Freibetrag für Hartz IV-Nebeneinkünfte

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Bundessozialgericht bestätigt monatlichen Freibetrag für Nebeneinkünfte von Hartz IV-Beziehern
Wenn Einkünfte aus einem Nebenverdienst in einem Monat doppelt eingehen, dürfen sich daraus keine Nachteile hinsichtlich des Freibetrages bei Hartz IV-Beziehern ergeben. Der Freibetrag müsse trotzdem auf beide Zahlungen angerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 25/13 R).

Freibetrag muss unabhängig vom Zuflussprinzip berücksichtigt werden
Für Hartz IV-Bezieher mit einem Zuverdienst gilt ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 100 Euro beziehungsweise ein höherer bei Einkünften über 400 Euro, der nicht auf die Hartz IV-Leistung angerechnet wird. Dadurch sollen Hartz IV-Bezieher dazu ermutigt werden, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Im konkreten Fall ging eine damals 51-jährige Hartz IV-Bezieherin aus Fürth seit 2010 einer geringfügigen Tätigkeit als Raumpflegerin nach. Zunächst erhielt die Frau ihren Lohn immer zu Beginn des Folgemonats. 2011 stellte der Arbeitgeber die Gehaltsüberweisungen jedoch auf das jeweilige Monatsende um, so dass die Hartz IV-Bezieherin ihr Dezember-Gehalt am 5.1. und ihr Januar-Gehalt bereits am 31.1. erhielt. Das Jobcenter berücksichtigte dennoch nur einmal den Freibetrag für Januar, so dass die Frau letztlich weniger Geld herausbekam. Es gelte das „Zuflussprinzip“ bei Hartz IV, urteilten das Sozialgericht und das Landessozialgericht. Demnach erfolgt die Anrechnung der Einkünfte immer in dem Monat, in dem sie tatsächlich zufließen. Folglich sei die einmalige Berücksichtigung des Freibetrages im Januar trotz zweier Gehaltszahlungen korrekt, so die Gerichte.

Das BSG sah den Fall jedoch anders. Die Richter erklärten, dass der Freibetrag abweichend vom Zuflussprinzip für den Zeitraum angewendet werden müsse, in dem die Einkünfte erarbeitet worden seien. Deshalb sei der Freibetrag auch für beide Monate anzurechnen. Denn der Gesetzgeber habe ausdrücklich vorgesehen, dass Hartz IV-Beziehern monatlich 100 Euro zustehen, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet würden. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de