Pflegegrad 2027: Höhere Hürden geplant – Antrag in 2026 schützt vor strengeren Regeln.

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Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte den Jahreswechsel 2026 besonders im Blick behalten. Die Bundesregierung plant strengere Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3.

Nach dem bisherigen Gesetzentwurf könnte bereits das Datum des Antrags darüber entscheiden, ob die Pflegekasse noch die heutigen Regeln anwenden muss.

Allerdings schützt ein rechtzeitiger Antrag nicht vor jeder späteren Änderung. Besonders bei Höherstufungen, erneuten Begutachtungen und den einzelnen Pflegeleistungen gibt es wichtige Unterschiede. Betroffene sollten deshalb wissen, welche Rechte der geplante Bestandsschutz tatsächlich sichern soll.

Pflegegrad 2027: Der Antrag soll über das anzuwendende Recht entscheiden

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Darin ist vorgesehen, die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 zum 1. Januar 2027 zu verschärfen.

Der geplante § 142b Absatz 1 SGB XI enthält dazu eine besondere Übergangsregelung. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll grundsätzlich das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist.

Wer seinen Antrag noch 2026 stellt, könnte damit auch dann nach den bisherigen Regeln beurteilt werden, wenn die Begutachtung erst im kommenden Jahr stattfindet. Voraussetzung ist, dass die Übergangsregelung unverändert beschlossen wird und die Reform wie vorgesehen in Kraft tritt.

Der spätere Termin beim Medizinischen Dienst wäre für einen solchen Erstantrag nicht ausschlaggebend. Auch die Pflegekasse müsste ihre Entscheidung nicht zwingend noch vor dem Jahreswechsel treffen.

Warum die neuen Punktgrenzen für Pflegebedürftige wichtig sind

Bei einer Pflegebegutachtung wird untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Bewertet werden unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung, geistige Fähigkeiten und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.

Aus den verschiedenen Bereichen wird eine gewichtete Gesamtpunktzahl ermittelt. Diese bestimmt grundsätzlich, welcher Pflegegrad vorliegt.

Bisher reichen 12,5 Punkte für Pflegegrad 1. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten.

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Schwellen auf 15, 30 beziehungsweise 50 Punkte steigen. Die Punktgrenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen dagegen unverändert bleiben.

Damit könnten Menschen, deren Bewertung bisher nur knapp für einen bestimmten Pflegegrad ausreicht, künftig schlechter eingestuft werden. Hinzu kommen geplante Änderungen innerhalb der Bewertungssystematik, sodass sich die Auswirkungen nicht allein aus den neuen Punktgrenzen berechnen lassen.

Wiederholungsbegutachtung kann anderen Regeln unterliegen

Eine wichtige Besonderheit findet sich ebenfalls im geplanten § 142b SGB XI. Die Übergangsregel unterscheidet zwischen einem Antrag und einer Wiederholungsbegutachtung.

Bei einem neuen Antrag soll das Recht am Tag der Antragstellung gelten. Erfolgt dagegen eine Wiederholungsbegutachtung ohne erneuten Antrag, soll der Tag der Begutachtung entscheidend sein.

Das betrifft beispielsweise Menschen, deren Pflegebedarf nach einer früheren Entscheidung erneut überprüft wird. Eine solche Prüfung kann notwendig werden, wenn sich die Selbstständigkeit verändert hat oder die Pflegekasse eine erneute Einschätzung benötigt.

Allerdings soll der bisherige Pflegegrad nicht allein deshalb verloren gehen, weil die neuen Punktgrenzen höher ausfallen. Dafür enthält der Gesetzentwurf einen besonderen Bestandsschutz.

Bestandsschutz verhindert nicht jede Herabstufung

Nach § 142b Absatz 2 des Kabinettsentwurfs sollen bereits festgestellte Pflegegrade vor einer Verschlechterung geschützt werden, die ausschließlich auf den geänderten Bewertungsregeln beruht.

Das bedeutet, dass ein Mensch seinen bisherigen Pflegegrad grundsätzlich behalten soll, wenn er nach den alten Voraussetzungen weiterhin entsprechend eingestuft wäre.

Eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin Auswirkungen haben.

Benötigt jemand nach einer erfolgreichen Rehabilitation deutlich weniger Unterstützung, könnte auch nach dem bisherigen Recht eine Herabstufung gerechtfertigt sein.

Der geplante Bestandsschutz soll eine solche Neubewertung nicht verhindern. Er schützt vor den Folgen der strengeren gesetzlichen Voraussetzungen, nicht vor jeder Veränderung des individuellen Pflegebedarfs.

Welche Auswirkungen die neuen Grenzen auf bestehende Einstufungen haben können, erläutert auch unser Beitrag „Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant“.

Höherstufung noch 2026 beantragen oder besser abwarten?

Für Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad stellt sich eine weitere Frage. Was passiert, wenn der Pflegebedarf bereits deutlich gestiegen ist, aber noch kein Antrag auf Höherstufung gestellt wurde?

Grundsätzlich kann eine erneute Begutachtung sinnvoll sein, wenn im Alltag inzwischen wesentlich mehr Unterstützung benötigt wird. Das betrifft beispielsweise Menschen, die nicht mehr allein aufstehen, sich waschen oder ihre Medikamente zuverlässig einnehmen können.

Auch bei fortschreitenden demenziellen Erkrankungen kann eine neue Einschätzung erforderlich sein, wenn Orientierung, Alltagsgestaltung oder die selbstständige Lebensführung erheblich beeinträchtigt sind.

Nach dem Wortlaut des Entwurfs soll für einen Höherstufungsantrag ebenfalls das bei Antragstellung geltende Recht herangezogen werden. Deshalb könnte ein noch 2026 gestellter Antrag bei tatsächlich gestiegenem Pflegebedarf sinnvoll sein.

Allerdings sollte niemand allein wegen der angekündigten Reform eine Neubegutachtung verlangen. Die Pflegekasse prüft den tatsächlichen Unterstützungsbedarf und kann dabei auch feststellen, dass sich die Voraussetzungen für die bisherige Einstufung verändert haben.

Eine vorherige Pflegeberatung kann helfen, die Chancen und möglichen Folgen eines Höherstufungsantrags einzuschätzen.

Geschützter Pflegegrad bedeutet nicht unveränderte Pflegeleistungen

Besonders leicht wird der Bestandsschutz mit einer dauerhaften Sicherung sämtlicher Pflegeleistungen verwechselt. Beides ist jedoch nicht dasselbe.

Ein anerkannter Pflegegrad beschreibt den festgestellten Umfang der Pflegebedürftigkeit. Welche Leistungen damit verbunden sind, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Der Kabinettsentwurf sieht neben neuen Begutachtungsregeln auch Veränderungen bei den Leistungen vor. Beispielsweise sollen die Unterstützungsangebote bei Pflegegrad 1 stärker auf Prävention und pflegefachliche Begleitung ausgerichtet werden.

Für bestehende Leistungsbezieher können gesonderte Schutzregelungen gelten. Ein noch 2026 gestellter Pflegeantrag bedeutet aber nicht, dass sämtliche heutigen Leistungen und Leistungsbeträge dauerhaft unverändert bleiben.

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Die Folgen müssen deshalb für jede Leistung anhand der endgültigen gesetzlichen Regelungen beurteilt werden.

Anfang 2027 könnten Pflegekassen mehr Zeit für Entscheidungen bekommen

Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Änderung, die für Antragsteller zunächst wenig erfreulich sein dürfte.

Nach geltendem § 18c Absatz 1 SGB XI müssen Pflegekassen grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang eines Antrags schriftlich entscheiden. Für bestimmte dringliche Fälle gelten zusätzliche Vorschriften.

Die Bundesregierung rechnet infolge der geplanten Verschärfung mit einem erhöhten Antragsaufkommen. Deshalb soll die reguläre Entscheidungsfrist vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend ausgesetzt werden.

Für Menschen mit einem besonders dringlichen Entscheidungsbedarf sieht der Entwurf weiterhin eine Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen vor. Die genaueren Kriterien sollen noch bundeseinheitlich festgelegt werden.

Längere Bearbeitungszeiten wären damit Anfang 2027 möglich. Das würde jedoch nicht bedeuten, dass ein rechtzeitig eingegangener Antrag seine Wirkung für das anzuwendende Recht verliert.

Ein notwendiger Pflegeantrag sollte nicht unnötig warten

Unabhängig von der geplanten Reform ist der Zeitpunkt der Antragstellung schon heute wichtig. Nach § 33 SGB XI werden Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich auf Antrag gewährt.

Wird der Antrag erst nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, beginnen die Leistungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich mit dem Anfang des Antragsmonats.

Wer bereits seit längerer Zeit auf Hilfe angewiesen ist, kann durch einen unnötig verspäteten Antrag deshalb finanzielle Ansprüche verlieren.

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der gesetzlichen Krankenkasse eingerichtet ist. Privat Pflegepflichtversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist eine Antragstellung auch telefonisch möglich. Angehörige können die Antragstellung übernehmen, wenn sie entsprechend bevollmächtigt sind.

Bei einem Antrag zum Jahresende sollte der Eingang möglichst nachweisbar sein. Hilfreich ist eine schriftliche Bestätigung der Pflegekasse, aus der das genaue Antragsdatum hervorgeht.

Was bei der Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung hilft

Wer einen Pflegegrad beantragt, muss seinen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar darstellen können. Dafür ist es hilfreich, bereits vor der Begutachtung zu dokumentieren, welche Schwierigkeiten im Alltag bestehen.

Dabei sollten nicht nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt werden. Auch fehlende Orientierung, Gedächtnisprobleme, psychische Belastungen oder die notwendige Anleitung durch Angehörige können bei der Bewertung Bedeutung haben.

Hilfreich sind ärztliche Befunde, Entlassungsberichte und vorhandene Pflegedokumentationen. Angehörige können ergänzend beschreiben, bei welchen Tätigkeiten regelmäßig Hilfe erforderlich ist.

Diese Unterlagen müssen nicht sämtlich vorliegen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden kann. Sie sollten aber für die anschließende Begutachtung möglichst vollständig vorbereitet werden.

Entscheidend bleibt, dass die Einschränkungen tatsächlich bestehen und die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind.

FAQ zur Pflegereform 2027

Muss der Medizinische Dienst noch 2026 zur Begutachtung kommen?

Nein. Nach der geplanten Übergangsregelung soll bei einem Antrag grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. Geht der Antrag noch 2026 ein, könnte deshalb auch eine Begutachtung im Jahr 2027 nach den bisherigen Regeln erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Vorschrift entsprechend beschlossen wird.

Kann ein bereits anerkannter Pflegegrad später wieder sinken?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der geplante Bestandsschutz soll verhindern, dass jemand seinen Pflegegrad allein wegen der neuen Bewertungsgrenzen verliert. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert und wäre auch nach bisherigem Recht ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt, bleibt eine Herabstufung möglich.

Müssen alle ärztlichen Unterlagen schon bei der Antragstellung vorliegen?

Nein. Ein Pflegeantrag kann zunächst auch formlos gestellt werden. Ärztliche Unterlagen und andere Nachweise können für die spätere Begutachtung zusammengestellt werden. Wichtig ist, dass aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden.

Pflegereform ist noch nicht endgültig beschlossen

Die Bundesregierung hat das Pflegeneuordnungsgesetz bislang lediglich als Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die parlamentarischen Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.

Deshalb steht auch nicht endgültig fest, ob die geplanten Schwellenwerte und Übergangsregelungen genau wie vorgesehen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Wer bereits pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad benötigt, sollte einen notwendigen Antrag dennoch nicht ohne Grund hinauszögern. Das gilt unabhängig davon, ob die Reform später unverändert beschlossen wird.

Für Menschen mit bestehendem Pflegegrad ist dagegen vor allem entscheidend, ob sich der tatsächliche Unterstützungsbedarf verändert hat. Ein vorsorglicher Höherstufungsantrag allein wegen des Jahreswechsels bietet keine Garantie auf bessere Leistungen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, insbesondere § 142b SGB XI auf Seite 62

Bundesministerium für Gesundheit, Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026

Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz

Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz

Bundesministerium für Gesundheit, Antragsverfahren bei Pflegebedürftigkeit

§ 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

§ 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen

§ 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag und Fristen