Jeden Dezember führen Arbeitgeber auf das Weihnachtsgeld Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Juni dasselbe beim Urlaubsgeld, bei Gratifikationen läuft der Beitragseinzug genauso automatisch. Die Krankenkasse nimmt diese Beiträge, verbucht sie, profitiert davon.
Doch wenn dieselben Versicherten länger als sechs Wochen krank werden und auf Krankengeld angewiesen sind, tauchen genau diese Zahlungen in der Berechnung oft nicht mehr auf. Nicht weil das Gesetz es so vorsieht – § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V schreibt das Gegenteil vor. Sondern weil viele Kassen den sogenannten Hinzurechnungsbetrag schlicht nicht ansetzen.
Die Folge: Betroffene erhalten jeden Monat zwischen 80 und 200 Euro weniger Krankengeld, als ihnen zusteht. Über die gesamte Bezugsdauer summiert sich das auf vierstellige Beträge. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zustand bereits 1995 als gleichheitswidrig eingestuft (Az. 1 BvR 892/88). Geändert hat sich in der Verwaltungspraxis trotzdem erstaunlich wenig.
Inhaltsverzeichnis
Warum Einmalzahlungen beim Krankengeld zwingend einfließen müssen
Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig. Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts, also des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Was viele Versicherte nicht wissen: Das Regelentgelt umfasst nicht nur das monatliche Gehalt. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V ordnet an, dass dem Regelentgelt ein Hinzurechnungsbetrag aufzuschlagen ist – nämlich der 360.
Teil aller beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die in den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen: All das muss in die Berechnung einfließen, sofern darauf Krankenversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Bundesverfassungsgericht: Beiträge ohne Gegenleistung sind gleichheitswidrig
Warum diese Vorschrift kein gesetzgeberisches Entgegenkommen ist, sondern eine zwingende Konsequenz, zeigt der verfassungsrechtliche Hintergrund. Am 11. Januar 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 892/88), dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, Einmalzahlungen der Beitragspflicht zu unterwerfen, ohne sie bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen.
Wer auf sein Weihnachtsgeld Beiträge zahlt, hat einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass sich diese Beiträge auch im Leistungsfall auswirken. Der Gesetzgeber reagierte mit dem „Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt” vom 12. Dezember 1996 und verankerte die Hinzurechnungsregel in § 47 SGB V.
In einem weiteren Beschluss vom 24. Mai 2000 (Az. 1 BvL 1/98) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität dieser Regelung. Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Krankengeld ist nicht fakultativ. Sie ist verfassungsrechtlich geboten.
Krankengeld mit Einmalzahlungen berechnen – ein Rechenbeispiel
Wie stark sich fehlende Einmalzahlungen auswirken, zeigt ein konkretes Beispiel. Martina K., 52 Jahre, arbeitet als Sachbearbeiterin. Ihr Monatsbrutto beträgt 3.000 Euro, ihr Monatsnetto liegt bei 2.050 Euro. In den vergangenen zwölf Monaten hat sie 3.500 Euro Weihnachtsgeld und 1.200 Euro Urlaubsgeld erhalten – beides beitragspflichtig. Am 15. Februar 2026 wird sie arbeitsunfähig, nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung beginnt das Krankengeld.
Zunächst die Berechnung ohne Einmalzahlungen, wie sie viele Kassen tatsächlich durchführen: Das kalendertägliche Regelentgelt ergibt sich aus 3.000 Euro / 30 = 100,00 Euro. Davon 70 Prozent = 70,00 Euro. Das kalendertägliche Netto beträgt 2.050 / 30 = 68,33 Euro. Davon 90 Prozent = 61,50 Euro. Da 61,50 Euro niedriger ist als 70,00 Euro, greift die Netto-Deckelung: 61,50 Euro pro Kalendertag, rund 1.845 Euro im Monat (brutto, vor Abzug der Sozialversicherungsanteile).
Hinzurechnungsbetrag richtig berechnen – so viel Krankengeld steht tatsächlich zu
Und jetzt die Berechnung, wie das Gesetz sie tatsächlich vorschreibt: Die Summe der beitragspflichtigen Einmalzahlungen beträgt 3.500 + 1.200 = 4.700 Euro. Der Hinzurechnungsbetrag: 4.700 / 360 = 13,06 Euro pro Kalendertag. Kumuliertes Regelentgelt: 100,00 + 13,06 = 113,06 Euro. Davon 70 Prozent = 79,14 Euro.
Für die Netto-Seite muss ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt werden. Die Logik: Die Kasse rechnet aus, welchen Netto-Anteil der Brutto-Hinzurechnungsbetrag hätte, wenn er normales Gehalt wäre – sie überträgt das Verhältnis zwischen Netto und Brutto auf den Einmalzahlungs-Anteil.
Konkret: 68,33 / 100,00 × 13,06 = 8,92 Euro. Kumuliertes Netto: 68,33 + 8,92 = 77,25 Euro. Davon 90 Prozent = 69,53 Euro. Da 69,53 Euro niedriger ist als 79,14 Euro, greift die Netto-Deckelung – aber auf deutlich höherem Niveau: 69,53 Euro pro Kalendertag, rund 2.086 Euro im Monat.
