Wer viele Monate von Krankengeld leben muss, sollte einen unveränderten Tagesbetrag nicht einfach hinnehmen. Das Gesetz schreibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung an die Lohnentwicklung vor – und der persönliche Termin kann früher liegen, als Betroffene vermuten.
Es kommt nicht darauf an, ob die Krankenkasse bereits zwölf Monate lang überwiesen hat. Entscheidend ist, wann der Bemessungszeitraum endete, aus dessen Verdienst das Krankengeld berechnet wurde.
Die Anpassung ist eine gesetzliche Pflicht
Die Grundlage steht in § 70 SGB IX: Die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Diese sogenannte Dynamisierung soll verhindern, dass länger laufende Leistungen dauerhaft auf einem alten Einkommensniveau stehen bleiben.
Eine Erhöhung setzt voraus, dass der gesetzlich berechnete Anpassungsfaktor über 1,0000 liegt. Eine Absenkung wegen einer negativen allgemeinen Lohnentwicklung sieht diese Regelung nicht vor.
Die Krankenkasse muss die Anpassung von Amts wegen vornehmen; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Trotzdem lohnt es sich, den Termin und die Berechnung selbst zu prüfen.
Warum die Jahresfrist schon vor dem Krankengeldbezug läuft
Bei Beschäftigten wird das Krankengeld grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet.
Bei einem festen Monatsgehalt ist das häufig der letzte abgerechnete Kalendermonat; für andere Abrechnungen und besondere Beschäftigungsverläufe gelten abweichende Einzelheiten.
Endet dieser Bemessungszeitraum beispielsweise am 30. September 2025, läuft die Jahresfrist vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026. Der erste Anpassungstermin ist dann der 1. Oktober 2026.
Dass der Arbeitgeber zunächst noch Entgelt fortgezahlt hat und die Krankenkasse deshalb erst später zahlen musste, verschiebt diesen Termin nicht. Wer zwölf Monate ab der ersten Krankengeldüberweisung zählt, kann die Erhöhung zu spät erwarten.
Für eine erste Einordnung der ursprünglichen Leistungshöhe hilft der Krankengeld-Rechner von gegen-hartz.de. Den tatsächlich verwendeten Bemessungszeitraum sollten Versicherte der Berechnungsmitteilung entnehmen oder bei ihrer Kasse erfragen.
Diese Anpassungstermine ergeben sich bei einer Monatsabrechnung
Die Tabelle zeigt beispielhaft den ersten Anpassungstermin, wenn der angegebene Monat tatsächlich der Berechnung zugrunde liegt. Die Prozentsätze gelten vor einer möglichen Begrenzung auf den Höchstbetrag.
| Ende des Bemessungszeitraums | Erster Anpassungstermin | Anpassungsfaktor | Rechnerische Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 31. Mai 2025 | 1. Juni 2026 | 1,0533 | 5,33 Prozent |
| 30. Juni 2025 | 1. Juli 2026 | 1,0453 | 4,53 Prozent |
| 30. September 2025 | 1. Oktober 2026 | 1,0453 | 4,53 Prozent |
| 31. Oktober 2025 | 1. November 2026 | 1,0453 | 4,53 Prozent |
4,53 Prozent gelten nicht für alle ab demselben Tag
Für Anpassungstermine vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Faktor 1,0453, entsprechend 4,53 Prozent. Die Wertetabelle der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB IX weist diesen Faktor aus.
Der 1. Juli ist der Beginn des Geltungszeitraums für den Faktor, aber kein gemeinsamer Erhöhungstermin für alle Krankengeldbezieher. Liegt der persönliche Anpassungstermin beispielsweise im November, greift der Faktor erst dann.
Wichtig ist der tägliche Bruttobetrag
Grundlage der Anpassung ist das bisherige tägliche Bruttokrankengeld vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Faktor multipliziert und anschließend auf den geltenden Höchstbetrag begrenzt.
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Der Kontoeingang allein eignet sich deshalb nur eingeschränkt zur Prüfung. Vom Krankengeld werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, deren Höhe von den persönlichen Verhältnissen abhängt.
Außerdem kann eine Überweisung unterschiedlich lange Zahlungsabschnitte abdecken. Für einen vollständigen Kalendermonat werden beim Krankengeld immer 30 Tage angesetzt, auch im Februar und in Monaten mit 31 Tagen.
Der Höchstbetrag begrenzt die Erhöhung
Auch nach der Dynamisierung darf das Bruttokrankengeld 70 Prozent der zum Anpassungszeitpunkt geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten. Für 2026 beträgt das maximale Bruttokrankengeld 135,63 Euro pro Tag.
Die Erhöhung kann daher geringer ausfallen als der veröffentlichte Prozentsatz. Der bei der ursprünglichen Berechnung vorgeschriebene Vergleich mit dem damaligen Nettoarbeitsentgelt wird bei der Dynamisierung dagegen nicht erneut vorgenommen.
Für Krankengeld nach Arbeitslosengeld gilt eine Ausnahme
Wird Krankengeld nach § 47b Absatz 1 SGB V in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt, findet diese jährliche Dynamisierung nicht statt. Aus einer langen Bezugsdauer allein entsteht deshalb nicht für jeden Versicherten ein Erhöhungsanspruch.
Was Betroffene bei einer ausbleibenden Erhöhung tun können
Am besten fordern Versicherte eine nachvollziehbare Berechnung mit Bemessungszeitraum, Anpassungstermin, Faktor und täglichem Bruttokrankengeld vor und nach der Anpassung an. Auch die Sozialversicherungsabzüge und der abgerechnete Zahlungszeitraum sollten erkennbar sein.
Ein Schreiben kann beispielsweise so lauten: „Bitte prüfen Sie die Anpassung meines Krankengeldes nach § 70 SGB IX unter Berücksichtigung des Endes meines Bemessungszeitraums und teilen Sie mir die Berechnung schriftlich mit.“ Bei einer versäumten Anpassung sollte zugleich die Nachzahlung der fehlenden Beträge verlangt werden.
Lehnt die Kasse die Erhöhung durch Bescheid ab, ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine bloße Bitte um Auskunft ersetzt diesen Widerspruch nicht und hält die Frist nicht offen.
Auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist kommt eine rückwirkende Korrektur in Betracht. Ob dafür § 44 SGB X oder § 48 SGB X anzuwenden ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Bewilligung schon ursprünglich falsch war oder eine spätere Änderung unberücksichtigt blieb.
Bei der Durchsicht lohnt sich außerdem ein Blick auf den Ausgangsbetrag: Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann die ursprüngliche Krankengeldberechnung beeinflussen. Mehr dazu erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Einmalzahlungen beim Krankengeld.
Praxisbeispiel: 108,60 Euro mehr im vollen Monat
Sabine wird im Oktober 2025 arbeitsunfähig; für ihr Krankengeld zählt die Septemberabrechnung 2025. Nach der Entgeltfortzahlung erhält sie ab November täglich 80 Euro Bruttokrankengeld.
Der erste Anpassungstermin ist bereits der 1. Oktober 2026, weil der Bemessungszeitraum am 30. September 2025 endete.
Bei unverändertem Leistungsanspruch und ohne Begrenzung durch den Höchstbetrag ergeben 80 Euro mal 1,0453 gerundet 83,62 Euro täglich.
Für einen vollständigen Monat steigt ihr Bruttokrankengeld damit von 2.400 Euro auf 2.508,60 Euro. Das sind 108,60 Euro mehr vor Sozialversicherungsabzügen; der zusätzliche Auszahlungsbetrag fällt entsprechend geringer aus.




