Fehlerhafte Beratungshilfebroschüre in Sachsen-Anhalt
11.06.2014
Wie der Sozialberater und Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann berichtet, enthält die Beratungshilfe-Broschüre Sachsen-Anhalt, herausgegeben durch die Justizministerin Frau Prof. Dr. Kolb, Fehler. So steht in dieser auf Seite 3: "Beratungshilfe kann nur gewährt werden, wenn dem Rechtssuchenden keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit zur Verfügung steht. So werden z.B. Rechtssuchende in geeigneten Arbeitslosengeld-II-Sachen umfassend, individuell und vollständig vom Arbeitsamt bzw. von der ARGE beraten.“
Dazu Rechtsanwalt Zimmermann: „Haha Frau Professor Kolb, woher kommt denn die Zuversicht in die Beratungsqualität der Jobcenter in Sachsen-Anhalt? Auch sollte man als Professorin im öffentlichen Recht ein wenig die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kennen, die da besagt, dass im Falle eines Widerspruchs gegen einen Bescheid in der eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Leistung zurückgefordert wird, dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist, sich hilfesuchend an die Behörde zu wenden.“ BVerfG, 28.09.2010 – 1 BvR 623/10 "Unzulässig sind insbesondere pauschale Verweise auf die Beratungspflicht von Behörden, wenn deren Wahrnehmung wegen Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unzumutbar ist."
Das bedeutet übersetzt, natürlich haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf eine externe Beratungshilfe, zumal das Jobcenter in den aller meisten Fällen im Interessenkonflikt steht. Mit Dank an Berater Williy und RA Zimmermann. (sb)
Bild: C. Nöhren / pixelio.de
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