EM-Rentnerin bekommt 64 Euro Zuschlag und Sozialamt kürzt sofort die Grundsicherung

Lesedauer 7 Minuten

Rund drei Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten – doch wer ergänzende Grundsicherung bezieht, hat davon unter dem Strich keinen Cent mehr. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag kein eigenständiger Posten mehr auf dem Konto, sondern fester Bestandteil der laufenden Rente.

Die Rentenversicherung hat ihn in die persönlichen Entgeltpunkte eingerechnet und neue Bescheide verschickt. Für Sozialämter und Wohngeldstellen bedeutet das: höheres Renteneinkommen, höhere Anrechnung.

Die Folge trifft Betroffene hart – die Grundsicherung sinkt, das Wohngeld schrumpft, und eine eventuelle Nachzahlung kann den Leistungsanspruch für einen ganzen Monat auslöschen.

Warum der Zuschlag jetzt anders behandelt wird als vorher

Zwischen Juli 2024 und November 2025 lief der EM-Zuschlag als separate Zahlung neben der eigentlichen Rente. Die Deutsche Post AG berechnete und überwies den Betrag eigenständig, getrennt vom regulären Rentenlauf.

Für die Grundsicherungsträger war dieser Zuschlag dennoch Einkommen – allerdings wurde er in der Praxis nicht immer sofort erfasst, weil die Zahlungen auf einem anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt auf dem Konto landeten.

Seit dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Rechtsgrundlage. Der Zuschlag wird nun direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als fester Bestandteil der Rente ausgezahlt.

Die Rentenversicherung hat allen Betroffenen automatisch einen neuen Bescheid geschickt, in dem die höhere Rente ausgewiesen ist. Genau dieser Bescheid ist das Problem: Er dokumentiert ein gestiegenes Renteneinkommen, das Sozialamt und Wohngeldstelle unmittelbar in ihre Berechnungen einfließen lassen.

Grundsicherung: Der Zuschlag wird eins zu eins aufgefressen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Leistungshöhe. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung im selben Umfang – eine Mechanik, die den EM-Zuschlag für alle Betroffenen mit ergänzender Grundsicherung wirkungslos macht.

Monika S., 54, aus Gelsenkirchen, bezieht seit 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie wurde mit 37 erwerbsgemindert und kommt auf 19 Jahre Grundrentenzeiten – zu wenig für den Freibetrag.

Ihr Rentenzahlbetrag lag bis November 2025 bei 860 Euro monatlich, dazu kamen rund 64 Euro Zuschlag. Ihr Bedarf nach SGB XII beträgt 1.113 Euro. Vor der Integration rechnete das Sozialamt 860 Euro Rente an und zahlte 253 Euro Grundsicherung. Seit Dezember 2025 steht im Bescheid eine Rente von 924 Euro – und das Sozialamt rechnet 924 Euro an.

Die Grundsicherung sinkt auf 189 Euro. Monikas verfügbares Gesamteinkommen bleibt bei 1.113 Euro. Der Zuschlag hat sich vollständig in der Grundsicherungsberechnung aufgelöst.

Grundrentenzeiten-Freibetrag: Schutz nur für wenige EM-Rentner

Es gibt eine Ausnahme, die den Zuschlag teilweise retten kann: den Freibetrag nach § 82a SGB XII. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, darf einen Teil der gesetzlichen Rente behalten. Der Freibetrag berechnet sich aus 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – das sind aktuell 281,50 Euro monatlich.

In der Praxis hilft dieser Freibetrag allerdings längst nicht allen Betroffenen. Wer vor dem 50. Lebensjahr erwerbsgemindert wurde und zuvor keine lückenlose Erwerbsbiografie hatte, erreicht die 33 Jahre oft nicht.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Wer mit 35 in die EM-Rente ging, hat in vielen Fällen nur 15 bis 20 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt – und fällt damit durch das Raster. Für diese Menschen wird der Zuschlag zu hundert Prozent angerechnet.

Selbst wer den Freibetrag nutzen kann, profitiert nur begrenzt. Lag der Freibetrag bereits vor der Zuschlagsintegration am Maximum von 281,50 Euro, ändert auch die höhere Rente nichts daran. Der Freibetrag steigt nicht mit dem Zuschlag. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen zwar die Bruttorente, doch der Freibetrag bleibt gedeckelt – und der Rest wird voll angerechnet.

Nachzahlung als Stolperfalle: Die 17-Monats-Regel und ihre Folgen

Die Umstellung bringt für manche Betroffene eine Nachzahlung mit sich. Wenn die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt als die bisherige Rente plus separater Zuschlag, wird die Differenz rückwirkend für 17 Monate nachgezahlt – also für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025.

