Hartz-IV zu beziehen bedeutet per Definiton, für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen zu können. Eigenes Vermögen gilt dabei als eigene Mittel. Hartz-IV-Bewerber verpflichten sich also, ihre eigenen Ersparnisse zu verbrauchen, bevor sie Anspruch auf Mitteln vom Jobcenter haben. Allerdings gibt es Vermögensfreibeträge und das Schonvermögen. Beide dürfen auch Hartz-IV-Betroffene behalten.
Wichtig: Es geht nicht nur um das verwertbare Vermögen derjenigen, die Hartz-IV beantragen. Gelten Sie und ihre Mitwohner als Bedarfsgemeinschaft wird das Vermögen aller Menschen im Haushalt berechnet.
Vermögen ist zunächst einmal das, was Sie besitzen, wenn Sie Hartz-IV beantragen. Das gilt auch für den Folgeantrag. Wenn während ihres Hartz-IV Bezugs hingegen Geld auf ihr Konto fließt, handelt es sich um Einkommen.
Hier kennen viele, die Hartz-IV beantragen, die Rechtslage nicht: Wenn Sie zum Beispiel als Freiberufler arbeiteten, aber keine Aufträge mehr bekommen, deswegen Unterstützung vom Jobcenter haben wollen, und denken, sie könnten die paar tausend Konto aus ihren letzten Einkünften als Reserve sparen, liegen Sie falsch. Das ist Vermögen, und es wird vom Datum gezählt, an dem Sie den Antrag stellten.
Anrechenbares Vermögen
Viele, die Hartz-IV beantragen, denken, anrechenbares Vermögen wäre das Geld auf ihrem Konto. Die Realität sieht anders aus: Anrechenbar ist jedes Vermögen, das sich in Geldwert umsetzen lässt, egal, ob im In- oder Ausland.
Dazu gehören Guthaben auf Girokonten, Guthaben auf Tagesgeldkonten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Aktienanteile, Kapitallebensversicherungen, Eigentumswohnungen und Haus- wie Grundeigentum.
Im Klartext: Haben Sie ein Haus, in dem Zimmer leer stehen? Dann könnte das Jobcenter fordern, dass Sie erst die Zimmer vermieten, bevor ihr Bedarf berechnet wird. Ein Sparbrief? Den müssen sie erst einlösen.
Freibeträge
Es gibt allerdings Freibeträge, die sie behalten dürfen. Diese liegen bei Volljährigen generell bei 150, 00 Euro pro Lebensjahr. Mit 30 Jahren dürften Sie also 4500,00 Euro behalten, ohne dass diese an einen Zweck gebunden sein müssen. Bei Menschen, die vor dem 1. Januar 1948 zur Welt kamen, gilt ein erhöhter Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr. Bei Minderjährigen gilt hingegen ein pauschaler Freibetrag von 3100 Euro.
Zweckgebunden
Darüber hinaus dürfen Sie einen zweckgebundenen Freibetrag von 750,00 Euro bei Hartz-IV-Bezug haben, um sich notwendige Dinge zu kaufen.
Schonvermögen
Nicht anrechenbar ist das sogenannte Schonvermögen, also Kapital oder Gegenstände, die Sie zum Leben brauchen. Dazu gehört ein „angemessener Hausrat“, also die Dinge des täglichen Wohnens, die einen „normalen Standard“ nicht überschreiten. Eine Espresso-Maschine für 2000 Euro fiele zum Beispiel nicht darunter und auch nicht ein Bild von Picasso.
Nicht angerechnet werden alle Dinge, die sie für ihren Beruf brauchen.
Auto?
Sie dürfen ein Auto besitzen, das sollte aber ebenfalls „angemessen“ sein. Hier gilt eine individuelle Prüfung ihrer Lebensumstände und familiären Verhältnisse. Die Prüfung erfolgt nur, wenn das Auto einen Wert von 7500 Euro übersteigt. Liegt der Wert höher, wird das von ihrem Grundfreibetrag abgezogen.
Eigenheim?
Haben Sie eine Eigentumswohnung oder ein Haus? Wenn Sie die Räume selbst nutzen, wird das nicht angerechnet, insofern der Wohnraum als angemessen gilt. Bei zwei Personen sind das zum Beispiel 80 qm in der Wohnung, bei 3 Menschen 100 und bei 4 120.
Bei größeren Wohnungen müssen sie diese aber nicht automatisch verkaufen. Erst einmal findet nur eine individuelle Prüfung statt, ob sie diese vielleicht benötigen. Ist ein Kind in Planung? Haben Sie gesundheitliche Probleme?
Grundstücke bis zu 500 qm in der Stadt und bis zu 800 qm auf dem Land bleiben frei. Größere Grundstücke gelten dann als angemessen, wenn Sie sich aufgrund von Bebauungsplänen nicht zerkleinern lassen. Gelten Wohnungen oder Häuser als zu groß, dann kann das Jobcenter verlangen, Untermieter zu suchen. (Dr. Utz Anhalt)
Bild: © MH – fotolia
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