Hartz IV-Aufstocker: Bei Krankheit kein Anspruch

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Hartz IV-Aufstocker verlieren bei längerfristiger Kranheit Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Als sogenannte Hartz IV Aufstocker werden landläufig Arbeitnehmer bezeichnet, dessen Lohn so gering ist, dass sie mit ergänzenden Arbeitslosengeld II Leistungen „aufstocken“ müssen. Ein neuerliches Urteil besagt nun, dass Aufstocker ihren ergänzenden Hartz IV Anspruch verlieren, wenn sie länger als sechs Wochen krank werden. Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würtemberg muss das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse im Gegensatz zum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommen voll auf den Hartz IV- Bedarf angerechnet werden. ( Az: L 3 AS 5594/09)

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen die für sie zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) geklagt. Die Betroffene hatte bei einem Nettogehalt von 781 Euro im Monat zunächst 114 Euro als ergänzendes Arbeitslosengeld II von der Arge erhalten. Die Behörde ging von einem Bedarf von knapp 635 Euro und einem absetzbaren Freibetrag von rund 260 Euro aus.

Nach einer Erkrankung bekam die Klägerin Krankengeld von der Krankenkasse. Hiernach hob die Arge den ALG II Zuschuss auf. Die Behörde argumentierte, dass das Krankengeld von 656 Euri den ermittelten Bedarf übersteige, denn vom Krankengeld sind keine Einkommensfreibeträge absetzbar.

Die Sozialrichter folgten der Argumentation der Behörde, denn Krankengeld ist eine Einkommensersatzleistung, von der grundsätzlich kein Freibetrag abgezogen wird. Die Absicht der gesetzlichen Regelungen werden hierdurch durchkreuzt, denn durch die Aufstockung soll die Arbeitsaufnahme gefördert werden. Da der Fall grundsätzlich ist, wurde eine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. Ob die Klägerin in Revision geht, ist derzeit nicht bekannt. (sb, 09.11.2010)

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