30€/Monat mehr für Jugendliche von 14-18Jahren durch eine Brillenversicherung. Diese ist eine angemessene private Versicherung nach §6 Abs1 Nr2 Bürgergeld-V und führt damit zu einem pauschalen monatlichen 30€-Versicherungsfreibetrag,
Angemessenheit der Versicherung
Für Kinder ab 14 Jahren bezahlt die Krankenkasse die Brille bei Verlust oder Beschädigung nicht mehr – nur noch bei einer Änderung der Sehstärke. Folglich macht für sie eine Brillenversicherung Sinn. Daher handelt es sich bei einer Brillenversicherung nach dem Urteil des BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 89/11 R um eine angemessene private Versicherung.
Diese Versicherungen kosten zwischen 10€/Jahr und 15€/Monat und löst einen pauschalen Versicherungsfreibetrag von 30€/Monat aus. Ab 18 Jahren gibt es den Freibetrag ohnehin, daher bringt die Versicherung dann kein zusätzliches Geld mehr in die Haushaltskasse.
Verrechnung mit Freibeträgen aus Erwerbseinkommen
Allerdings wird dieser Freibetrag mit Freibeträgen auf Einkommen (außer bei Ferienjobs, die sind per Definition kein Einkommen) verrechnet. Wenn das Kind also eigenes Erwerbseinkommen hat, dann bringt die Versicherung nichts mehr ein.
Beispiel
Die Eltern von Paul schließen für ihn eine Brillenversicherung für 10€/Jahr ab. Diese führt zum Freibetrag von 30 €/Monat=360€/Jahr. Damit hat die “Bürgergeld-Familie” neben dem Vorteil der Versicherung ein Plus von 350€ in der Haushaltskasse.
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Formulierungsvorschlag für Antrag einer Gewährung der Versicherungspauschale
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für … die Gewährung der Versicherungspauschale nach §6 Abs1 Nr2 SGB II.
Für meinen Sohn… besteht eine Brillenversicherung. Da… die Altersgrenze des §33 Abs4 SGB V überschritten hat, Sozi Simon ist die Brillenversicherung für ihn nach dem Urteil des BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 89/11 R eine angemessene private Versicherung im Sinne von §6 Abs1 Nr2 ALG II-VO.
(Ich beantrage auch die diesbezüglich Überprüfung der Bescheide seit (Abschluss Versicherung/ 14. Geburtstag/ Jan Vorjahr – je nach kürzester Zeit)
Beiliegend der Versicherungsvertrag – für Fragen, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsgrundlagen
§6 Abs1 Nr2 ALG II-VO – Versicherungspauschale Minderjährige
§6 Abs1 Nr1 ALG II-VO – Versicherungspauschale Volljährige
BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 89/11 R – Angemessenheit Versicherung
§33 Abs4 SGB V Altersgrenze Brillenübernahme Krankenkasse
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de