Die Differenz: 241 Euro. Jeden Monat. Bei sechs Monaten Krankengeldbezug sind das über 1.400 Euro. Bei zwölf Monaten nähert sich der Verlust der 3.000-Euro-Marke. Bei höheren Einmalzahlungen fällt die Lücke entsprechend größer aus.
Weihnachtsgeld ja, Projektbonus nein – welche Zahlungen zählen
Nicht jede Sonderzahlung fließt in den Hinzurechnungsbetrag ein. Das Gesetz verlangt Regelmäßigkeit – und das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. L 5 KR 3231/21) eine wichtige Grenzlinie gezogen.
Ein freiwillig versicherter Redakteur hatte im Sommer 2018 drei projektbezogene Prämien von jeweils 1.500 Euro erhalten, auf den Abrechnungen ausdrücklich als „einmalig” gekennzeichnet. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rechnete die Kasse diese Zahlungen nicht ins Krankengeld ein. Der Versicherte klagte – und verlor in beiden Instanzen.
Das LSG stellte klar: § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V setzt eine kalenderperiodische Wiederkehr voraus. Regelmäßig heißt planbar und wiederkehrend. Punkt. Klassische Beispiele, die zwingend einfließen müssen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, vertraglich zugesichertes 13. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendungen.
Keine Berücksichtigung finden einmalige Erfolgsprämien, projektbezogene Boni oder Gewinnbeteiligungen ohne festen Rhythmus. Die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes solle den Verdienstausfall kompensieren, so das Gericht – nicht den Versicherten besserstellen als ohne Erkrankung.
Regelmäßige Prämie im Arbeitsvertrag absichern – wichtig für das Krankengeld
Für Beschäftigte mit variablen Vergütungsbestandteilen ergibt sich daraus ein wichtiger Punkt: Wer regelmäßig eine jährliche Prämie erhält, sollte darauf achten, dass diese im Arbeitsvertrag als regelmäßige Sonderzahlung definiert ist – ein Passus wie „freiwillig und jederzeit widerruflich” kann die Einstufung als unregelmäßig nach sich ziehen.
Wer bereits krank ist und eine solche Prämie trotz „Freiwilligkeits”-Klausel nachweislich jedes Jahr erhalten hat, sollte dennoch Widerspruch einlegen: Die tatsächliche Zahlungspraxis kann die vertragliche Formulierung im Streitfall überwiegen.
Warum Krankenkassen beim Hinzurechnungsbetrag regelmäßig versagen
Die Gründe sind systemischer Natur. Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld nicht anhand der Gehaltsabrechnungen des Versicherten, sondern anhand der elektronischen Entgeltmeldung des Arbeitgebers. Viele Arbeitgeber melden ausschließlich das laufende Bruttoentgelt des letzten Monats.
Die Einmalzahlungen der zurückliegenden zwölf Monate tauchen in dieser Meldung nicht separat auf – es sei denn, die Kasse fragt gezielt nach. Das tut sie in der Regel nicht.
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Fehlerhafte Arbeitgebermeldung: Kasse verweist auf Arbeitgeber statt selbst zu ermitteln
Wie das in der Praxis aussieht: Ein Beschäftigter mit 3.000 Euro Grundgehalt und 500 Euro Schichtzuschlägen wird arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber meldet der Kasse 3.000 Euro – Zuschläge fehlen, Weihnachtsgeld ebenso. Der Versicherte bemerkt nach Wochen, dass rund 10 Euro pro Tag fehlen. Er ruft an, legt seine Abrechnungen vor.
Die Antwort der Sachbearbeiterin: Man sei nicht verpflichtet, die Daten des Arbeitgebers zu korrigieren – der Arbeitgeber müsse eine berichtigte Meldung einreichen. Der Arbeitgeber reagiert nicht. Wochen vergehen. Das Krankengeld bleibt falsch.
Dabei ist die Rechtslage unmissverständlich: Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung vorliegen. Sie kann sich nicht hinter der Meldung des Arbeitgebers verschanzen. Ein schriftlicher Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zwingt sie zur eigenen Sachverhaltsaufklärung – das Telefonat mit der Hotline reicht nicht.
Krankengeld-Bescheid prüfen – so rechnen Betroffene nach
Selbst wenn die Kasse den Brutto-Hinzurechnungsbetrag korrekt ansetzt, kann der Netto-Anteil fehlerhaft sein – die Umrechnung über das Verhältnis von Brutto-Regelentgelt zu Netto ist fehleranfällig und wird von Sachbearbeitern nicht immer korrekt durchgeführt. Ein Grund mehr, die Rechenkette im Bescheid selbst zu prüfen.
Am Anfang steht der Griff in den Ordner: Alle Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammenstellen, besonders die Dezember-Abrechnung mit dem Weihnachtsgeld. Auf jeder Abrechnung prüfen, ob die Einmalzahlung im SV-pflichtigen Brutto enthalten war – nur der beitragspflichtige Teil zählt.
