Bürgergeld: Mehr Geld durch neue Einkommensanrechnung

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Ab dem 1. Juli 2023 wird der Freibetrag für Erwerbseinkommen beim Bürgergeld um einen dritten einkommensabhängigen Freibetrag erhöht. Eigentlich sollte diese Anpassung bereits zum 1. Januar umgesetzt werden.

Doch weil die Jobcenter Überlastung meldeten, wurden einige Reformen auf den 1. Juli verschoben. Dazu gehört auch die neue Einkommensanrechnung, die für erwerbstätige Bürgergeldbezieher eine Verbesserung bedeutet.

Einkommen und Bürgergeld

Bisherige Einkommensanrechnung bei Hartz IV

Bisher konnten Bürgergeldbezieher einen Grundfreibetrag von 100 Euro geltend machen. Das bedeutet, dass dieser Freibetrag nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. An diesem Freibetrag wird sich auch nach dem 1. Juli 2023 nichts ändern.

Nach den bis Ende Juni geltenden Anrechnungsregeln waren 20 Prozent des Einkommens (Brutto) zwischen 100 Euro und 1.000 Euro anrechnungsfrei. Bei einem Bruttoeinkommen über 1.000 Euro bis 1.200 Euro (bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bis 1.500 Euro) blieben 10 Prozent anrechnungsfrei.

Neue Einkommensanrechnung ab Juli im Bürgergeld

Ab dem 1. Juli 2023 gelten diese neuen Regelungen zur Einkommensanrechnung.

  • Stufe 1: 100€ bis 520€ = 20%.
  • Stufe 2: 520,01 € bis 1000 € = 30 %
  • Stufe 3: 1000,01€ bis 1200€ = 10%.

Mit der neuen (Zwischen-)Stufe 2 ergibt sich ein um maximal 48€ höherer Freibetrag, wobei hier gezielt Midijobs begünstigt werden. Über 1200/1500€ brutto wird alles angerechnet. Ohne Kind sind es maximal 348€, mit Kind 378€.

Das anrechenbare Einkommen, das vom Bedarf abgezogen wird, errechnet sich bei Erwerbseinkommen wie folgt: Nettogehalt – Freibetrag = anrechenbares Einkommen.

Beispiel 1: Wenn also bei 720 € Netto ein Freibetrag von 260 € gewährt wird, ergibt sich folgende Berechnung: 720 € Netto – 260 € Freibetrag = 460 € anrechenbares Einkommen.

Beispiel 2: Bei einem 520 Euro-Job sind 100€ sind frei, darüber liegen 420€. 20% davon sind 84€ = Freibetrag 184€. Dieser wird von seinem Netto(520€) abgezogen – es werden 336€ angerechnet. Bei einem 520 Euro Job bekommt man 564€ (900-336) vom Jobcenter zusätzlich zum Lohn und hat nun 1084€ in der Tasche.

Grundfreibeträge im Bürgergeld in der Übersicht

Zu Vereinfachung eine tabellarische Übersicht:

bis 30.Juni ab 1. Juli
Grundfreibetrag im Bürgergeld 100 100 100 100
20% 100-1.000 180 180
20% 100-520 84 84
30% 520-1.000 144 144
10% 1.000-1.200 20 20
10% 1.000-1.500 (Kind) 50 50
bleibt anrechnungsfrei 300 330 348 378

Anrechnung von Nachzahlungen

Neu ist auch: Nur Nachzahlungen (Zahlungen, die nicht für den Zuflussmonat geleistet werden) können auf 6 Monate verteilt werden, wenn bei einer einmaligen Anrechnung im Zuflussmonat der Anspruch auf Bürgergeld entfallen würde. Alle anderen einmaligen Einnahmen sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen, auch wenn dadurch der Anspruch auf Bürgergeld entfällt.

Einkommensanrechnung für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre

Ab Juli ändern sich auch weitere Einkommensanrechnungen. Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:

  • auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
  • als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einnahmen aus einer während der Schulzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit
  • auf Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Jugendfreiwilligendienst.

Einkommen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus während der Schulferien ausgeübter Erwerbstätigkeit wird nicht angerechnet.

Erbschaften sind kein Einkommen mehr

Erbschaften werden künftig nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen angerechnet. Es gelten dann die Vermögensfreibeträge.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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