Brillen – ein leidiges Thema, denn weder die Krankenkasse noch das Jobcenter zahlen (normalerweise) den Kauf einer Brille. Aber die Reparaturkosten für das gebrochene Glas oder Gestell werden vom Jobcenter für Bürgergeld-Beziehende übernommen.
Brillenreparatur als Einmalleistung
Die Reparatur von Brillen wird als Einmalleistung vom Jobcenter übernommen, wenn etwas an der Brille defekt ist. Ist aber die Brille ein kompletter Totalschaden (Auto drüber gefahren), dann wird nichts gezahlt, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur.
Ob dabei die Reparatur der bestehenden Brille teurer ist, als die Anschaffung einer Neuen, spielt keine Rolle – denn es geht hier nicht um gesunden Menschenverstand, sondern um rechtliche Begriffe.
Grundlage der Kostenübernahme ist §24 Abs3 Nr3 SGB II:
“Nicht vom Regelbedarf (…)umfasst sind Bedarfe für
(…)
3. (…) Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (…).
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht.”
Die Bundesagentur wollte die Brille lange nicht als therapeutisches Gerät anerkennen. Aber das BSG hat mit Urteil vom 25.10.17 – B 14 AS 4/17 R entschieden, dass die Brille eines ist.
Daher muss das Jobcenter nun Reparaturen für Bürgergeld-Bezieher zahlen, aber (leider) keine Neuanschaffungen.
Inzwischen ist dies auch in den Fachlichen Weisungen zu §24 SGB II nachzulesen.
Leider wird als defekt nur mechanisch zerbrochen gesehen, nicht wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllt (Veränderung Sehstärke).
Antragsstellung
Diese Einmalleistung muss vorher beantragt werden, eine rückwirkende Übernahme ist ausgeschlossen (§37 SGB II). Eine Bewilligung sollte, muss aber nicht abgewartet werden, wenn gesundheitliche Gründe entgegen stehen (parallele Anwendung von BSG vom 23.5.13 – B 4 AS 79/122 R).
Achtung: Die Antragsstellung ist erst beim Eingang des Antrags erfolgt, nicht durchs abschicken. Wenn es ganz schnell gehen muss, bleibt nur persönlich abgeben, jobcenter.digital (wo es verfügbar ist) oder das Fax.
Formulierungsvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Übernahme der Reparaturkosten für meine Brille nach §24 Abs3 Nr4 SGB II. Ich verweise auf das Urteil des BSG vom 25.10.17 – B 14 AS 4/17 sowie auf die Fachlichen Weisungen zu §24 RN 24.24.
Anbei der Kostenvoranschlag für die Reparatur.
Ich bitte um eine Bearbeitung bis zum …(Datum ca. 1 Woche), da ich ohne Brille in meinem Leben und auch in der Suche nach einer Arbeitsstelle sehr eingeschränkt bin.
Alternativ:
Da ich ohne Brille nicht arbeiten kann, kann ich eine Bewilligung leider nicht abwarten und muss die Reparatur heute in Auftrag geben.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsgrundlagen
§24 Abs3 Nr3 SGB II
– Einmalleistung Reparatur therpeutischer Geräte
BSG vom 25.10.17 – B 14 AS 4/17
– Brille ist ein therapeutisches Gerät
Fachliche Weisungen zu §24 Randnummer 24.24
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de