Wurde die Beitragsbemessungsgrenze durch laufendes Entgelt bereits ausgeschöpft, fließt die Einmalzahlung ganz oder teilweise nicht ein.
Dann die Summe aller beitragspflichtigen Einmalzahlungen durch 360 teilen – das ergibt den kalendertäglichen Brutto-Hinzurechnungsbetrag. Diesen zum Regelentgelt im Bescheid addieren, davon 70 Prozent berechnen. Für das kumulierte Netto den Brutto-Hinzurechnungsbetrag mit dem Netto multiplizieren und durch das Brutto-Regelentgelt teilen, zum laufenden Netto addieren, davon 90 Prozent nehmen.
Der niedrigere Wert aus beiden Berechnungen ist maßgeblich, darf aber 100 Prozent des laufenden Nettos nicht übersteigen. In Martinas Bescheid stünde bei korrekter Berechnung ein kumuliertes Regelentgelt von 113,06 Euro – steht dort nur 100,00 Euro ohne Hinzurechnungsbetrag, fehlen die Einmalzahlungen.
Diese Begriffe müssen im Krankengeld-Bescheid stehen
Im Bescheid sollten die Begriffe „Regelentgelt (kalendertäglich)”, „Hinzurechnungsbetrag” und „kumuliertes Regelentgelt” auftauchen. Fehlt der Hinzurechnungsbetrag komplett, ist das ein starkes Indiz für eine fehlerhafte Berechnung.
Dann die Kasse schriftlich um eine vollständige Berechnungsdarstellung bitten – per Brief, nicht per Anruf. Aktuelle Eckwerte 2026: Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich), kalendertäglich 193,75 Euro. Höchstkrankengeld 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.
Widerspruch gegen fehlerhafte Krankengeldberechnung – Fristen und Wege
Der rechtlich wirksame Weg ist ein schriftlicher Widerspruch. Die Krankengeldmitteilung ist ein Verwaltungsakt, auch wenn das Schreiben der Kasse nicht immer so aussieht. Widerspruchsfrist: ein Monat nach Zugang. Ein Einwurf-Einschreiben sichert den Nachweis. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Im Widerspruch konkret benennen, welche Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten geleistet und verbeitragt wurden, Kopien der Gehaltsabrechnungen beilegen. Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – damit kann auch nachträglich eine Korrektur erzwungen werden.
Sozialgericht: Klage gegen die Krankenkasse ohne Gerichtskosten
Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Klagefrist: ein Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids. Für Versicherte entstehen keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Unterstützung bieten Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die ihre Mitglieder im Verfahren vertreten, sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht.
Entscheidend ist: Nicht abwarten. Jeder Monat mit falsch berechnetem Krankengeld kostet bares Geld. Die Rechenformel ist gesetzlich festgelegt, die Einmalzahlungen sind entweder berücksichtigt oder nicht – Ermessensspielraum gibt es keinen. Das macht die Erfolgsaussichten bei berechtigtem Widerspruch hoch.
Häufige Fragen zum Krankengeld und Einmalzahlungen
Werden Einmalzahlungen auch bei einem Arbeitgeberwechsel berücksichtigt?
Ja. Die Hinzurechnungsregel erfasst alle beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten zwölf Kalendermonate – unabhängig davon, ob sie vom aktuellen oder einem früheren Arbeitgeber stammen. Die zuständige Kasse muss die Daten beim früheren Arbeitgeber oder der früheren Kasse anfordern.
Was hat es mit der März-Klausel auf sich?
Die März-Klausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV regelt, dass Einmalzahlungen in den ersten drei Monaten eines Jahres beitragsrechtlich dem Vorjahr zugerechnet werden können. Für die Krankengeldberechnung ist sie irrelevant: Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlung tatsächlich zugeflossen ist.
Wird Krankengeld nachgezahlt, wenn die Kasse die Berechnung korrigiert?
Ja. Stellt sich heraus, dass der Hinzurechnungsbetrag fehlte, muss die Kasse die Differenz für den gesamten Zeitraum der fehlerhaften Zahlung nachzahlen – nach erfolgreichem Widerspruch ebenso wie nach einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die korrigierte Entgeltmeldung verweigert?
Die Verweigerung des Arbeitgebers entbindet die Krankenkasse nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Wer Widerspruch einlegt, zwingt die Kasse zur eigenständigen Aufklärung. Betroffene sollten dem Widerspruch Kopien ihrer Gehaltsabrechnungen beilegen, damit die Kasse die Einmalzahlungen sofort nachvollziehen kann, ohne auf eine Arbeitgebermeldung warten zu müssen.
Quellen
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11.01.1995, Az. 1 BvR 892/88 (BVerfGE 92, 53); Beschluss vom 24.05.2000, Az. 1 BvL 1/98
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13.12.2023, Az. L 5 KR 3231/21
GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld und Verletztengeld vom 07.09.2022 i.d.F. vom 11.12.2024
Bundesregierung: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 – BBG KV/PV: 69.750 €/Jahr, 5.812,50 €/Monat




