Arbeitslosengeld-Anspruch: Bei einer Kündigung und Abfindung gelten wichtige Fristen

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Wenn Arbeitnehmer gekündigt werden, entsteht, sofern ein Anspruch erworben wurde, ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Danach verschlechtert sich der Anspruch auf Unterstützungen und ein Bürgergeld-Anspruch besteht. Aber Achtung: Fristen, Anrechnungen und Regeln sind zu beachten.

Abfindung und Arbeitslosigkeit

Eine Abfindung ist für Arbeitnehmer eine Art Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit muss unter Umständen ein Teil der Abfindung verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Diese „Anrechnung“ schmälert die dann verbleibende Abfindung nicht unerheblich. Dies sollte bei der Verhandlung bzw. Bemessung der Abfindung berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, ob die für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen eingehalten wurden: Werden sie eingehalten, dann sind Abfindungen immer anrechnungsfrei: Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit kann Arbeitslosengeld I (ALG I) bezogen werden (sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen).

Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen beendet, dann ruht der Anspruch auf ALG I für einen gewissen Zeitraum. Zuerst muss ein Teil der Abfindung für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

Die für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB (4 Wochen Grundkündigungsfrist, verlängerte Fristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit).

Einzelvertraglich können aber auch längere Fristen bzw. tarifvertraglich auch abweichende Fristen vereinbart sein. Für die Arbeitsagenturen zählen als Abfindung (korrekt: “Entlassungsentschädigung”) jede geldwerte Zuwendung, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält.

Wichtig: Nicht als Abfindung gelten Zahlungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer ab 55 Jahren an die Rentenversicherungsträger zum Ausgleich von Renten-Abschläge (3,6% pro Jahr) bei vorzeitigem Rentenbeginn.

Was bedeutet: Der Anspruch auf ALG I ruht?

Die rechnerische Höhe des Anspruchs auf ALG I (60% vom Netto bzw. 67% mit Kind) und die maximale Bezugsdauer (12 Monate bzw. 18 Monate für Ältere ab 55 Jahren) bleiben unverändert.

Allerdings verschiebt sich der Beginn der Zahlung von ALG I zeitlich nach hinten. Faktisch bedeutet dies, dass Arbeitnehmer/innen für eine gewisse Zeit ihrer Arbeitslosigkeit kein ALG I erhalten – obwohl sie (eventuell jahrelang) Beiträge eingezahlt haben – sondern von ihrer Abfindung leben müssen.

Während des Ruhens des ALG I sind Arbeitslose nicht über die Arbeitsagentur kranken- und pflegeversichert. Spätestens nach Ablauf des nachwirkenden Krankenversicherungsschutzes (1 Monat) müssen sie sich freiwillig krankenversichern. Ruhezeiten zählen auch nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie lange ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem anrechenbaren Teil der Abfindung. Dieser ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Sperrzeit beträgt jedoch maximal 12 Monate und ist durch weitere Regelungen begrenzt. Es gilt jeweils die für den Arbeitslosen günstigere Grenze.

Der Bezug von ALG I ist somit spätestens ab dem Tag möglich, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte oder an dem ein befristetes Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte.

Wie wird eine Abfindung berechnet?

Es gibt keine gesetzliche Abfindungsregelung. Eine Abfindung ist lediglich Verhandlungssache, wenn die Kündigung aus verschiedenen Gründen unwirksam erscheint. Dennoch orientieren sich Anwälte und Gerichte an bestimmten Berechnungsgrundlagen, die regelmäßig vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden.

Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden. “Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, berichtet auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 ist schon erreicht worden.” Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.

Was ist, wenn kein Arbeitslosengeld-1-Anspruch besteht?

Wenn andere Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Kinderzuschlag nicht ausreichen, kann Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Eine Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen der Familie oder Haushaltsgemeinschaft nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu erreichen. Das heißt, Betroffene können ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigener finanzieller Kraft bestreiten. Alles zur Beantragung und Antragsformularen von Bürgergeld finden Sie in diesem Artikel: Bürgergeld-Antrag stellen: Alle Anträge, Formulare und Ratgeber

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