Ab dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter Ihren Vermieter direkt befragen – ohne Ihre Zustimmung und unabhängig davon, ob Sie selbst Unterlagen eingereicht haben. Ihr Vermieter erfährt dabei automatisch, dass Sie Bürgergeld beziehen.
Ein Schutz, der bisher stillschweigend galt, entfällt: Bürgergeld-Beziehende mussten ihren Vermieter nie über den Leistungsbezug informieren. Das ist nun vorbei. Was diese Verschiebung für Ihr Mietverhältnis bedeutet – und was Sie jetzt tun können.
Inhaltsverzeichnis
Neue gesetzliche Pflicht ab Juli: Was Vermieter dem Jobcenter melden müssen
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde vom Bundestag am 5. März 2026 verabschiedet und am 27. März 2026 vom Bundesrat bestätigt. Wesentliche Teile treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Kern der für Mieter relevanten Änderung ist ein neuer Absatz in der Auskunftspflicht für Dritte:
Vermieter werden erstmals mit einer eigenständigen gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter belegt – unabhängig davon, ob der Mieter selbst kooperiert.
Was Vermieter auf Verlangen mitteilen müssen: die Höhe des Entgelts – also Kaltmiete, Untermiete oder sonstiges Nutzungsentgelt –, die Dauer des Miet- oder Nutzungsverhältnisses, die Anzahl der Nutzenden der Unterkunft sowie die Abrechnungsmodalitäten für Nebenkosten, Betriebskosten und Heizkosten.
Ebenso müssen Vermieter die entsprechenden Belege auf Verlangen vorlegen und – soweit amtliche Formulare der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind – diese auch verwenden. Eine Auskunft per eigenem Schreiben reicht dann nicht mehr.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte in seinem Urteil vom 19. März 2025 (L 2 AS 511/21) die bis dahin geltende Auskunftspflicht noch deutlich eingeschränkt: Eine Pflicht zur Auskunft bedeute nicht die Pflicht, vollständige Unterlagen samt Anlagen zu liefern. Was das Gericht damals als Schranke setzte, hat der Gesetzgeber wenige Monate später explizit beseitigt.
Der Sozialdatenschutz entfällt: Was sich grundlegend ändert
Wer verstehen will, was diese Reform tatsächlich bedeutet, muss die bisherige Schutzlogik kennen. Bürgergeld-Beziehende waren bisher nicht verpflichtet, ihren Vermieter über den Leistungsbezug zu informieren.
Das war kein Zufall, sondern bewusster Datenschutz: Die sozialrechtliche Stellung einer Person beim Jobcenter gehört zu den sensiblen personenbezogenen Daten. Sie sollte nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden.
Wenn das Jobcenter ab Juli beim Vermieter anfragt, erfährt dieser zwangsläufig, dass sein Mieter Bürgergeld bezieht. Das Auskunftsverlangen ist nicht abstrakt – es wird im Rahmen der Leistungsgewährung gestellt. Wer die Daten liefert, weiß damit, wofür sie gebraucht werden.
Tacheles Sozialhilfe e.V. hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der Sozialdatenschutz gegenüber Vermietern faktisch aufgehoben wird.
Claudia R., 51, aus Dortmund lebt seit neun Jahren in derselben Wohnung. Nach einer schweren Erkrankung und dem Verlust ihres Jobs bezieht sie seit Januar Bürgergeld – 563 Euro Regelsatz plus 690 Euro Kaltmiete, die das Jobcenter direkt an die Hausverwaltung überweist. Die Hausverwaltung weiß, was auf dem Verwendungszweck steht.
Was sie bisher nicht mit Gewissheit weiß: dass Claudia R. im SGB II ist. Ab Juli kann das Jobcenter die Hausverwaltung direkt anschreiben, Betriebskostenabrechnungen anfordern und dabei die Verknüpfung zu Claudia R.s Leistungsbezug herstellen. Wie die Hausverwaltung mit dieser Information umgeht, liegt nicht mehr in Claudia R.s Hand.
Bußgeld bis 5.000 Euro: Warum Vermieter nicht mehr ausweichen können
Was die neue Regelung von einer bloßen Verwaltungsvorschrift unterscheidet, ist die Sanktionsbewehrung. Nach § 63 Abs. 2 SGB II handelt ordnungswidrig, wer als Vermieter die geforderten Auskünfte, Nachweise oder Formulare nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die mögliche Geldbuße liegt bei bis zu 5.000 Euro.
Das schafft eine neue strukturelle Lage. Bisher konnte ein Vermieter, der wenig Sympathie für Jobcenter-Anfragen hatte, die Kooperation faktisch verschleppen. Ab Juli 2026 geht das nicht mehr gefahrlos.
Die Bußgelddrohung macht Vermieter zu Pflichtauskunftsgebern – unabhängig von ihrer persönlichen Haltung. Das Jobcenter bekommt damit einen Informationskanal, der nicht mehr von der Bereitschaft des Mieters abhängt, Unterlagen von sich aus einzureichen.
Das Jobcenter kann das Auskunftsverlangen zudem als Verwaltungsakt erlassen und bei konkretem Verdacht auf Leistungsmissbrauch die sofortige Vollziehung anordnen – ein Vermieter, der dann noch widerspricht, verzögert zwar die Auskunft, kann aber am Ende des Weges nicht nur mit dem Bußgeld, sondern auch mit Schadensersatzforderungen des Jobcenters konfrontiert werden.