Die Rentenversicherung vergleicht automatisch die Zahlbeträge und überweist den Betrag ohne Antrag. Laut DRV liegt die Nachzahlung in den meisten Fällen im Cent-Bereich, kann bei bestimmten Konstellationen aber auch mehrere hundert Euro betragen.

Für Grundsicherungsbeziehende ist diese Nachzahlung ein eigenständiges Problem. Im SGB XII gilt das Zuflussprinzip: Rentennachzahlungen werden als laufendes Einkommen im Monat des Zuflusses behandelt und in voller Höhe angerechnet.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Einordnung in einem Urteil vom 16.02.2022 (Az. L 2 SO 939/21) bestätigt. Eine Verteilung auf sechs Monate, wie sie bei einmaligen Einnahmen möglich wäre, kommt bei Rentennachzahlungen nach der Rechtsprechung nicht in Betracht – denn es handelt sich um laufendes Einkommen, das nur verspätet ausgezahlt wurde.

Konkret heißt das: Wer im Januar 2026 eine Nachzahlung von 170 Euro erhält, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Grundsicherung für diesen Monat um 170 Euro kürzt.

Ist die Nachzahlung höher als die monatliche Grundsicherungsleistung, kann der Anspruch für den Zuflussmonat vollständig entfallen. Nicht verbrauchte Beträge werden im Folgemonat als Vermögen behandelt – und können dort erneut zur Anrechnung kommen, wenn das Schonvermögen von 10.000 Euro überschritten wird.

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Wohngeld: Rentenanstieg kann den Zuschuss kosten

Wer als EM-Rentnerin oder -Rentner keine Grundsicherung bezieht, sondern Wohngeld, steht vor einem anderen Problem. Das Wohngeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Die Rente zählt als Einkommen, abzüglich pauschaler Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, erhöht sich das wohngeldrechtliche Einkommen – und der Wohngeldanspruch sinkt.

In Grenzfällen kann das den kompletten Anspruch kosten. Wer bisher knapp unter der Einkommensobergrenze für Wohngeld lag, kann durch 40 oder 60 Euro mehr Rente plötzlich darüber rutschen.

Die Wohngeldstelle muss die Einkommensänderung allerdings nicht sofort berücksichtigen. Im laufenden Bewilligungszeitraum wirkt sich eine Änderung erst aus, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Bei vielen Betroffenen wird die Kürzung deshalb erst beim nächsten Folgeantrag spürbar.

Auch beim Wohngeld greift der Freibetrag für Grundrentenzeiten. Wer mindestens 33 Jahre nachweisen kann, darf mindestens 1.200 Euro jährlich – also 100 Euro monatlich – aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Darüber hinaus werden weitere 30 Prozent freigestellt, gedeckelt auf 3.378 Euro jährlich. Der Schutz ist also vorhanden, aber er steht eben nur denjenigen offen, die die 33-Jahre-Schwelle erreichen.

Witwenrente: Anrechnung folgt zeitversetzt ab Juli 2026

Für EM-Rentnerinnen und -Rentner, die gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kommt eine weitere Ebene hinzu. Der integrierte Zuschlag erhöht die eigene EM-Rente – und damit das anrechenbare Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Der Freibetrag für die Witwenrente liegt derzeit bei 1.076,86 Euro monatlich. Einkommen darüber wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Die Rentenversicherung hat allerdings eine zeitliche Pufferzone eingebaut: Einkommenserhöhungen werden bei der Witwenrente nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Die Anrechnung des integrierten Zuschlags auf die Witwenrente greift daher in der Regel erst ab dem 1. Juli 2026. Wer sowohl Grundsicherung als auch Witwenrente bezieht, kann damit ab Sommer 2026 doppelt betroffen sein – der Zuschlag mindert sowohl die Grundsicherung als auch die Witwenrente.

Bescheid prüfen: Worauf Betroffene jetzt achten müssen

Die Rentenversicherung hat ab Oktober 2025 neue Bescheide verschickt. Wer ergänzende Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, muss diesen Bescheid an die zuständige Stelle weiterleiten – die DRV weist ausdrücklich darauf hin. Doch genau hier liegt ein weiterer Fallstrick: Viele Betroffene wissen nicht, dass sie den Bescheid aktiv vorlegen müssen. Und wer das versäumt, riskiert spätere Rückforderungen, wenn das Sozialamt die höhere Rente nachträglich erfährt.

