen, kann sie nicht ohne Weiteres über § 48 „korrigieren“. Das Urteil macht deutlich, dass Behörden hier die richtige Rechtsgrundlage treffen müssen.
Fazit: Schutz der Bestandskraft – echte Besserung braucht Belege
Das Thüringer Landessozialgericht setzt ein klares Signal: Wer GdB und Merkzeichen entzieht, muss eine wesentliche Änderung beweisen und darf nicht mit ungenauen Formeln oder einer verkürzten Aktenlektüre arbeiten. Für Sie als Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit, weil der Staat Ihre bestehenden Feststellungen nicht ohne tragfähige Tatsachen angreifen kann. Die zweite Instanz bestätigt damit die Korrektur der ersten Instanz, auferlegt der zuständigen Behörde die außergerichtlichen Kosten und schließt die Revision aus.




