Bei Hartz IV zahlt das Sozialamt für Schulbücher

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Bei Hartz IV zahlt das Sozialamt für Schulbücher

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah keine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber das im Berufungsverfahren ebenfalls geladene Sozialamt zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei den Kosten für notwendige Schullektüre handelt es sich nach Ansicht der Landessozialrichter um einen „atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken“ sei. Die Höhe der Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen aber unter normalen Umständen keine Kosten für Schulbücher entstünden. (Aktenzeichen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 76/07)

Wenn Sie keinen SGB II – Anspruch gem. § 24a SGB II haben, können sie die Leistung – ähnlich wie Mietschulden – alternativ beim Sozialamt beantragen. Ins SGB XII ist die Schulleistung nämlich ebenfalls mit dem neuen § 28 a (wortgleich) eingefügt worden. (29.08.2009)

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