Einkünfte verschwiegen: Kein Hartz IV

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Urteil: Verschweigen von Einkünften erhöht Anforderungen an Glaubhaftmachung

03.09.2013

Für Hartz IV-Bezieher, die bereits einmal Einnahmen verschwiegen haben, bestehen im Falle erneuter oder anhaltender Bedürftigkeit besondere Anforderungen diese nachzuweisen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Essen (Aktenzeichen: L 2 AS 546/13 B ER). Im vorliegenden Fall hatte ein 24-jähriger Mann Kontoauszüge eingereicht, die über zwei Jahre Abbuchungen für einen teuren Handyvertrag, Bezahlfernsehen und weitere Kosten, jedoch keine Ausgaben des täglichen Bedarfs enthielten wie Barabhebungen oder Lastschriften. Daraus schloss das LSG Essen, dass der Hartz IV-Bezieher über weitere Einkünfte verfügen müsse, die er jedoch dem Jobcenter verschwiegen habe.

Für Hartz IV-Bezug muss Bedürftigkeit nachgewiesen werden
Bereits vor zwei Jahren hatte das LSG Essen in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Hartz IV-Beziehers abgelehnt. Der Mann hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen Abbuchungen für Handy- und Internetkosten sowie Bezahlfernsehen in Höhe von 100 bis 140 Euro und weitere Kosten hervorgingen. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten in einem Zeitraum von zwei Jahren jedoch vollständig. Das LSG urteilte, dass der Leistungsberechtigte, der bereits seit Jahren Hartz IV bezog, über weitere Einkünfte verfügen müsse, die er jedoch nicht als Einkommen beim Jobcenter Bad Oeynhausen angegeben habe. Daraufhin lehnte das Jobcenter die Weiterbewilligung von Leistungen nach SGB II ab.

Zwar versicherte der 34-Jährige, dass er eine Mahlzeit pro Tag sowie kleinere Geldbeträgen von Freunden und Familienmitgliedern erhalten habe, das LSG gab dennoch in einem nachfolgenden Eilverfahren dem Jobcenter Recht. Die Ausführungen des Mannes erschienen dem Gericht nicht nachvollziehbar. Denn das helfende Umfeld habe sich laut Angaben des Antragsstellers nicht abgesprochen, wie die Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung des Jobcenters sichergestellt werden könne.

Aus dem Verhalten des Mannes ergäben sich laut LSG erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, da sich der Antragssteller weigere darzulegen, weshalb zuvor vorhandene Einnahmequellen erloschen sein sollen. Mietschulden und Stromschulden seien kein Beleg dafür, dass die zuvor verschwiegenen Einnahmequellen versiegt seien. Zudem spreche der Lebensstil des Mannes dafür, zu dem eine 100 Euro zu teure Wohnung sowie weitere vermeidbare Kosten gehörten, dass in diesem Fall keine Bedürftigkeit vorliege, urteilte das LSG Essen. (ag)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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