Hartz IV Behörden: Nur Schriftliches hat Wert

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Von der Deutschen Behördenhörigkeit – oder warum Aus- und Zusagen von Ämtern immer nur schriftlich etwas Wert sind
Überall werden Belege verlangt, im Grunde benötigt jeder Vertrag die Schriftform, aber bei Behörden – die ihrerseits vom Kunden alles immer in Schriftform (Formulare, Kopien etc.) fordern – gibt sich der Kunde mit mündlichen Aussagen zufrieden. Das ist es wohl, was man als typisch deutsche Behördenhörigkeit bezeichnet. Und dann kommt das große Staunen und gleich danach der große Verdruss, wenn die Behörde sich nicht an ihre mündlichen Aussagen hält.

Im Umgang mit Behörden, das betrifft nicht nur Jobcenter sondern alle Behörden, sind mündliche Aussagen vom rechtlichen Standpunkt gesehen vollkommen wertlos. Das sollte sich jeder, der mit Behörden zu tun hat, nachhaltig einprägen. Laut Gesetz (vgl. § 34 SGB X sowie § 38 VwVfG) muss sich eine Behörde nur an von ihr schriftlich gemachte Aus- bzw. Zusagen halten.

Wir erleben es im Forum immer wieder, dass Mitarbeiter von Jobcentern ihren Kunden mündlich Zusagen machen, die dann in der Praxis nicht eingehalten werden (können) und die Kunden dann „aus allen Wolken fallen“. Besonders schmerzhaft ist dies für Betroffene, wenn es sich um Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit handelt. Da tut man schon alles, um aus Hartz IV herauszukommen, hat endlich einen Job bekommen, für den man aber einen PKW oder Fahrkostenzuschuss benötigt – was lt. Aussage des pAp (persönliche Ansprechpartner) kein Problem ist und nur beantragt werden muss – und dann wird eben dieser Antrag abgelehnt.

Der Job ist weg, oder muss sogar gekündigt werden, weil man den Arbeitsplatz so nicht erreicht. Betroffene ALG II Empfänger fühlen sich vom Jobcenter im Stich gelassen und betrogen und die Arbeitgeber vom Bewerber. Gerade Letzteres kann schnell dazu führen, dass der lokale Arbeitsmarkt für einen solchen Bewerben plötzlich verschlossen bleibt, denn natürlich tauschen die Arbeitgeber untereinander ihre Erfahrungen aus.

Wie kommt es dazu?
Bei Mobilitätshilfen handelt sich z.B. um Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III). Auf diese Leistungen – und viele andere auch – besteht per se kein Rechtsanspruch, sie unterliegen dem Ermessen des Jobcenters.

Ein Rechtsanspruch auf eine solche Leistung kann sich deshalb nur dann ergeben, wenn diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder separat schriftlich vom Jobcenter zugesichert wurde. Dann – und nur dann – kann man davon ausgehen, eine solche Leistung vom Jobcenter auch wirklich zu erhalten. Das betrifft analog jede andere Behörde und deren Ermessensleistungen.

Wir raten deshalb dringend: geben Sie sich bei Leistungen nicht mit mündliche Zusagen von Behörden zufrieden, bestehen sie auf schriftlichen Zusicherungen! Stellen sie notfalls schriftlich einen Antrag auf Zusicherung der Leistung, die sie benötigen. Nur was sie von der Behörde „schwarz auf weis“ haben, darauf können sie bauen. (fm)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de