Grundsicherung: Jobcenter zahlt nicht die volle Miete – das sollten Betroffene jetzt prüfen

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Für Menschen in der Grundsicherung nach dem SGB II übernehmen die Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung. Erkennen sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht vollständig an, müssen Betroffene die Differenz häufig aus dem Geld für ihren Lebensunterhalt bezahlen. In Berlin ist diese Wohnkostenlücke im Ländervergleich besonders groß.

Betroffene Haushalte müssen immer mehr Wohnkosten selbst tragen

2025 betrug die Wohnkostenlücke in Berlin bei den betroffenen Haushalten durchschnittlich 209,72 Euro im Monat. Das geht nach einem Bericht der Tagesschau aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken hervor, die am 15. Oktober 2026 veröffentlicht wurde.

Bundesweit lag die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Wohnkosten bei den betroffenen Haushalten durchschnittlich bei 129,39 Euro monatlich. 2024 waren es einer früheren Abfrage zufolge noch rund 116 Euro gewesen.

Nach dem Bericht waren 2025 bundesweit rund 376.000 Haushalte betroffen. Das entsprach fast 15 Prozent der Haushalte, bei denen der Staat die Wohnkosten finanzierte. Die Durchschnittsbeträge beziehen sich auf Haushalte mit einer Wohnkostenlücke, nicht auf sämtliche Leistungsbezieher.

Sachsen-Anhalt mit kleinster Lücke, Brandenburg mit niedrigstem Anteil

Welche Unterkunftskosten die Jobcenter als angemessen anerkennen, richtet sich unter anderem nach dem örtlichen Wohnungsmarkt und der Haushaltsgröße. Zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und den anerkannten Beträgen können erhebliche Unterschiede entstehen.

Die kleinste durchschnittliche Wohnkostenlücke gab es 2025 in Sachsen-Anhalt mit 97,09 Euro monatlich. Den höchsten Anteil betroffener Haushalte verzeichnete Rheinland-Pfalz mit 21,3 Prozent, den niedrigsten Brandenburg mit 8,4 Prozent. Die Höhe der durchschnittlichen Lücke und der Anteil betroffener Haushalte sind dabei unterschiedliche Größen.

Eine Überschreitung der örtlichen Mietgrenze bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das Jobcenter die Leistungen sofort begrenzen darf. Nach § 22 SGB II sind höhere Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen weiter anzuerkennen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Das Gesetz sieht hierfür in der Regel einen Zeitraum von längstens sechs Monaten vor. Auch darüber hinaus kann eine weitere Anerkennung erforderlich sein, wenn Betroffene ihre Kosten weiterhin nachweisbar nicht senken können oder ihnen dies nicht zuzumuten ist. Die Sechsmonatsregel ist deshalb keine ausnahmslos geltende Obergrenze.

Hohe Mieten belasten das Existenzminimum

Wer einen Teil der Miete aus dem Regelbedarf bezahlt, hat weniger Geld für Lebensmittel, Kleidung und andere notwendige Ausgaben. Deshalb möchten wir von gegen-hartz.de aufzeigen, wie Betroffene eine Begrenzung ihrer Unterkunftskosten überprüfen lassen können. Eine statistische Wohnkostenlücke allein belegt allerdings noch nicht, dass das Jobcenter rechtswidrig gehandelt hat.

Für Berlin stellt sich insbesondere die Frage: Liegt den Ausführungsvorschriften Wohnen, kurz AV-Wohnen, ein schlüssiges Konzept zugrunde? Gemeint ist eine nachvollziehbare und methodisch tragfähige Ermittlung der örtlichen Mietgrenzen.

Der 34. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dies für die AV-Wohnen 2026 in einem Eilverfahren bejaht. Die Entscheidung betraf die angemessenen Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushalts (Beschluss vom 12. Mai 2026 – L 34 AS 495/26 B ER). Näheres erläutert unser Beitrag zur umstrittenen Berliner Mietgrenze.

Berliner Mietgrenzen bleiben gerichtlich umstritten

Eine andere Bewertung lässt der Beschluss des 35. Senats vom 14. Juli 2026 erkennen. Das Gericht hielt die Auffassung für vertretbar, dass die AV-Wohnen kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten enthalten (Az. L 35 AS 415/26 B ER PKH).

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Dabei ging es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Senat prüfte deshalb die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und sprach den Betroffenen mit diesem Beschluss noch keine höheren Unterkunftsleistungen zu. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit sämtlicher Berliner Mietgrenzen ist damit nicht verbunden.

Zur Begründung verwies der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R. Ein Streitpunkt war die Verwendung von Durchschnittswerten lediglich aus dem unteren Mietspiegelsegment der „einfachen Wohnlage“. Die Auswahl solcher Werte genügt nicht ohne Weiteres den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Diese Kritik bezog sich auf die für den damaligen Streitzeitraum untersuchten Regelungen. Daraus folgt nicht automatisch, dass auch die AV-Wohnen 2026 unschlüssig sind. Deren methodische Grundlage muss eigenständig geprüft werden.

Mietspiegeldaten müssen die Wohnraumverfügbarkeit ausreichend abbilden

Auch das Sozialgericht Leipzig setzte sich in seinem Urteil vom 9. Juli 2026 mit diesen Anforderungen auseinander (Az. S 7 AS 164/26). Es beanstandete am dortigen Konzept unter anderem die unzureichende Prüfung, ob angemessener Wohnraum tatsächlich in ausreichendem Umfang verfügbar war.

Für angespannte Wohnungsmärkte ist dieser Gesichtspunkt besonders relevant. Mietspiegel berücksichtigen nach § 558 Absatz 2 BGB Mieten, die innerhalb der vergangenen sechs Jahre vereinbart oder geändert wurden. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass Wohnungssuchende aktuell ausreichend Wohnungen zu den festgelegten Mietgrenzen anmieten können.

Was ein unschlüssiges Konzept für Betroffene bedeutet

Fehlt ein schlüssiges Konzept und lässt sich der angemessene Unterkunftsbedarf auch nach weiteren Ermittlungen nicht bestimmen, kommt nach der Rechtsprechung ein Rückgriff auf die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent in Betracht. Nicht jeder Fehler im Konzept führt daher unmittelbar zur Anwendung dieser Ersatzgrenze.

Diese Grenze betrifft die Bruttokaltmiete, also die Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Heizkosten sind gesondert zu prüfen. Eine unbegrenzte Übernahme jeder tatsächlichen Miete folgt aus einem unschlüssigen Konzept nicht.

Zusätzlich kann die Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG zu berücksichtigen sein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt dies im Beschluss vom 17. Januar 2024 für naheliegend (Az. L 32 AS 1179/23 B ER). Auch diese Entscheidung erging im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe; eine abschließende höchstrichterliche Klärung enthält sie nicht.

Unser Rat: Begrenzte Unterkunftskosten überprüfen lassen

Prüfen Sie Ihren Bewilligungsbescheid darauf, ob das Jobcenter Ihre tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vollständig berücksichtigt. Erkennt es nur einen niedrigeren Betrag an, sollten Sie die Berechnung und die Begründung der Begrenzung prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie dabei die Hinweise zur zulässigen Form des Widerspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Für die Prüfung sind insbesondere der Mietvertrag, die aktuelle Aufschlüsselung der Wohnkosten, eine mögliche Kostensenkungsaufforderung und Nachweise über erfolglose Wohnungssuchen hilfreich. Bei rechtlichen Fragen zu den Unterkunftskosten empfehlen wir die Unterstützung einer Sozialberatungsstelle oder einer im Sozialrecht tätigen Rechtsanwältin beziehungsweise eines Rechtsanwalts.