Härtere Anrechnung von Erwerbseinkommen in der Grundsicherung als beim Bürgergeld

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Die Anrechnung von Erwerbseinkommen in der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII folgt eigenen Regeln. Diese sind wesentlich härter als im Bürgergeld.

Die grundlegende Anrechnung von Einkommen in §82 SGB XII geregelt. Für Erwerbseinkommen sind dabei die Absätze 2+3 relevant.

Bemerkung:
Da alle Regeln bezüglich des Erwerbseinkommes in Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt gleich sind, ab jetzt nur noch “Grundsicherung” – gemeint sind aber beide Leistungsformen.

Inhaltsverzeichnis

Grundprinzip

Auch in der Grundsicherung soll sich Arbeit lohnen, daher bleiben 30% des Bruttoeinkommens von 0-x€ anrechnungsfrei – dies ist in §82 Abs3 SGB XII geregelt. Es gibt keinen pauschalen Grundfreibetrag.

Eine Ausnahme von den 30% gilt für Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen – auf diese nicht gerade einfache Berechnung, die auf verschiedenen Einkommensbestandteilen beruht, werde ich hier nicht eingehen. Außerdem ist der maximale Freibetrag mit 50% der Regelbedarfsstufe1 – aktuell 251€ gedeckelt.

Ein Brutto über (aktuell) 836,66€ bringt daher nichts mehr in die Haushaltskasse, dann ist der maximale Freibetrag ausgereizt.

Absetzbeträge

Vom Arbeitseinkommen können zusätzlich Freibeträge abgesetzt werden – diese gelten teilweise auch für andere Einkommensarten.

1. Einkommensteuern

Die gezahlten Steuern sind bei Angestellten bereits in der Umwandlung von Brutto zu Netto enthalten. Zu berücksichtigen sind dabei aber auch Steuer-Vorauszahlungen.

2. Sozialversicherungsbeiträge inkl. Arbeitsförderung

Die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind bei Angestellten in der Umwandlung von Brutto zu Netto enthalten.
Aufgrund dessen können Minijobber ihre freiwilligen Rentenbeiträge absetzen und diese so ersetzt bekommen

3.1. Beiträge zu privaten Versicherungen

Hier können Absetzbeträge für private Versicherungen abgesetzt werden, wenn wenn diese angemessen sind. Akzeptiert werden üblicherweise:

  • Haftpflicht
  • Hausrat
  • Zum Teil auch:
  • Unfall
  • Sterbegeld

3.2. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen

Bisher wurde die KfZ-Haftpflicht bis auf begründete Ausnahmen abgelehnt, da ein Fahrzeug nicht als angemessen galt. Das hat sich seit 1.1. geändert (§90 Abs2 Nr10 SGB XII), daher müsste diese jetzt anerkannt werden.

3.3. Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente

Mindestens 5€ wenn im Vorjahr kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt wurde.
Mit Einkommen 4% des Vorjahresbruttos abzüglich Riesterzulagen – das soll der Bank-Berater ausrechnen…

4. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben

Die einzlenen Ausgaben sind in §3 Abs 4-7 der Durchführungsverordnung zu §82 SGB XII näher geregelt.

4.1 Arbeitsmittel

Pauschal werden hierfür 5,20€ angesetzt. Im einzelfall können höhere Kosten nachgewiesen werden.
§3 Abs5 DVO zu §82

4.2 Fahrtkosten zur Arbeit

Grundsätzlich der Wert der günstigsten Zeitkarte (nicht Einzeltickets weil diese günstiger sind).

Wird ein KfZ benutzt gelten folgende Regeln:
1. Wäre ÖPNV verfügbar und erforderlich werden Kosten in Höhe des günstigsten Zeittickets bezahlt
2. Wenn ÖPNV nicht vorhanden oder zumutbar ist, wird nach §3 Abs 6 DVO zu §82 folgendermaßen gerechnet:

Einfache Strecke zur Arbeit (aber max. 40km) x Kilometerpauschale = Pauschale Fahrtkosten

Die Kilometerpauschalen betragen:

  •  Auto 5,20€/km
  • Kleinkraftwagen (bis 500ccm) 3,70€/km
  • Motorrad oder Roller 2,30€/km
  •  Motorisiertes Fahrrad 1,30€/km

Beispiel:
12km mit dem Roller:
12km x 2,30€/km = 27,60€
Kostet das Zeitticket mehr, gilt dessen Preis.

4.3 Beiträge zu Berufsverbänden

Gewerkschaftsbeiträge sind absetzbar. Eine Mitgliedschaft ist extrem empfehlenswert, denn sie beinhaltet Rechtsschutz durch die Gewerkschaft im Sozialleistungsbereich – also auch gegenüber dem Sozialamt…

4.4 Doppelte Haushaltsführung

Wird extrem selten vorkommen, kann aber eine Option für Menschen sein, die zeitweise an zwei verschiedenen Orten leben wollen.

Pauschale Freibeträge bei Freiwilligendiensten

Eine Ausnahme für die Absetzbeträge gibt es nur für Einkommen aus einem Bufdi, FSJ und ähnlichen Freiwilligendiensten. Vom Einkommen aus diesen sind bis zu 250€ anrechnungsfrei. Weiter Freibeträge gibt es dann aber nicht mehr.

Rechtsgrundlagen

§82 SGB XII
§3 Durchführungsverordnung zu §82 SGB XII

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