Bürgergeld: Weil die Möbel geliehen sind, lehnt das Jobcenter die Erstausstattung aus

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Die Möbel gehören Freunden oder Verwandten, trotzdem kann das Jobcenter eine Erstausstattung verweigern. Wer Bett, Schrank oder Haushaltsgeräte auf unbestimmte Zeit nutzen darf, hat nicht automatisch Anspruch auf Geld für eigene Gegenstände.

Das kann Menschen treffen, die nach einer Trennung oder einem Wohnungswechsel zunächst private Hilfe annehmen. Umso genauer muss geklärt werden, ob die geliehene Einrichtung dauerhaft zur Verfügung steht oder lediglich eine kurzfristige Notlösung ist.

Gericht weist Forderung nach weiteren 1.111 Euro zurück

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt befasste sich mit dieser Frage im Urteil Aktenzeichen L 4 AS 628/22. Ein Mann verlangte weitere 1.111 Euro für die Ausstattung seiner Wohnung, obwohl ihm seine frühere Ehefrau die benötigten Möbel und Geräte überlassen hatte.

Das Jobcenter hatte zuvor bereits einen Warengutschein sowie 102 Euro für die Hausratgrundausstattung bewilligt. Der Kläger wollte eine Geldzahlung, um die überlassenen Möbel abzukaufen, scheiterte aber mit seiner Berufung.

Nach Überzeugung des Gerichts bestand keine ernsthafte Rückgabeverpflichtung. Dafür sprach unter anderem, dass die frühere Ehefrau selbst beim Ausfall ihrer eigenen Waschmaschine lieber Geld für eine andere aufnahm, als das dem Kläger überlassene Gerät zurückzuverlangen.

Erstausstattung bedeutet Hilfe bei fehlender Einrichtung

Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II: Die notwendige Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten wird gesondert erbracht. Bei einem entsprechenden Anspruch muss diese Ausstattung also zusätzlich zum Regelbedarf finanziert werden.

Ein Bedarf kann etwa nach einer Trennung entstehen, wenn notwendige Möbel im bisherigen Haushalt bleiben. Hinweise zur Antragstellung bietet der Ratgeber zur Erstausstattung der Wohnung beim Jobcenter.

Eigentum und tatsächliche Versorgung sind dabei zwei verschiedene Fragen. Auch fremde Möbel können den Bedarf decken, wenn sie verlässlich zur Nutzung überlassen werden, wie gegen-hartz.de bereits zur Erstausstattung bei geliehener Einrichtung erläutert hat.

Eine kurzfristige Leihe kann anders zu beurteilen sein

Anders kann die Situation aussehen, wenn die Eigentümer ihre Möbel bald zurückbenötigen. Dann ist entscheidend, wann die Nutzung endet und welche notwendigen Gegenstände anschließend fehlen.

Dass eine solche Überbrückung einen Anspruch ermöglichen kann, zeigt ein älterer Eilbeschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. März 2005, Aktenzeichen S 29 SO 78/05 ER. Das Gericht sprach eine Beihilfe zu und berücksichtigte ausdrücklich, dass vorhandene Gegenstände nur kurzfristig geliehen waren und demnächst zurückgegeben werden mussten.

Für Betroffene folgt daraus: Es kommt auf die tatsächlichen Absprachen und die absehbare Versorgungslücke an. Wer nur vorübergehend Hilfe bekommt, sollte genau das gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar machen.

Situation Bedeutung für den Antrag
Die gesamte notwendige Einrichtung ist ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung nutzbar. Ein ungedeckter Ausstattungsbedarf kann fehlen.
Geliehene Möbel müssen in Kürze zurückgegeben werden. Ein Anspruch kommt bei nachgewiesener Versorgungslücke in Betracht.
Einzelne Möbel sind vorhanden, weitere notwendige Gegenstände fehlen. Der Antrag muss den noch ungedeckten Bedarf beschreiben.
Eine bisher genutzte eigene Waschmaschine geht durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt. Das ist regelmäßig Ersatzbeschaffung; bei unabweisbarem Bedarf kann ein Darlehen infrage kommen.