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Was Mieter im Bürgergeld jetzt konkret tun sollten
Die wirksamste Maßnahme gegen eine Direktabfrage beim Vermieter ist, sie überflüssig zu machen. Jobcenter wenden sich an Vermieter, wenn Informationen fehlen, veraltet oder widersprüchlich sind. Wer die notwendigen Unterlagen vollständig und aktuell beim Jobcenter vorhält, gibt keinen Anlass für einen Seitenweg über den Vermieter.
Konkret: Den aktuellen Mietvertrag vollständig einreichen, inklusive aller Nachträge und Mieterhöhungsschreiben. Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen immer zeitnah nach Erhalt vorlegen, ohne auf eine Aufforderung zu warten.
Bei Veränderungen im Haushalt – Ein- oder Auszug von Personen – das Jobcenter aktiv und sofort informieren. Wer diese drei Punkte beachtet, schließt die Informationslücken, die ein Jobcenter zur Rückfrage beim Vermieter veranlassen.
Wann eine Direktabfrage trotzdem kommt, ist nicht immer vorhersehbar. Was Mieter wissen sollten: Das Jobcenter ist nach sozialrechtlichen Datenschutzvorschriften grundsätzlich verpflichtet, betroffene Personen zu informieren, wenn Sozialdaten bei Dritten erhoben werden.
Ein Auskunftsverlangen an den Vermieter ist kein stiller Verwaltungsvorgang. Wer diese Information erhält und den Eindruck hat, das Jobcenter frage über die gesetzlich zulässigen Kategorien hinaus, kann Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen einlegen.
Was das Jobcenter nicht darf – und wie Mieter reagieren können
Auch mit der neuen Regelung gilt: Die Auskunftspflicht der Vermieter ist auf die gesetzlich definierten Kategorien beschränkt. Fragt das Jobcenter nach dem Verbrauchsverhalten einzelner Mieter, nach Daten anderer Mietparteien im Haus oder nach Unterlagen, die keinen direkten Bezug zu den Unterkunftskosten des Leistungsbeziehers haben, ist das rechtswidrig.
Mieter sind in solchen Fällen Drittbetroffene – auch wenn das Schreiben formal an den Vermieter gerichtet ist. Sie können Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen einlegen – die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Sozialrechtsberatungsstellen beim VdK, beim Paritätischen oder bei Mietervereinen können die Rechtmäßigkeit der Anfrage prüfen.
Für Vermieter gilt dasselbe: Sie sind auskunftspflichtig – aber nur im gesetzlich definierten Rahmen. Wer unsicher ist, welche Informationen tatsächlich herausgegeben werden müssen, kann sich rechtlich beraten lassen, bevor er auf ein Auskunftsverlangen antwortet. Ein Jobcenter, das systematisch über die gesetzlichen Grenzen hinausfragt, handelt rechtswidrig – und das ist anfechtbar.
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt tut ihr Übriges. Wenn ein Vermieter erfährt, dass sein Mieter Bürgergeld bezieht, kann er deswegen nicht kündigen. Aber die Information liegt im Raum – bei der nächsten Verlängerungsoption, im persönlichen Verhältnis, bei informellen Entscheidungen.
Der Gesetzgeber hat diese soziale Dimension der Regelung nicht thematisiert. Wer als Mieter aktiv bleibt, proaktiv alle Unterlagen liefert und bei unzulässigen Anfragen widerspricht, hat damit mehr Kontrolle, als das neue Gesetz es auf den ersten Blick erscheinen lässt.
Häufige Fragen zur neuen Vermieter-Auskunftspflicht ab Juli 2026
Muss mein Vermieter das Jobcenter von sich aus informieren, dass ich Bürgergeld beziehe?
Nein. Es gibt keine eigenständige Meldepflicht. Das Jobcenter muss aktiv anfragen. Nur auf konkrete Anfrage trifft den Vermieter die neue Auskunftspflicht.
Kann ich verhindern, dass das Jobcenter meinen Vermieter anschreibt?
Vollständig verhindern lässt sich das nicht. Wer aber alle relevanten Unterlagen lückenlos beim Jobcenter eingereicht hat und aktuell hält, gibt keinen Anlass zur Rückfrage. Das ist der praktisch wirksamste Schutz.
Gilt die neue Pflicht auch für Untermiete oder Wohngemeinschaften?
Ja. Die Neuregelung bezieht ausdrücklich auch Untermiete und sonstige Nutzungsverhältnisse ein. Wer von Verwandten oder Bekannten eine Wohnung nutzt und dafür ein Entgelt zahlt, das das Jobcenter als Unterkunftskosten übernimmt, fällt ebenfalls darunter.
Was passiert, wenn mein Vermieter die Auskunft verweigert?
Das Jobcenter kann die Auskunftspflicht durchsetzen und Bußgelder verhängen. Für den Mieter selbst entstehen aus der Weigerung des Vermieters keine direkten Nachteile – es ist die Pflicht des Vermieters, nicht des Mieters.
Was darf das Jobcenter vom Vermieter nicht verlangen?
Informationen über das Verbrauchsverhalten, Daten über andere Mietparteien im Haus oder Unterlagen ohne direkten Bezug zu den eigenen Unterkunftskosten liegen außerhalb der gesetzlichen Auskunftspflicht. Solche Anfragen können angefochten werden.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetzentwurf 13. SGB II-Änderungsgesetz, BT-Drs. 21/3541, 12.01.2026
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB-II-Änderungen
LSG Sachsen-Anhalt: Urteil L 2 AS 511/21 vom 19.03.2025
gegen-hartz.de: Alle beschlossenen SGB-II-Änderungen ab 1. Juli 2026
dejure.org: § 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter




