Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vorerst weiterhin die bereits bewilligten Unterkunftskosten zahlen. Das Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 31. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Änderungsbescheid angeordnet. Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung (Az. S 49 AS 3079/26 ER).
Der Beschluss betrifft die nachträgliche Änderung einer bestehenden Bewilligung im Zusammenhang mit der neuen 150-Prozent-Grenze bei den Unterkunftskosten. Entscheidend war, dass das Jobcenter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur seines früheren Bescheids nicht eingehalten hatte. Die Grenze selbst wurde durch die Entscheidung nicht aufgehoben.
Jobcenter wollte eine bestehende Bewilligung korrigieren
Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 2026 wollte das Jobcenter eine Leistungsbewilligung vom 1. Juni 2026 nachträglich ändern. Anlass war die Neuregelung des § 22 SGB II, die bei der ursprünglichen Bewilligung nicht berücksichtigt worden war.
Das Änderungsgesetz stammt vom 16. April 2026, die betreffende Neuregelung gilt seit dem 1. Juli 2026. Das Gericht beanstandete, dass das Jobcenter die bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids bekannte Gesetzesänderung nachträglich zum Anlass für die Kürzung nahm, ohne die Voraussetzungen der dafür vorgesehenen Korrekturvorschriften einzuhalten.
Worauf sich die 150-Prozent-Grenze bezieht
Nach § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen überschreiten. Bezugspunkt ist damit die für den jeweiligen Haushalt geltende örtliche Angemessenheitsgrenze, nicht die bisher gezahlte Miete.
Die Vorschrift betrifft die Unterkunftskosten; Heizkosten werden grundsätzlich gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft. Das Gesetz enthält außerdem Ausnahmen: Während der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Warum eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheiterte
Eine Aufhebung nach § 48 SGB X setzt voraus, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass eines Bewilligungsbescheids wesentlich geändert haben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts konnte das Jobcenter seine Entscheidung im vorliegenden Fall nicht auf diese Vorschrift stützen. Das Änderungsgesetz war bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 2026 bekannt. Dass die Behörde die Änderung bei ihrer Bewilligung nicht berücksichtigt hatte, genügte dem Gericht nicht als nachträgliche Änderung der Verhältnisse.
Diese Bewertung betrifft die konkrete zeitliche und rechtliche Konstellation des Hamburger Verfahrens. Daraus folgt nicht, dass spätere Gesetzesänderungen grundsätzlich keine Aufhebung laufender Bewilligungen nach § 48 SGB X rechtfertigen können.
Rücknahme nach § 45 SGB X: Keine automatische Korrekturpflicht
Auch eine Rücknahme nach § 45 SGB X trug den Änderungsbescheid nach der vorläufigen Prüfung nicht. Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob die ursprüngliche Bewilligung überhaupt rechtswidrig war.
Das Jobcenter durfte nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen, die Bewilligung zwingend zurücknehmen zu müssen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Bewilligung durch Täuschung oder durch vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig falsche Angaben erwirkt hatte. Ebenso wenig war erkennbar, dass sie eine mögliche Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Über die Neuregelung wurde sie nach den Feststellungen des Gerichts erstmals mit dem Anhörungsschreiben vom 2. Juli 2026 informiert. Daraus ließ sich keine entsprechende Kenntnis beim Erlass des Bewilligungsbescheids am 1. Juni 2026 ableiten.
Jobcenter hatte sein Ermessen nicht ausgeübt
Das Fehlen dieser Voraussetzungen schließt nicht jede Rücknahme nach § 45 SGB X automatisch aus. Für eine Rücknahme nach Ermessen hätte das Jobcenter jedoch die gesetzlichen Anforderungen einschließlich des Vertrauensschutzes prüfen und die Umstände des Einzelfalls abwägen müssen.
Genau daran fehlte es: Das Jobcenter ging davon aus, den früheren Bescheid zwingend korrigieren zu müssen. Es traf deshalb keine Ermessensentscheidung darüber, ob und weshalb eine Rücknahme erfolgen sollte. Diesen Ermessensausfall beanstandete das Gericht.
Existenzsicherung überwog das Interesse an sofortiger Kürzung
Zusätzlich fiel die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Nach den erkennbaren Umständen verfügte sie nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die vorläufige Weitergewährung der bewilligten Leistungen war deshalb zur Sicherung ihres Existenzminimums erforderlich. Das finanzielle Interesse des Staates, mögliche Überzahlungen zu vermeiden, musste dahinter zurücktreten.
Was Betroffene bei einer Kürzung beachten sollten
Ein Widerspruch allein stoppt eine solche Kürzung durch das Jobcenter grundsätzlich nicht. Im Hamburger Fall erreichte die Antragstellerin die vorläufige Weiterzahlung durch einen zusätzlichen Antrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Diese Möglichkeit sieht § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG vor. Für die Prüfung sind insbesondere der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, der Änderungsbescheid und die Begründung des Jobcenters wichtig.
Was der Beschluss für laufende Bewilligungen bedeutet
Eine Gesetzesänderung setzt einen bestehenden Bewilligungsbescheid nicht automatisch außer Kraft. Will das Jobcenter bereits bewilligte Leistungen kürzen, muss es die jeweils einschlägigen Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X beachten.
Der Hamburger Beschluss stoppt vorläufig die konkrete Änderung der bestehenden Bewilligung. Einen uneingeschränkten Anspruch auf dauerhaft unveränderte Unterkunftsleistungen begründet er nicht. Über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung hat das Gericht nicht abschließend entschieden.




