Die Nachbarin erledigt den Einkauf, begleitet zum Arzt oder hilft beim Aufräumen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 kann diese Unterstützung den Alltag erheblich erleichtern. Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse übernimmt solche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen. Dafür stehen 2026 monatlich bis zu 131 Euro zur Verfügung.
Allerdings gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. Während in Nordrhein-Westfalen auch eine Bestätigung über die Kenntnisnahme bestimmter Informationen ausreichen kann, verlangen andere Länder einen Pflegekurs oder eine Registrierung. Wer die Voraussetzungen nicht kennt, riskiert, die Hilfe selbst bezahlen zu müssen.
Pflegegrad 1: Bis zu 131 Euro monatlich für Alltagshilfen
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten nach § 45b SGB XI einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Über ein Jahr sind das maximal 1.572 Euro.
Das Geld kann unter anderem für Unterstützung beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder für Begleitungen zu Terminen eingesetzt werden.
Anders als beim Pflegegeld handelt es sich nicht um eine frei verfügbare Zahlung. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten für gesetzlich vorgesehene Leistungen. Bei Nachbarschaftshilfe müssen die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gerade für Menschen mit Pflegegrad 1 ist das wichtig. Sie erhalten noch kein reguläres Pflegegeld und keine allgemeinen ambulanten Pflegesachleistungen wie Menschen ab Pflegegrad 2.
Warum die Pflegekasse nicht jede Nachbarschaftshilfe bezahlt
Eine Bekannte kommt zweimal wöchentlich vorbei, erledigt Einkäufe und begleitet zu Arztterminen. Obwohl diese Hilfe tatsächlich benötigt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Pflegekasse dafür zahlt.
Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 30. August 2023 (B 3 P 6/23 R), dass für die Erstattung grundsätzlich eine nach Landesrecht anerkannte Unterstützung erforderlich ist.
Im entschiedenen Fall hatte eine pflegebedürftige Frau eine private Hilfsperson für Haushaltstätigkeiten bezahlt. Die Pflegekasse lehnte die Erstattung ab, weil die notwendige Anerkennung fehlte. Die Klägerin blieb vor dem Bundessozialgericht erfolglos.
Das Urteil zeigt, dass der Entlastungsbetrag nicht für beliebige privat vereinbarte Hilfen verwendet werden kann.
Welche Folgen eine fehlende Anerkennung hat, erläutert auch unser Beitrag „BSG-Urteil: Pflege durch die Nachbarin – Pflegegeld bleibt, der Entlastungsbetrag entfällt aber dadurch“.
Nordrhein-Westfalen: Nachbarschaftshilfe auch ohne Kursbescheinigung
In Nordrhein-Westfalen ist die Nachbarschaftshilfe besonders niedrigschwellig geregelt. Nach § 11 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung müssen ehrenamtliche Helfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie dürfen mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, nicht mit ihr zusammenleben und nicht bereits als deren Pflegeperson angegeben sein.
Für die erforderlichen Kenntnisse gibt es zwei Möglichkeiten. Die Helfer können einen geeigneten Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs nachweisen.
Alternativ genügt die Bestätigung, dass ihnen das Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe bekannt ist, das die zuständigen Servicestellen bereitstellen.
Eine förmliche Kursteilnahme ist damit nicht in jedem Fall notwendig. Die entsprechende Erklärung muss für die Abrechnung bei der Pflegekasse vorliegen.
Niedersachsen: Keine gesonderte Anerkennung mehr erforderlich
Auch Niedersachsen hat die Nachbarschaftshilfe vereinfacht. Seit dem 15. Oktober 2025 müssen ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer keine förmliche behördliche Anerkennung mehr beantragen.
Sie gelten als anerkannt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört ein Mindestalter von 16 Jahren. Außerdem dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein, nicht im selben Haushalt leben und nicht bereits deren Pflegeperson sein.
Die Unterstützung ist auf höchstens zwei pflegebedürftige Menschen gleichzeitig begrenzt.
