Bei Hartz IV zählt Glücksspielgewinn als Einkommen

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Urteil: Doppeltes Glück für Hartz IV-Bezieher wegen fehlerhaftem Bescheid des Jobcenters

26.06.2014

Hartz IV-Betroffene, die in einem Glücksspiel gewinnen, haben meist nicht viel von ihrem Gewinn, da dieser auf die Regelleistung angerechnet wird. Das Sozialgericht (SG) Mainz entschied jedoch in seinem Urteil vom 24.06.20014 (Aktenzeichen: S 15 AS 132/11), dass es eine Ausnahme gibt. Im verhandelten Fall darf das Jobcenter das Geld aus dem Verkaufserlös eines gewonnen Neuwagens aufgrund eines Behördenfehlers nicht von den Hartz IV-Beziehern zurückfordern – Doppeltes Glück für die Gewinner.

Hartz IV-Bezieher profitieren vom Fehler des Jobcenters
Im Herbst 2008 hatten die Kläger, die im Hartz IV-Bezug standen, einen Neuwagen in einem Glücksspiel gewonnen. Das Jobcenter wurde ordnungsgemäß über den Gewinn informiert, blieb aber untätig. So erhielten die Kläger einen Bewilligungsbescheid, in dem das Auto nicht als Einkommen berücksichtigt wurde. Nachdem der PKW jedoch für 7.800 Euro verkauft worden war, forderte das Amt 5.670 Euro von den Hartz IV-Beziehern zurück und hob damit den zuvor erlassenen Bewilligungsbescheid auf. Das Jobcenter begründete seine Entscheidung, indem es darauf hinwies, dass der Verkaufserlös als Einkommen anzusehen und deshalb auf die Regelleistung anzurechnen sei. Es spiele keine Rolle, dass die Kläger das Geld zur Tilgung von Schulden verwendet hätten, so das Amt.

Das SG Mainz entschied jedoch zugunsten der Kläger, obwohl Gewinne aus Glücksspielen normalerweise tatsächlich als Einkommen zu berücksichtigen sind. Im verhandelten Fall hat das Jobcenter jedoch einen Fehler gemacht, der den Klägern quasi doppeltes Glück bescherte. Bei einem gewonnen Auto handele es sich „um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert“, so die Richter. Dazu gehörten alle Zuflüsse mit Marktwert, die sich in Geld tauschen ließen. Deshalb hätte das Jobcenter den Gewinn sofort als Einkommen anrechnen müssen und nicht erst nach dem Verkauf des Wagens. Der Autoverkauf entspreche keinem erneuten Einkommenszufluss, sondern vielmehr einer Vermögensumschichtung. Die Kläger mussten deshalb davon ausgehen, dass ihnen die bewilligten Leistungen auch zustehen. Eine Rückforderung der Leistungen sei deshalb nicht rechtmäßig, so das SG. (ag)

Bild: birgitH / pixelio.de

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