Hartz IV: ARGE versendet Post ohne Poststempel

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ARGE versendet Post ohne Poststempel – Widerspruchsfrist unter Umständen schon abgelaufen – „Auffrischung“ alter Widersprüche und Klagen nötig. Die Unabhängige Sozialberatung erwartet von der ARGE eine Erklärung über die falsche Datierung der Bescheide mit der 2-Euro – Erhöhung der Hartz IV-Leistungen ab dem 1. Juli und über die neuen Erfordernisse bzgl. Widerspruch und Klage.

Mit Beginn des Monats Juli wurden auch die Regelleistungen von Hartz IV erhöht und die Betroffenen bekamen Änderungs- bzw. Folgebescheide. Die Unabhängige Sozialberatung machte jetzt darauf aufmerksam, dass zahlreiche Bescheide allerdings falsch datiert seien und die Betroffenen rechtlich nur wenige Tage zum Widerspruch hätten. So hätten sich bei der Initiative zahlreiche Menschen gemeldet, deren Bescheide auf den 2. Juni zurückdatiert seien, diese aber erst am Wochenende erhalten hätten. Die Bescheide, die aus Nürnberg versandt wurden, trugen jedoch keinen Poststempel. Ein Beweis des Empfangs sei so nicht möglich. Die Unabhängige Sozialberatung fordert deshalb von der ARGE eine Erklärung zu dieser Praxis und eine öffentliche Zusicherung, dass die Widerspruchsfrist erst mit Beginn des Monats Juli beginnt. Wir können uns nicht des Eindrucks erwehren, dass durch diese Praxis die Flut der Widersprüche eingedämmt werden soll. Wir fordern die ARGE auf, ihre Post mit einem Datumsstempel auf den Briefumschlägen zu versenden. Viel zu oft bekommen Menschen Post, die anscheinend wochenlang unterwegs war. Damit nimmt man den Menschen ihre Rechtsansprüche und diese riskieren unverschuldet eventuelle Rechtsnachteile.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert: alle laufenden Widersprüche und Klagen, die sich auf frühere Bescheide bezogen, müssen nach einer solchen Änderung (ebenso wie nach dem regulären Ablauf eines Bewilligungszeitraumes) erneut erhoben werden, wenn der verfolgte Anspruch auch für die Zeit ab dem neuen Bescheid gelten soll. (Siehe dazu: Bundessozialgericht, B 11b AS 9/06 R, 23.11.2006, dort Absatz 14.)

Seit dem 1. Juli gilt auch folgende Auflage des Bundessozialgerichts:
JedeR Betroffene kann/muss separat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch kann auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Namen des Betroffenen eingelegt werden, soweit er/sie hierzu bevollmächtigt ist. Der Widerspruch kann auch durch einen sonstigen hierzu bevollmächtigten Dritten eingelegt werden.

Dass bedeutet, dass jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegen MUSS, um seine /ihre Rechte zu wahren.

Das schafft zwar riesige zusätzliche Papierberge, wenn es um Widersprüche und Klagen geht vervielfachen sich die Kosten der für die ARGE, aber die Rechtslage erfordert dieses Vorgehen. Solange die Bescheide überlastungsbedingt noch in hohem Masse fehlerhaft sind, bleibt den Menschen auch nichts anderes übrig, als ggf. vor Gericht um ihr Recht zu kämpfen. Bei der dünnen Personaldecke der ARGE führt das allerdings zu einer unerträglichen Belastung der Kollegen und Kolleginnen. (04.07.07, Unabhängige Sozialberatung)

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