Pflegebedürftige sollten zum 1. Januar 2028 mehr Geld erhalten. Doch die Bundesregierung beabsichtigt, die bereits gesetzlich vorgesehene Anpassung auszusetzen. Erst ab 2029 sollen die Pflegeleistungen nach einem neuen Verfahren jährlich steigen.
Für Menschen, die zu Hause versorgt werden, und ihre Angehörigen würde damit eine eingeplante Entlastung entfallen. Beschlossen ist die Streichung allerdings noch nicht. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf verabschiedet, über den der Bundestag nach seiner Terminankündigung erstmals am 5. November beraten soll.
Die Erhöhung für 2028 steht weiterhin im Gesetz
Nach geltendem Recht steigen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2028. § 30 SGB XI sieht dafür einen Ausgleich anhand des aufgelaufenen Anstiegs der Kerninflation vor. Berücksichtigt werden die letzten drei Kalenderjahre, für die zum Anpassungszeitpunkt entsprechende Daten vorliegen.
Mit Kerninflation ist die Preisentwicklung ohne Nahrungsmittel und Energie gemeint. Die Erhöhung darf nach der geltenden Regelung allerdings nicht stärker ausfallen als der Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten im selben Zeitraum. Ein fester Prozentsatz für 2028 ist deshalb noch nicht festgelegt.
Die angekündigte Streichung betrifft somit nicht bloß eine politische Zusage. Die Bundesregierung möchte eine bestehende gesetzliche Anpassungsregel ändern. Solange das nicht geschieht, bleibt der bisherige Termin bestehen.
Ab 2029 soll eine andere Berechnung gelten
Der Kabinettsentwurf sieht jährliche Anpassungen jeweils zum 1. Januar vor, beginnend im Jahr 2029. Als Grundlage soll ein Durchschnitt der Kerninflationsraten der letzten drei verfügbaren Kalenderjahre dienen, im Gesetzestext als geometrisches Mittel bezeichnet. Auch dabei soll die durchschnittliche Lohnentwicklung die Erhöhung begrenzen.
Damit würde nicht lediglich der Auszahlungstermin verschoben. An die Stelle des vorgesehenen Ausgleichs der aufgelaufenen Preissteigerung träte eine jährlich wiederkehrende Anpassung. Eine Nachzahlung der für 2028 ausgelassenen Erhöhung ist in dieser Regelung nicht vorgesehen.
Das Gesundheitsministerium stellt die jährliche Anpassung als langfristigen Gewinn an Verlässlichkeit dar. Tatsächlich enthält das bisherige Gesetz nach dem Erhöhungsschritt 2028 keinen dauerhaft wiederkehrenden Anpassungsmechanismus. Für den Übergang bliebe dennoch ein Nachteil, weil die bereits vorgesehene Erhöhung zunächst entfiele.
Pflegeversicherung soll 2028 rund 4,7 Milliarden Euro weniger ausgeben
Die Bundesregierung begründet den Schritt mit der angespannten Finanzlage der Pflegeversicherung. Nach ihren Berechnungen würde ohne Gegenmaßnahmen 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro entstehen. Für 2028 werden mehr als 15 Milliarden Euro genannt.
Wie viel die ausgelassene Erhöhung bringen soll, steht in der Finanzübersicht des Kabinettsentwurfs. Unter dem Posten „Wegfall der Dynamisierung im Jahr 2028“ werden für dieses Jahr Minderausgaben von 4,7 Milliarden Euro ausgewiesen. Das ist eine Schätzung der Bundesregierung für die Pflegeversicherung insgesamt, nicht allein für das Pflegegeld.
Für die Betroffenen ist eine ausbleibende Anpassung auch dann spürbar, wenn der ausgezahlte Betrag unverändert bleibt. Werden Dienstleistungen und andere notwendige Ausgaben teurer, lässt sich mit demselben Geld weniger bezahlen. Eine spätere Erhöhung beseitigt diese zwischenzeitliche Belastung nicht.
So viel Pflegegeld wird derzeit gezahlt
Pflegegeld erhalten Menschen ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Die Pflegekasse zahlt es an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld beispielsweise als Anerkennung an Angehörige weitergeben, die die Versorgung übernehmen.
Seit Januar 2025 gelten die folgenden Monatsbeträge. Sie sind weiterhin die Grundlage des gegenwärtigen Anspruchs und keine Prognose für die Leistungen nach einer möglichen Reform.
| Pflegegrad | Derzeitiges Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Wer zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst über die Pflegeversicherung nutzt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Das Pflegegeld wird dann anteilig berechnet. Der volle Tabellenbetrag steht deshalb nicht in jeder Versorgungssituation zur Verfügung.
Bis 2029 soll trotzdem nicht alles unverändert bleiben
Die geplante Aussetzung der Anpassung darf nicht mit einem vollständigen Stillstand sämtlicher Pflegeleistungen verwechselt werden. Der Gesetzentwurf sieht zugleich eine Neuordnung der häuslichen Pflege vor. Bisher getrennte Leistungen sollen in Budgets zusammengeführt werden.
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Das Pflegegeld soll künftig im Umfang eines höheren Entlastungsbudgets gezahlt werden. Daraus sollen unter anderem auch privat organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Ein höherer Monatsbetrag wäre deshalb nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Entlastung in derselben Höhe.
