Trotzdem Krankengeld: Kasse setzt falsche Meldefrist

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Vor dem Sozialgericht für das Saarland stritt ein 1967 geborener, gesetzlich krankenversicherter Mann mit seiner Krankenkasse um Krankengeld für genau eine Woche.

Die Kasse ließ das Krankengeld für den Zeitraum vom 7. März 2019 bis zum 13. März 2019 ruhen, weil sie die Meldung der Folgebescheinigung als verspätet ansah. Das Gericht gab dem Versicherten recht und verurteilte die Kasse zur Zahlung. (S 1 KR 824/19)

Der konkrete Fall: Längere Krankheit und lückenlose Krankschreibung

Der Kläger war seit dem 2. Juli 2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen unstreitig vorlagen. Am 6. Februar 2019 stellte der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 6. März 2019 bestätigte.

Noch am 6. März 2019 folgte die nächste Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. März 2019 fortschrieb.

Der Auslöser des Streits: Eingang der Folgebescheinigung am 14. März

Der Kläger reichte die Folgebescheinigung nicht sofort persönlich ein, sondern übersandte sie nach eigener Darstellung am 7. März 2019 per Post an die Krankenkasse. Bei der Kasse ging die Bescheinigung jedoch erst am 14. März 2019 ein. Genau dieses Eingangsdatum wurde zum Problem, weil die Kasse daraus eine Fristüberschreitung konstruierte.

Die Entscheidung der Krankenkasse: Krankengeld soll eine Woche ruhen

Mit Bescheid vom 15. März 2019 lehnte die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum 7. bis 13. März 2019 ab, weil die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 6. März hinaus angeblich nicht „innerhalb einer Woche“ gemeldet worden sei.

Im Widerspruchsverfahren blieb die Kasse bei ihrer Position und wies den Widerspruch am 28. Mai 2019 zurück. Für den Kläger ging es dabei nicht um Peanuts: Das tägliche Krankengeld betrug brutto 50,51 Euro.

Die Argumente des Klägers: Versand am 7. März und berechtigtes Vertrauen

Der Kläger hielt die Entscheidung für falsch, weil er die Folgebescheinigung nach seiner Darstellung bereits am 7. März abgeschickt hatte und deshalb von einem rechtzeitigen Zugang ausgehen durfte.

Er erhob am 27. Juni 2019 Klage und verlangte die Zahlung des Krankengeldes für die streitige Woche. Inhaltlich ging es damit nur noch um eine Frage: Wann endete die Wochenfrist für die Meldung wirklich?

Die Argumente der Kasse: Fristbeginn am Tag nach dem letzten AU-Enddatum

Die Krankenkasse rechnete die Wochenfrist so, dass sie am 7. März 2019 beginnen und am 13. März 2019 enden sollte. Ihre Begründung war, bei Folgebescheinigungen laufe die Frist ab dem Tag, der auf das Ende der vorherigen AU-Befristung folge, also hier ab dem 7. März. Weil der Eingang erst am 14. März dokumentiert war, sah die Kasse den Anspruch als ruhend an.

Das Gericht stellt klar: Entscheidend ist der Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit ab 7. März

Das Sozialgericht für das Saarland folgte dieser Rechnung nicht und stellte darauf ab, dass die „weitere“ Arbeitsunfähigkeit erst am 7. März 2019 beginnt, weil die vorherige Bescheinigung die Zeit bis einschließlich 6. März bereits abdeckte.

Damit musste die Meldung innerhalb einer Woche nach diesem Beginn erfolgen, und diese Wochenfrist beginnt nach den Fristenregeln nicht am selben Tag, sondern am Folgetag. Aus Sicht des Gerichts startete die Frist deshalb am 8. März 2019 und endete am 14. März 2019.

Weil die Folgebescheinigung am 14. März 2019 bei der Krankenkasse einging, war sie nach der Gerichtsberechnung fristgerecht gemeldet. Das Gericht betonte, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausdrücklich an die Meldung „innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ anknüpft.

Wenn die neue, noch nicht gemeldete Phase der Arbeitsunfähigkeit am 7. März beginnt, ist der letzte Tag der Wochenfrist folgerichtig der 14. März.

Konsequenz: Kein Ruhen, Krankengeld muss nachgezahlt werden

Da das Ruhen zu Unrecht angenommen wurde, verurteilte das Gericht die Krankenkasse, Krankengeld für die Zeit vom 7. März 2019 bis zum 13. März 2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Zusätzlich musste die Kasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten. Weil die Rechtslage nicht höchstrichterlich eindeutig geklärt sei, ließ das Gericht zudem die Berufung zu.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren konkret?
Ein Versicherter verlangte Krankengeld für die Woche vom 7. bis 13. März 2019, weil die Krankenkasse den Anspruch wegen angeblich verspäteter Meldung der Folgebescheinigung ruhen ließ.

Was hat die Krankenkasse bei der Frist falsch gemacht?
Sie ließ die Wochenfrist so laufen, dass sie bereits am 7. März beginnen und am 13. März enden sollte, obwohl die Frist nach der gerichtlichen Auslegung erst am Folgetag des AU-Beginns zu laufen beginnt.

Welches Datum war für das Gericht der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit?
Der relevante Beginn war der 7. März 2019, weil die vorherige Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit nur bis einschließlich 6. März abdeckte und erst ab dem 7. März „neu“ über die Weitergewährung zu entscheiden war.

Bis wann durfte die Folgebescheinigung spätestens bei der Kasse eingehen?
Nach der Entscheidung endete die Wochenfrist am 14. März 2019, sodass der Eingang an diesem Tag noch rechtzeitig war.

Was hat der Kläger am Ende erreicht?
Er bekam Krankengeld für den Zeitraum 7. bis 13. März 2019 zugesprochen, außerdem musste die Krankenkasse seine notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass es bei Folgebescheinigungen nicht nur auf das „Ob“, sondern auf die korrekte Fristberechnung ankommt. Setzt eine Krankenkasse den Fristbeginn zu früh an, kann ein angebliches Ruhen des Krankengeldanspruchs rechtswidrig sein, selbst wenn die Bescheinigung erst am letzten Tag der richtig berechneten Woche eingeht.

Für Betroffene lohnt es sich deshalb, bei Ablehnungen wegen Meldefristen sehr genau zu prüfen, von welchem Tag an die Kasse tatsächlich rechnen darf.