Dauerausschluss von Hartz IV verfassungswig

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Dauerausschluss von Sozialleistungen für verfassungswidrig

01.09.2017

Der Plan von Sozialministerin Andrea Nahles (SPD), arbeitsuchenden EU-Ausländern Sozialleistungen allenfalls für einen Monat zu zahlen, könnte sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar erweisen. Am Mittwoch, 30. August 2017, bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass EU-Bürger aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dauerhaft von allen Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen (Az.: B 14 AS 31/16 R). Nach einer Ende Dezember 2016 in Kraft getretenen Neuregelung sollen EU-Bürger allenfalls für einen Monat „Überbrückungsleistungen“ erhalten.

Das BSG hatte mit einem viel beachteten Urteil am 3. Dezember 2015 entschieden, dass EU-Bürger bei längerem Aufenthalt zwar keinen Anspruch auf Hartz IV, wohl aber auf Sozialhilfe haben (Az.: B 4 AS 44/15 R und weitere; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Am 20. Januar 2016 hatte sich dem ein weiterer BSG-Senat angeschlossen (Az.: B 14 AS 35/15/R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

Zur Begründung hatten beide Senate auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum für Asylbewerber verwiesen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 18. Juli 2012, Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Danach sei ein gesichertes Existenzminimum ein Menschenrecht, das unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus allen Menschen zustehe, die sich „verfestigt“ in Deutschland aufhalten.

Die Kasseler Urteile waren auf heftige Kritik auch in der Politik gestoßen. So wurde eine starke Zuwanderung aus armen osteuropäischen EU-Ländern befürchtet, insbesondere Rumänien und Bulgarien.

Nach einer von Bundesministerin Nahles initiierten Neuregelung werden Ausländern, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, „nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen)“. Dies soll in der Regel auf einen Monat beschränkt sein, es gibt aber eine Härteklausel.

Im Fall einer Bulgarin hat das BSG nun noch zur alten Rechtslage seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Eine entsprechende Auslegung der Gesetze sei verfassungsrechtlich geboten gewesen.

Nach dieser Argumentation gehen die obersten Sozialrichter davon aus, dass EU-Ausländer in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dauerhaft von allen existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.

Für die Neuregelung bedeutet dies, dass die Kommunen die Härteklausel möglicherweise regelhaft anwenden und Überbrückungsleistungen auch über einen Monat hinaus zahlen müssen. Wenn das Gesetz dies nach Überzeugung des BSG nicht hergibt oder wenn die Kasseler Richter die Überbrückungsleistungen schon der Höhe nach für unzureichend halten sollten, würden sie nach der nun vorgezeichneten Linie die Neuregelung wohl dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. mwo/fle

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