Anders als in Nordrhein-Westfalen reicht eine einfache Bestätigung über die Kenntnisnahme eines Informationsangebots nicht aus. Die Helfer müssen eine entsprechende Fachqualifikation, Schulung oder einen Pflegekurs nachweisen beziehungsweise bestätigen.
Die Erklärung wird zusammen mit den Abrechnungsunterlagen bei der Pflegekasse eingereicht.
Baden-Württemberg: Nachbarschaftshilfe ohne Pflichtkurs
In Baden-Württemberg können seit Dezember 2024 auch ehrenamtliche Einzelhelfer unter vereinfachten Bedingungen tätig werden.
Eine verpflichtende Schulung ist nach den aktuellen Informationen des Sozialministeriums nicht erforderlich. Auch eine vorherige Registrierung entfällt.
Stattdessen bestätigen die Helfer schriftlich, dass sie die geltenden Voraussetzungen einhalten. Das Formular wird zusammen mit der Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht.
Unterstützung ist beispielsweise beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei Arztbesuchen möglich.
Auch hier gelten Einschränkungen für nahe Angehörige, Personen aus demselben Haushalt und bereits tätige Pflegepersonen.
Nachbarschaftshilfe im Bundesländervergleich
Wie stark sich die Vorgaben unterscheiden, zeigt der bundesweite Vergleich. Die Übersicht nennt die wesentlichen Zugangswege für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe nach dem im Oktober 2026 bekannten Rechtsstand.
| Bundesland | Wichtige Voraussetzungen |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Kein Pflichtkurs, keine vorherige Registrierung; schriftliche Bestätigung erforderlich |
| Bayern | Qualifikation oder Basisschulung mit acht Unterrichtseinheiten und Registrierung |
| Berlin | Sechsstündiger Grundkurs oder anerkannte Vorqualifikation mit zweistündiger Information; Registrierung |
| Brandenburg | Sechsstündige Schulung und Registrierung beim Landesamt |
| Bremen | Landesrechtliche Anerkennung erforderlich; Abrechnung privater Einzelhilfe vorher klären |
| Hamburg | Gemeinsame Registrierung; höchstens fünf Euro Aufwandsentschädigung pro Stunde |
| Hessen | Unter anderem Erste-Hilfe-Kurs, bei erstmaligem Einsatz höchstens drei Jahre alt |
| Mecklenburg-Vorpommern | Grundkurs, Registrierung und regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse |
| Niedersachsen | Keine förmliche Anerkennung; Qualifikation, Schulung oder Pflegekurs erforderlich |
| Nordrhein-Westfalen | Pflegekurs oder Bestätigung über die Kenntnisnahme des Informationsangebots |
| Rheinland-Pfalz | Registrierung als Mini-Angebot, Erste-Hilfe-Kurs und Führungszeugnis |
| Saarland | Anerkennung nach Landesrecht; Voraussetzungen für private Einzelhilfe vorab klären |
| Sachsen | Anerkannter Nachbarschaftshilfekurs und Anerkennung; höchstens zehn Euro pro Stunde |
| Sachsen-Anhalt | Anerkannte Schulung und Registrierung bei einem regionalen Servicepunkt |
| Schleswig-Holstein | Registrierung und Kurs mit acht Unterrichtseinheiten; Kursnachweis innerhalb von sechs Monaten möglich |
| Thüringen | Registrierung; nach der im Mai 2026 bestätigten Übergangsregelung vorläufig ohne abgeschlossenen Kurs möglich |
Die Übersicht ersetzt keine vollständige Prüfung der jeweiligen Landesregelung. Auch beim zulässigen Stundenumfang, bei der Aufwandsentschädigung und beim Versicherungsschutz bestehen Unterschiede.
In Bremen und im Saarland sollte insbesondere vor der Beauftragung einer privaten Einzelperson geklärt werden, ob deren Tätigkeit anerkennungsfähig ist.
