Hartz IV: Geldgeschenke ab 50 Euro sind Einkommen

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Hartz IV: Geldgeschenke ab 50 Euro im Jahr werden als Einkommen an das ALG II angerechnet. Arme Kinder müssen Geschenke wieder abgeben, reiche Kinder dürfen die Geldgeschenke behalten.

Geldüberweisungen, auch von der Oma an ihre Enkel, werden bei Hartz IV als "Einkommen" angerechnet, wenn der gesamte Betrag über 50 Euro im Jahr (!) beträgt. Wenn auch nur ein Cent mehr geschenkt wird, wird der gesamte Betrag an das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet.

Vor dem Landessozialgericht Chemnitz wurde die Praxis der Behörden für rechtens beurteilt. Im konkreten Fall hatte eine Oma ihren drei minderjährigen Enkeln für die Geburtagstage und Weihnachten insgesamt 570 Euro an die Kindesmutter überwiesen. Keineswegs hatte die Oma den gesamten Betrag überwiesen, sondern in Teilbeträge jeweils zu den benannten Anlässen. Der Landkreis Leipzig forderte daraufhin ALG II Zahlungen zurück. Der Landkreis argumentierte, dass höchstens 50 Euro pro Jahr anrechnungsfrei bleiben. Da jedoch die Teilbeträge immer den Betrag von 50 Euro überstiegen, sei das gesamte Geld als "Einkommen" anzusehen und damit voll anrechnungsfähig.

Besonders ärgerlich: Das Sozialgericht Leipzig hatte die Bescheide des Landkreises Leipzig zumindest teilweise widerrufen und 50 Euro pro Anlass als anrechnungsfrei gewertet. Somit wären wenigstens 50 Euro pro Kind anrechnungsfrei. Nur die Beträge darüber sollten angerechnet werden. Doch das Landessozialgericht Chemnitz (Az.: L 2 AS 248/09) kippte das Urteil des Sozialgerichts. Die Geld-Geschenke der Oma seien nicht zweckbestimmt gewesen. Das Motiv der Großmutter, die Kinder können sich mit dem Geld "einen Wunsch erfüllen", sei nicht "zweckgebunden". Hieraus ergebe sich, dass damit etwas anderes gemeint sei, als ein von Hartz IV bereits berücksichtigter Zweck. Da der Fall jedoch eine "grundsätzlichen Bedeutung" inne hat, wurde eine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel vom Landessozialgericht zugelassen.

Tipp für Betroffene: Ein Ausweg könnte die Vermögensfreigrenze sein!
Um einen Ausweg aus diesem Dilema zu erwirken, kann man sich auf die Vermögensfreigrenze für Kinder berufen. So steht jedem Kind ein Freibetrag von 3100 Euro plus 750 Euro für Anschaffungen zu. Dennoch muss auch dies dem Amt gemeldet werden, um einer Strafe oder einer ALG II Sanktion zu entgehen. Die Anschaffungen müssen jedoch zweckbestimmt sein. Wenn das Geld zum Beispiel für ein Führerschein angelegt wird, wird ein Zweck bestimmt. Fragen Sie jedoch lieber bei Ihrer Arge zuvor nach, ob dem zweckbestimmten Grund auch statt gegeben wird, ohne dass es zu Kürzungen bzw. Anrechnungen kommt. Die Erfahrung zeigt, dass die Ämter in solchen Fragen recht unterschiedlich agiert. (09.04.2010)

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