Betroffene sollten folgende Punkte im Bescheid prüfen: Stimmt die Zuordnung des Faktors? Für Rentenzugänge zwischen 2001 und Juni 2014 gilt ein Faktor von 0,0750 auf die persönlichen Entgeltpunkte, für Zugänge zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 ein Faktor von 0,0450.

Ein falscher Faktor führt zu einer falschen Rentenhöhe und damit zu einer falschen Anrechnung bei der Grundsicherung. Außerdem sollte geprüft werden, ob die persönlichen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 korrekt erfasst sind – insbesondere ob ein eventueller Grundrentenzuschlag bereits eingerechnet wurde, bevor der EM-Zuschlag berechnet wird.

Freibetrag aktiv einfordern – auch ohne Grundrentenzuschlag

Ein verbreiteter Irrtum: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten setzt keinen Grundrentenzuschlag voraus. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat Anspruch auf den Freibetrag – unabhängig davon, ob die Rentenversicherung tatsächlich einen Grundrentenzuschlag zahlt. Die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag und die Freibetragsregelung bei der Grundsicherung sind zwei getrennte Instrumente.

In der Praxis scheitert der Freibetrag dennoch häufig daran, dass das Sozialamt keine Bescheinigung über die Grundrentenzeiten vorliegen hat. Die Rentenversicherung teilt diese Zeiten dem Sozialamt nicht automatisch mit.

Betroffene müssen selbst aktiv werden: Bei der DRV eine Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten anfordern und diese beim Sozialamt vorlegen. Wer das unterlässt, bekommt den Freibetrag nicht – auch wenn er objektiv Anspruch hätte.

Widerspruch und Überprüfungsantrag: Wann sich der Weg lohnt

Wer nach der Zuschlagsintegration einen neuen Grundsicherungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fehlerquellen, die einen Widerspruch rechtfertigen können, sind insbesondere: ein falsch berechneter oder fehlender Grundrentenzeiten-Freibetrag, nicht berücksichtigte Absetzbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung, eine fehlerhafte Zuordnung der Nachzahlung als einmalige statt als laufende Einnahme oder nicht anerkannte Mehrbedarfe bei Schwerbehinderung.

Auch rückwirkend lässt sich etwas tun. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht es, fehlerhafte Bescheide bis zu ein Jahr rückwirkend korrigieren zu lassen. Wer seit Dezember 2025 einen zu niedrigen Freibetrag oder gar keinen Freibetrag angerechnet bekommen hat, kann über diesen Weg die Differenz nachfordern. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber konkret benennen, welcher Fehler im Bescheid vorliegt.

Wer den Verdacht hat, dass die Anrechnung fehlerhaft ist, kann sich an eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Auch der VdK und der SoVD bieten Unterstützung bei der Bescheidprüfung. Bei einer fehlerhaften Anrechnung der Nachzahlung sollte besonders auf die Unterscheidung zwischen laufendem und einmaligem Einkommen geachtet werden – denn davon hängt ab, ob das Sozialamt den Betrag im Zuflussmonat anrechnen darf oder auf sechs Monate verteilen muss.

Häufige Fragen zum EM-Zuschlag und der Grundsicherung

Muss ich den neuen Rentenbescheid beim Sozialamt vorlegen?
Ja. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid allen Stellen vorgelegt werden muss, denen bisher die Rentenhöhe nachzuweisen war – also Grundsicherungsträger und Wohngeldstelle. Wer die Vorlage versäumt, riskiert rückwirkende Kürzungen und Rückforderungen.

Bekomme ich durch den integrierten Zuschlag automatisch mehr Geld?
Nur dann, wenn die EM-Rente allein den gesamten Lebensunterhalt deckt und keine aufstockende Grundsicherung bezogen wird. Wer Grundsicherung erhält, wird die Rentenerhöhung in der Regel vollständig durch eine entsprechende Kürzung der Grundsicherung ausgeglichen sehen.

Kann die Nachzahlung dazu führen, dass ich einen Monat lang keine Grundsicherung bekomme?
Ja. Im SGB XII wird die Nachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflussmonat angerechnet. Übersteigt sie zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf, entfällt die Grundsicherung für diesen Monat vollständig.

Wo finde ich heraus, ob ich 33 Jahre Grundrentenzeiten habe?
Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf Anfrage Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten. Ein formloser Antrag per Brief oder über das Online-Serviceportal der DRV genügt. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen betragen.

Muss ich die Nachzahlung zurückzahlen, wenn die neue Rente niedriger ausfällt als die alte Rente plus Zuschlag?
Nein. Die Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Ist der neue Zahlbetrag niedriger als der bisherige, erfolgt keine Rückforderung der Differenz.