Brandenburg ermöglicht Nachbarschaftshilfe seit Ende 2025
Ein Beispiel für veränderte Regeln ist Brandenburg. Seit dem 24. Dezember 2025 können dort auch einzelne ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer anerkannt werden.
Dafür sind grundsätzlich eine sechsstündige Schulung und die Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung erforderlich. Seit Mai 2026 kann die Registrierung auch online beantragt werden.
Die Aufwandsentschädigung ist auf zehn Euro je Stunde begrenzt. Gleichzeitig dürfen höchstens zwei pflegebedürftige Menschen unterstützt werden.
Erlaubt sind beispielsweise Einkaufshilfen, Unterstützung im Haushalt, Begleitungen zu Arztterminen und gemeinsame Freizeitaktivitäten.
Wie viel Geld übernimmt die Pflegekasse tatsächlich?
Die Erstattung richtet sich nach den anerkannten Leistungen und den im jeweiligen Bundesland zulässigen Aufwandsentschädigungen.
Ein Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 1 wird acht Stunden im Monat von einer Nachbarin unterstützt. Beide vereinbaren zehn Euro pro Stunde.
Die monatlichen Kosten betragen damit 80 Euro. Sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Stundensatz zulässig ist, kann die Pflegekasse diese Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstatten.
Von den monatlich verfügbaren 131 Euro bleiben rechnerisch 51 Euro übrig.
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Diese können nach den geltenden Regeln für später anfallende, anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden. Eine Auszahlung des ungenutzten Betrags ist dagegen nicht möglich.
Entlastungsbetrag kann angespart werden
Wer in einem Monat keine Unterstützung benötigt, verliert das Geld nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres übertragen werden.
Restbeträge aus 2026 dürfen nach § 45b SGB XI grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 für geeignete Leistungen eingesetzt werden. Dabei sind mögliche spätere Gesetzesänderungen und Übergangsregelungen zu beachten.
Wie die Übertragung funktioniert, erklärt unser Beitrag „Ab Pflegegrad 1: Angesparten Entlastungsbetrag mit in 2026 ziehen“.
Nahe Angehörige sind häufig ausgeschlossen
Nicht jede Person aus dem privaten Umfeld darf Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen.
In vielen Bundesländern sind Personen ausgeschlossen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Dazu gehören beispielsweise Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister.
Auch Personen aus demselben Haushalt und bereits eingetragene Pflegepersonen dürfen häufig nicht als zusätzliche Nachbarschaftshelfer abrechnen.
Bei Freunden, Bekannten oder entfernten Verwandten ist eine Erstattung eher möglich. Entscheidend bleiben jedoch die jeweiligen Landesvorschriften.
Welche Aufgaben dürfen Nachbarn übernehmen?
Nachbarschaftshilfe soll die selbstständige Lebensführung unterstützen und pflegende Angehörige entlasten.
Dazu können Einkäufe, Begleitungen zu Terminen, Spaziergänge, einfache Haushaltstätigkeiten oder Hilfe beim Ausfüllen von Formularen gehören.
Auch Gesellschaft leisten und Unterstützung bei sozialen Kontakten können anerkannt sein.
Nicht jede Tätigkeit ist jedoch erstattungsfähig. Medizinische Behandlungspflege gehört beispielsweise nicht zur gewöhnlichen Nachbarschaftshilfe.
Auch körperbezogene Pflegemaßnahmen sind davon zu unterscheiden. Pflegegrad 1 erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung des Entlastungsbetrags für solche Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes. Daraus folgt aber keine entsprechende Berechtigung für private Nachbarschaftshelfer.
So wird die Nachbarschaftshilfe abgerechnet
Bevor eine Nachbarin oder ein Nachbar regelmäßig gegen Aufwandsentschädigung hilft, sollte die pflegebedürftige Person ihre Pflegekasse kontaktieren.
Dort lässt sich klären, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen benötigt werden. Je nach Bundesland können das eine Schulungsbescheinigung, eine Registrierung oder eine schriftliche Bestätigung sein.