Die tatsächlichen Leihbedingungen sollten belegbar sein

Für den Antrag ist hilfreich, jeden benötigten Gegenstand und seine bisherige Nutzung zu beschreiben. Bei geliehenen Möbeln sollten Eigentümer, Rückgabeabsprachen und ein bereits geäußertes Rückgabeverlangen erkennbar werden.

Eine schriftliche Bestätigung, vorhandene Nachrichten oder eine nachvollziehbare Aussage der verleihenden Person können die Darstellung stützen. Fotos dokumentieren dagegen vor allem, welche Einrichtung vorhanden ist und welche Gegenstände fehlen.

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Auch das Jobcenter muss den Sachverhalt aufklären und günstige Umstände berücksichtigen, wie § 20 SGB X vorschreibt. Ein Antrag verdient deshalb eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der vorgelegten Nachweise.

Geldzahlung ist nicht die einzige zulässige Hilfe

Bei anerkannter Erstausstattung erlaubt das Gesetz Geldleistungen, Sachleistungen und Pauschalbeträge. Ein Anspruch auf Unterstützung bedeutet deshalb noch keinen freien Anspruch auf die gewünschte Auszahlung zum Möbelkauf.

Eine echte Erstausstattung wird grundsätzlich ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Beim gewöhnlichen Ersatz eines verschlissenen Gegenstands kann dagegen unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB II ein Darlehen in Betracht kommen.

Der Antrag auf eine einmalige Leistung kann nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich formlos gestellt werden. Auch Menschen ohne laufenden SGB-II-Bezug können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterstützung erhalten, wenn ihre eigenen Mittel für den einmaligen Bedarf nicht ausreichen.

Bei einer Ablehnung zählt die konkrete Begründung

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zulässigen Wege. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wie das Bundesarbeitsministerium zum Widerspruchsverfahrenerläutert.

Inhaltlich sollte deutlich werden, welche Einrichtung tatsächlich fehlt oder wegen einer bevorstehenden Rückgabe fehlen wird. Weitere Hinweise bietet der Beitrag dazu, wann das Jobcenter trotz abgelehnter Erstausstattung zahlen muss.

Bei einer dringenden Versorgungslücke kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen. Dafür müssen der geltend gemachte Anspruch und die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Erstausstattung

Reicht es für einen Anspruch, dass die Möbel anderen gehören?

Nein, fremdes Eigentum allein genügt nicht. Wer die notwendigen Gegenstände ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung nutzen kann, hat insoweit möglicherweise keinen ungedeckten Bedarf.

Verhindern kurzfristig geliehene Möbel jede Unterstützung?

Eine nur vorübergehende Überlassung kann einen Anspruch offenlassen. Dafür sollten die bevorstehende Rückgabe und die dadurch entstehende Versorgungslücke nachvollziehbar belegt werden.

Kann auch nur ein einzelnes Haushaltsgerät beantragt werden?

Ja, eine Erstausstattung muss nicht die gesamte Wohnung umfassen. Auch bei einzelnen Gegenständen muss allerdings ein entsprechender Erstbedarf vorliegen.

Muss das Jobcenter das Geld auf mein Konto überweisen?

Das Gesetz erlaubt unterschiedliche Leistungsformen. Je nach rechtmäßiger Entscheidung kommen auch Sachleistungen oder Gutscheine in Betracht.

Wird Erstausstattung nur bei laufendem Leistungsbezug bezahlt?

Nein, Unterstützung kann auch ohne laufenden SGB-II-Bezug möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der notwendige einmalige Bedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

Was hilft bei einer Ablehnung wegen vorhandener Leihmöbel?

Ein fristgerechter Widerspruch sollte durch konkrete Angaben und Nachweise zu den Leihbedingungen ergänzt werden. Bei besonderer Dringlichkeit kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.