Verschickt das Jobcenter an einen Arbeitgeber einen Vermittlungsvorschlag über einen Grundsicherungsempfänger, darf darin auch die Kundennummer des Arbeitslosen angegeben sein. Damit liegt keine rechtswidrige Weitergabe von Sozialdaten vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 19. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 SF 3808/25 DS).
Kundennummer an Arbeitgeber geschickt
Im Streitfall wollte das Jobcenter den klagenden Grundsicherungsempfänger in Arbeit vermitteln. Nachdem ein Arbeitgeber ein Stellenangebot als „Messtechniker“ ausgeschrieben hatte, versandte die Behörde an diesen einen Vermittlungsvorschlag mit den Kontaktangaben des Klägers. Diese enthielten auch die Kundennummer des Grundsicherungsempfängers.
Der Kläger sah in der Weitergabe an den Arbeitgeber einen Datenschutzverstoß. Mit der Mitteilung seiner beim Jobcenter registrierten Kundennummer seien seine Sozialdaten weitergegeben worden. Erforderlich sei dies nicht gewesen.
Damit eröffneten sich „nicht hinnehmbare Möglichkeiten zum Datenmissbrauch“, wie etwa beim telefonischen Identifizieren oder der Identität annehmen.
LSG Stuttgart: Angabe in Vermittlungsvorschlag sichert Identifikation
Doch sowohl das Sozialgericht Ulm als auch das LSG hatten gegen die Weitergabe der Kundennummer an den Arbeitgeber keine Bedenken und lehnten einen Unterlassungsanspruch ab. Die Kundennummer diene als Identifikationsmerkmal und werde im Zusammenhang mit Vermittlungsvorschlägen für den Fall von Rückfragen und Antworten weitergegeben, erklärte das LSG in seinem Urteil vom 30. April 2026).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei unter anderem rechtmäßig, soweit sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt“, so die Stuttgarter Richter mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung. Dies sei mit der Weitergabe der Kundennummer der Fall. fle




