Wenn die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld aus anderen Gründen ablehnt, ändert das keine im Nachhinein eingereichte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. Deshalb ist es sinnlos, nach dem Ende des Krankengeldes weitere AUBs abzuliefern. So urteilte das Sozialgericht Augsburg (S 2 KR 365/21).
Inhaltsverzeichnis
Krankschreibung nach Ende des Krankengeldes ist sinnlos
Eine durchgehende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hat einen hohen Beweiswert und gibt in der Regel den Ausschlag dafür, ob die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld auszahlt.
Das gilt allerdings nicht, wenn dieselbe Krankenkasse das Krankengeld bereits aus anderen Gründen rechtwidrig verweigerte. Dann besteht keine Notwendigkeit, nach der Ablehnung eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nachzuweisen.
Krankengeld bis zum Höchstanspruch
Der Betroffene erkrankte am 07.10.2019 arbeitsunfähig und erhielt ab diesem Zeitpunkt Krankengeld. Sein Arbeitsverhältnis endete am 10.10.2019. Die Krankenkasse stellte fest, dass das Krankengeld am 24.10.2020 endete, da dann der Höchstanspruch der Dauer erreicht sei.
Der Betroffene erhob Widerspruch, und die Krankenkasse gab diesem teilweise statt. Sie teilte ihm mit, die Höchstdauer sei erst am 04.04.2021 erreicht und er bekäme Krankengeld bis zum 20.11.2020.
Kein weiterer Krankengeldanspruch
Die Krankenkasse vertrat den Standpunkt, dass über den 20.11.2020 hinaus kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, denn nur bis dahin hätte ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Spätestens am 23.11.2020 hätte eine neue AU vorliegen müssen. Eine solche hätte der Betroffene jedoch erst ab dem 21.02.1021 vorgelegt.
Erneuter Widerspruch
Der Erkrankte legte erneut Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass die Krankenkasse rechtswidrig festgestellt hätte, dass der Anspruch auf Krankengeld am 24.10.2020 ende. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass er die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen müsse.
Keine Krankschreibung wegen Arbeitslosengeldes
Hier sei die Situation jedoch eine besondere. Der Fehler der Krankenkasse und die lange Dauer der Bearbeitung hätten den Betroffenen gezwungen, sich frühzeitig arbeitslos zu melden, um über das Ende des Krankengeldes hinaus Mittel zum Lebensunterhalt zu beziehen. Er sei davon ausgegangen, kein Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn er weitere Krankmeldungen vorlege.
Kein Hinweis der Krankenkasse
Das Verfahren hätte sich über den 20.11.2020 hingezogen ohne einen Hinweis der Krankenkasse, dass er wegen fehlender AU-Bescheinigungen kein Krankengeld über den 20.11.2020 bekäme. Auch die Abhilfeentscheidung hätte suggeriert, dass das Krankengeld bis zum 04.04.2021 laufe.
Es geht vor Gericht
Die Krankenkasse wies den Widerspruch zurück mit der gleichbleibenden Begründung, dass er die Arbeitsunfähigkeit hätte lückenlos nachweisen müssen.
Nach Auslaufen des Krankengeldes habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden.
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Deshalb ging der Betroffene vor das Sozialgericht Augsburg, um seinen Anspruch auf fortlaufendes Krankengeld durchzusetzen.
Chronische Lungenerkrankung
Der Kläger machte geltend, dass er seit 2019 an einer COPD-Erkrankung leide, einer chronischen Krankheit der Lunge. Die Krankenkasse habe diese fälschlich mit einer vorhergehenden Herzerkrankung gleichgesetzt.
Erst mit dem Bescheid vom 13.01.2021 habe die Krankenversicherung richtig mitgeteilt, dass ihm wegen seiner Lungenerkrankung grundsätzlich Krankengeld bis zum 04.04.2021 zustehe.
Gezwungen, Arbeitslosengeld zu beantragen
Wegen der fehlerhaften Berechnung des Krankengeldes sei er gezwungen gewesen, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Diese hätte den Antrag bis April 2021 ebenfalls nicht bearbeitet.
Es hätte also objektiv eine Arbeitsunfähigkeit wegen der COPD bestanden. Er hätte aber gedacht, dass er kein Arbeitslosengeld bekäme, wenn er krankgeschrieben sei.
Da Hinweise gefehlt hätten, dass er bei fehlenden durchgängigen AU-Bescheinigungen kein Krankengeld über den 20.11.2020 gezahlt werde, mache er Krankengeld bis zum 04.04.2021 geltend.
Die Richter entscheiden gegen die Krankenkasse
Die Richter erklärten: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist in vollem Umfang begründet.“ Der Kläger hat demnach Anspruch auf Krankengeld bis zum 04.04.2021.
Wenn die Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld ablehnte, gebe es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Das sei unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus Rechtsgründen bestehe.
Zu Unrecht habe die Krankenversicherung den Höchstanspruch des Krankengeldes auf den 24.10.2020 begrenzt. Es hätte für den Versicherten dann keinen Sinn ergeben, weitere AU-Bescheinigungen vorzulegen, und dies spreche nicht gegen seinen Anspruch.
Die Beweisaufnahme zeige deutlich, dass der Betroffene bis zum 04.04.2021 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Krankenversicherung müsse es bis zu dieser Höchstdauer zahlen.




