Hartz IV: Beratungspflicht der Argen

Lesedauer 3 Minuten

Das Bundessozialgericht hat sich zur Beratungspflicht der Argen gegenüber ALG II Anspruchstellern geäußert.
Eine Leserzuschrift von Sabine M.

Ich kämpfe auch meinen eigenen Kampf mit dieser Institution da ich zu den Aufstockern gehöre, habe nun einen Anwalt eingeschaltet für meine ganze Familie, es ist ein Alptraum. Meine Motivation die mail zu senden ist rein informativ und sollte der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, denn die Mitarbeiter der Argen kennen dieses Urteil bestimmt nicht und wissen wohl nicht um ihre Pflichten. Sehr lesenswert, schade das es in der Realität noch nicht angekommen ist.

Bitte zurück lehnen und staunen: Bundessozialgericht zur Beratungspflicht der Argen gegenüber den Anspruchstellern

In der Entscheidung B 14/11b AS 63/06 R hat sich das Bundessozialgericht zur Beratungspflicht der Argen gegenüber Anspruchstellern geäußert.

Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw.des Sozialleistungsträgers besteht zunächst bei einem entsprechenden Beratungs-und Auskunftsbegehren des Versicherten. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre.

Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Eine derartige Verpflichtung zur Spontanberatung trifft den Sozialleistungsträger insbesondere im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. Ein solches Sozialrechtsverhältnis entsteht bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw. die Antragstellung bei der BA. In diesem Rahmen setzt eine gesteigerte Beratungs- und Hinweispflicht etwa bei einer Gesetzesänderung, aber auch bei einem Lohnsteuerklassenwechsel ein. Es besteht keine Veranlassung, Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II hinsichtlich ihrer Hinweis- und Beratungsrechte anders zu behandeln als Antragsteller nach dem SGB III.

Eine Beratungspflicht bereits bei Antragstellung wird auch durch die gesetzliche Ausgestaltung des SGB II gefordert, die auf umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner ausgerichtet ist.

§ 14 Satz 1 SGB II betont, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen sollen. Hierfür soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager) für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Das bedeutet, dass für den persönlichen Ansprechpartner i.S. des § 14 SGB II eine gesetzlich normierte weit gehende Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen i.S. des SGB II über den jeweiligen Beratungsanlass hinaus besteht.

„Ansprechpartner sind "Querschnittsaufgaben", die für das Aktivierungskonzept des SGB II mit der Betonung einer vertraglichen oder zumindest vertragsähnlichen Beziehung zwischen Leistungsempfänger und Fallmanager von essenzieller Bedeutung sind.“

Konsequenz dieser gesteigerten Beziehung ist nach Auffassung des BSG, dass die Beratungs- und Betreuungspflichten des persönlichen Ansprechpartners i.S. des § 14 Satz 2 SGB II auch hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II über die nach den §§ 14, 15 SGB I erforderliche Intensität noch hinausgehen.

Ergänzend- aus den Verwaltungsvorschriften geht eindeutig hervor:
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung:

1. Vorrang des Gesetzes = kein Handeln gegen das Gesetz
2. Vorbehalt des Gesetzes = kein Handeln ohne Gesetz

ergänzend hier noch SGB:

Nach dem SGB XII müssen Sachbearbeiter Fachkräfte sein, die von der Person und Ausbildung geeignet sind § 6 SGB XII. Im Sozialgesetzbuch ,Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) steht:

§ 17 Besorgnis der Befangenheit

Da muss schon was Handfestes haben wie z.B. unsachliche Äußerungen zur Sach- oder Rechtslage (wenn man mir das auch noch anhand von Ablehnungsbescheiden entgegen der Rechtstrechung schriftlich gibt).

Hier spiele ich nun mit dem Gedanken viele Dienstaufsichtbeschwerden und im Extremfall sogar Anträge nach § 17 Besorgnis der Befangenheit auf den Weg zu bringen. Diese Äüßerung bezüglich der Berratungspflicht der Argen gegenüber den Anspruchsstellern ist doch sehr interssant. Zukünftig werde ich mich auf dieses Urteil immer berufen wenn man erneut versucht mir die zustehenden Leistungen bewusst oder unbewusst zu verweigern.

Nun wird sich herausstellen ob man das System nicht doch manchmal mit seinen Waffen schlagen kann, zumal wenn ich den Sachbearbeiter mal persönlich in die Pflicht nehme, auch das Beamtenrecht ist noch einer Option. Hier kann man sehr wohl auch einigen bemerken:

In der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise: "Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen."

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Grundsätzlich gehören zu den erwähnten Pflichten des Beamten auch, Anordnungen vorgesetzter Stellen umzusetzen soweit sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.

Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten kann als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes geahndet werden. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig. (Ein Leserartikel von Sabine M., 07.11.2008)

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