Die geleisteten Stunden und Tätigkeiten sollten anschließend nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Erstattung benötigt die Pflegekasse üblicherweise eine Rechnung oder einen Leistungsnachweis.
In manchen Fällen kann ein Anbieter auch unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen und Vereinbarungen vorliegen.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Anerkennung. In Rheinland-Pfalz können Mini-Angebote beispielsweise erst nach erfolgreicher Registrierung abgerechnet werden. Wer vorher bezahlte Unterstützung organisiert, kann auf den Kosten sitzen bleiben.
Pflegereform 2027 könnte den Entlastungsbetrag abschaffen
Für Menschen mit Pflegegrad 1 kommt eine weitere Unsicherheit hinzu. Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuordnung der Pflegeversicherung.
Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll der bisherige Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 künftig entfallen. Stattdessen sind insbesondere eine intensivere Pflegebegleitung und zusätzliche Beratungsangebote vorgesehen.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget eingeführt werden. Damit könnten auch anerkannte Unterstützungsleistungen aus der Nachbarschaft finanziert werden.
Die Reform ist im Oktober 2026 noch nicht endgültig beschlossen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung besteht der bisherige Anspruch auf den Entlastungsbetrag weiter.
Wer bereits Pflegegrad 1 hat, sollte die heute verfügbaren Leistungen deshalb weiterhin prüfen. Wie mit angesparten Restbeträgen nach einer Reform verfahren wird, hängt von den endgültigen Übergangsregelungen ab.
FAQ zur Nachbarschaftshilfe bei Pflegegrad 1
Kann mein Nachbar ohne Pflegeausbildung für mich arbeiten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine abgeschlossene Pflegeausbildung ist nicht grundsätzlich erforderlich. Je nach Bundesland können jedoch eine Schulung, ein Pflegekurs, ein Erste-Hilfe-Nachweis oder eine Registrierung vorgeschrieben sein. In Nordrhein-Westfalen kann auch die Bestätigung über die Kenntnisnahme des vorgesehenen Informationsangebots genügen.
Bezahlt die Pflegekasse auch Hilfe durch Freunde oder Bekannte?
Ja, sofern die landesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Entscheidend ist nicht, ob die Person unmittelbar nebenan wohnt. Auch Freunde oder Bekannte können als Nachbarschaftshelfer tätig werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Kann ich Nachbarschaftshilfe nachträglich abrechnen?
Grundsätzlich können Kosten für anerkannte Leistungen nachträglich erstattet werden. Allerdings müssen die jeweiligen Voraussetzungen bereits bei der Leistungserbringung erfüllt sein. Eine spätere Registrierung führt nicht automatisch zu einer rückwirkenden Anerkennung.
Warum sich die Nachfrage bei der Pflegekasse lohnt
Für Menschen mit Pflegegrad 1 können bereits regelmäßige Einkaufshilfen oder Begleitungen zu Arztterminen den Alltag erleichtern. Der Entlastungsbetrag bietet dafür derzeit eine Finanzierungsmöglichkeit.
Ob die Pflegekasse zahlt, hängt jedoch davon ab, ob die helfende Person die jeweiligen Landesvorgaben erfüllt.
Die Beispiele aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden-Württemberg zeigen, dass eine gesonderte Schulung oder behördliche Anerkennung nicht überall erforderlich ist.
Wer Nachbarschaftshilfe organisieren möchte, sollte deshalb vor Beginn der vergüteten Unterstützung die Voraussetzungen mit der Pflegekasse klären. So lässt sich vermeiden, dass später keine Kostenerstattung erfolgt.
Quellen
§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2023 (B 3 P 6/23 R), Entscheidung im Artikel direkt verlinkt
Nordrhein-Westfalen – Anerkennungs- und Förderungsverordnung, § 11, Fassung vom 19. Februar 2026
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Nachbarschaftshilfe seit Oktober 2025
Baden-Württemberg – Ehrenamtliche Einzelhelfende, Informationen und FAQ vom Juli 2026