Welche Ausgaben künftig aus dem höheren Betrag bezahlt werden müssten, erläutert unser Beitrag zur geplanten Neuordnung des Pflegegeldes und der zusätzlichen Budgetaufgaben. Für Familien zählt die gesamte Versorgung über das Jahr, nicht nur der Vergleich zweier monatlicher Überweisungen.
Familien müssen auch die Ersatzpflege mitrechnen
Besonders deutlich wird das bei der Vertretung pflegender Angehöriger. Wer regelmäßig Unterstützung benötigt, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, muss diese Ausgaben in seine Planung einbeziehen. Nach der vorgesehenen Neuordnung würde es darauf ankommen, welche Art der Ersatzpflege benötigt wird und aus welchem Budget sie finanziert werden darf.
Die Unterschiede beschreibt unser Artikel darüber, wie Ersatzpflege nach dem Entwurf aus neuen Budgets bezahlt werden soll. Eine größere frei verfügbare Monatszahlung und der Wegfall eines bisherigen gesonderten Anspruchs können sich finanziell sehr unterschiedlich auswirken.
Für die eigene Haushaltsplanung empfiehlt sich deshalb eine Aufstellung der tatsächlich benötigten Hilfen. Dazu gehören regelmäßige Unterstützung, Vertretungszeiten und wiederkehrende Ausgaben. Erst daneben sollte gestellt werden, welche Leistungen die Pflegekasse heute übernimmt und was sich nach dem endgültigen Gesetz verändern würde.
Bestehende Ansprüche sollten weiter genutzt werden
Der Kabinettsbeschluss allein ändert keine laufende Pflegegeldzahlung. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten. Pflegebedürftige müssen deshalb wegen der angekündigten Aussetzung keinen neuen Antrag stellen.
Wer unsicher ist, ob die vorhandenen Leistungen den Unterstützungsbedarf ausreichend abdecken, kann die Pflegeberatung nutzen. Nach § 7a SGB XI besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung. Dabei können auch die vorhandenen Hilfen und mögliche Versorgungslücken gemeinsam geprüft werden.
Für neue finanzielle Verpflichtungen sollten dagegen weder eine bestimmte Erhöhung 2028 noch die angekündigten neuen Budgets als bereits gesicherte Einnahmen eingeplant werden. Über beide Punkte wird noch beraten. Entscheidend werden die verabschiedeten Vorschriften und ihre jeweiligen Starttermine sein.
Häufige Fragen zur Pflegegelderhöhung 2028
Betrifft die geplante Streichung nur das Pflegegeld?
Nein. Die Anpassungsregel erfasst die im Vierten Kapitel des SGB XI genannten Leistungsbeträge und damit auch weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Der geplante Wegfall betrifft folglich mehr als die monatliche Geldzahlung für selbst organisierte häusliche Pflege.
Kann ich mir die Erhöhung durch einen Antrag noch 2026 sichern?
Ein früher Antrag verschafft keinen besonderen Schutz vor einer späteren Änderung der allgemeinen Anpassungsregel. Diese richtet sich nach dem Gesetz und nicht nach dem persönlichen Antragsdatum. Die Frage ist deshalb von möglichen Übergangsregeln zur Feststellung eines Pflegegrades zu unterscheiden.
Fällt das Pflegegeld weg, wenn die Erhöhung gestrichen wird?
Nein. Die Aussetzung der Anpassung würde für sich genommen den zusätzlichen Aufschlag verhindern, nicht das Pflegegeld abschaffen. Davon getrennt sind die weiteren Reformpläne zur Zusammenfassung und Veränderung einzelner Pflegeleistungen zu betrachten.
Im November beginnt die parlamentarische Beratung
Für den 5. November 2026 hat der Bundestag die erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes angekündigt. Anschließend soll der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden. Die vorgesehene Streichung der Erhöhung 2028 ist damit weiterhin Teil eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens und noch keine verbindliche Änderung.
Für Pflegebedürftige geht es bei den weiteren Beratungen nicht nur um einen späteren Erhöhungstermin. Entscheidend ist, welche Unterstützung nach der Neuordnung tatsächlich übrig bleibt und ob sie die benötigte Versorgung trägt. Höhere Monatsbeträge, veränderte Leistungsansprüche und die ausgesetzte Anpassung müssen dafür gemeinsam betrachtet werden.
Quellen
§ 30 SGB XI über die derzeit geltende Anpassung der Pflegeleistungen.
§ 37 SGB XI über Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
§ 7a SGB XI über den Anspruch auf Pflegeberatung.
Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere die Änderung des § 30 SGB XI und die Übersicht der finanziellen Auswirkungen.
Bundesgesundheitsministerium, Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, insbesondere zur ausgesetzten Anpassung 2028 und zur Einführung neuer Budgets.
Bundesregierung, „Pflegeneuordnungsgesetz – Pflege sichern, Angehörige stärken“, Mitteilung vom 30. September 2026.
Deutscher Bundestag, Ankündigung der ersten Beratung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026, veröffentlicht am 19. Oktober 2026.
Bundesgesundheitsministerium, Informationen zum Pflegegeld und zur Kombination mit Pflegesachleistungen.
Statistisches Bundesamt, Erläuterung der Kerninflation als Preisentwicklung ohne Nahrungsmittel und Energie.




